home Business Fernstudiengänge Weiterbildung im Personalwesen Gerade in Europa und insbesondere in Deutschland macht sich ein kaum zu unterschätzender Mangel an Fachkräften bemerkbar. Um den Kampf um die qualifizierten Mitarbeiter von morgen zu gewinnen, rüsten die Unternehmen ihre Personalabteilungen ordentlich auf – neben den Maßnahmen zur Steigerung der Bewerberquoten ist aber auch ein ausgefeiltes Personalmanagement gefragter denn je. Weiterbildungen Personalwesen - Alle Infos im Überblick. Denn nur, wer sich mit seinen Mitarbeitern oder Angestellten auseinandersetzt, wird sie langfristig an sein Unternehmen binden können. Aus diesem Grund ist der Fachbereich im Personalwesen weit gefächert und zahlreiche mögliche Abschlüsse bzw. Weiterbildungen vorhanden. Hierzu gehören auch: Personalfachkaufmann Personalreferent Betriebswirt mit Schwerpunkt Personalwirtschaft Personalsachbearbeiter Personal- und Ausbildungswesen Personal und Business Coach Bewerbungs- und Karriereberater Ausbildung der Ausbilder Wirtschaftsmediation Mitarbeiterführung Je nach angestrebtem und erzieltem Abschluss variieren im Anschluss die Karrieremöglichkeiten.
Wie groß ist die Motivation zum Unternehmenserfolg beizutragen? Mitarbeiter:innen im Personalwesen sollten diese Frage bei der Akquirierung neuer Mitarbeiter in den Vordergrund stellen. Aufgabenbereiche Zu den Aufgaben der Abteilung Personalwesen zählt insbesondere die Pflege der Personalkultur. Konzepte zur Aus- und Weiterbildung nehmen hierbei einen hohen Stellenwert ein. Die Angebote zur Aus- und Weiterbildung reichen von Seminaren im Bereich Leadership, über Seminare zum Thema Zeitmanagement bis hinzu zu berufsbegleitenden Studiengängen. Die Sicherstellung eines ausgewogenen Verhältnisses von Fähigkeiten und Erfahrungen innerhalb des Unternehmens fällt ebenfalls in das Aufgabenfeld des Personalwesens. Es müssen genügend Aus- und Weiterbildungsangebote gegeben sein, damit das Leistungsvermögen des Personals gesteigert werden kann, um so zum Erreichen der Ziele des Unternehmens beizutragen Außerdem umfassen die Tätigkeiten der Abteilung Personalwesen die Rekrutierung, die Entlassung und das Coaching von Mitarbeitenden.
Bei derartigen Gesprächen raten wir dringend, diese niemals alleine durchzuführen. Menschen mit Behinderung haben im Rahmen der Gespräche über krankheitsbedingte Fehlzeiten besondere Rechte siehe unten. Scheuen Sie sich also nicht, im Falle einer Einladung zu einem Personalgespräch um die Nennung der geplanten Themen zu bitten und Ihr Recht der Hinzuziehung Ihrer Person des Vertrauens einzufordern. Personalgespräch trotz Krankschreibung – krank ins Büro?. Hilfreich ist auch immer Ihre jeweils zuständige Örtliche Schwerbehindertenvertretung. Besondere Rechte bei Personalgesprächen zu krankheitsbedingten Fehlzeiten: Wir hatten Sie im Infobrief 1/2017 informiert, dass sich der Arbeitgeber im Rahmen eines Angebots für ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) während Ihrer Erkrankung vertrauensvoll an Sie wenden kann (nach 6 Wochen Krankenstand innerhalb von 12 Monaten), um Sie bei der Wiedereingliederung nach längerer Krankheit zu unterstützen. Dies geschieht durch die in der Charité installierte Stabsstelle BEM, die wegen der Sensibilität der krankheitsbedingten Angelegenheiten örtlich beim Betriebsarzt untergebracht wurde.
Das Verfahren wird jedoch wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache derzeit noch vor dem Bundesarbeitsgericht fortgeführt (Az. : 2 AZR 855/15). Rechtsgründe: Die Frage, ob ein Arbeitnehmer verpflichtet ist, auch während der Zeit einer Erkrankung an einem Personalgespräch teilzunehmen, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden worden. Die Frage dreht sich darum, wie weit sich die Weisungen eines Arbeitgebers, mit denen er die Arbeitspflichten des Arbeitnehmers bestimmen kann, erstrecken können. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber berechtigt, einen Arbeitnehmer zur Teilnahme an Personalgesprächen zu verpflichten. Dies gilt nach Ansicht des LAG Nürnberg jedoch nicht in Zeiten, in denen der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt ist. Nur ausnahmsweise Personalgespräch während Krankheit | Bergerhoff Rechtsanwälte | Erfurt Weimar Jena. Da der Arbeitnehmer während der AU von der Erbringung der Arbeitsleistung befreit ist, kann der Arbeitgeber in dieser Zeit auch keine Weisungen an ihn erteilen. Dabei kommt es zudem nicht darauf an, ob der Mitarbeiter – trotz der AU – gesundheitlich in der Lage wäre, an einem solchen Personalgespräch teilzunehmen.
Denn "billiges Ermessen" im Sinne von § 106 GeWO bedeutet, dass der Arbeitgeber nicht nur seine, sondern auch die Interessen des Arbeitnehmers angemessen berücksichtigt. Und da der Arbeitgeber hier im Streitfall mit keiner Silbe sagte, welchen möglicherweise dringenden Gesprächsbedarf er hatte, hätte er mit dem Personalgespräch auch warten können, bis die Arbeitnehmerin wieder gesund war, so das LAG Nürnberg. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit ließ das LAG gemäß die Revision zum BAG zu. Fazit: Will der Arbeitgeber mit einem arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmer ein Personalgespräch führen, ist dieser dazu generell nicht verpflichtet. Kein Personalgespräch während Krankschreibung. Dies gilt unabhängig davon, ob er gesundheitlich dazu in der Lage wäre. Nähere Informationen zu diesem Vorgang finden Sie hier: Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 01. 2015, 7 Sa 592/14 Arbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 04.
Arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer sind grundsätzlich nicht verpflichtet, an einem vom Arbeitgeber angeordneten Personalgespräch teilzunehmen. Das gilt unabhängig davon, ob sie nach ihrem Gesundheitszustand zur Teilnahme an einem solchen Gespräch in der Lage sind, und unabhängig vom Thema des Personalgesprächs (LAG Nürnberg, Urteil vom 1. September 2015, Aktenzeichen 7 Sa 592/14). Der Fall Die Klägerin war seit 2007 bei der Beklagten beschäftigt. Vom 20. März 2013 bis zum 30. Juni 2013 war die Klägerin krankgeschrieben. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis noch am 20. März 2013 ordentlich zum 30. Mai 2013. In der Folgezeit lud die Beklagte die Klägerin mehrfach kurzfristig zu Personalgesprächen ein, ohne das Thema der Besprechung mitzuteilen. Die Klägerin blieb den Terminen fern, erhielt sodann eine Abmahnung und schließlich am 14. Mai 2013 eine weitere Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses zum 31. Juli 2013. Die Beklagte war der Meinung, dass die Klägerin verpflichtet gewesen wäre, an den von ihr angeordneten Personalgesprächen teilzunehmen, da auch ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis zu erfüllen habe.
Ohne ein BEM ist es fast unmöglich, eine wirksame krankheitsbedingte Kündigung zu erklären, weil sich die Darlegungslast im Prozess erheblich zu Lasten des kündigenden Arbeitgebers verschiebt. Aber was, wenn sich ein Mitarbeiter einem BEM immer wieder entzieht, indem er sich auf seine Arbeitsunfähigkeit beruft? Keine klaren Regeln für BEM Es gibt keine klaren Regelungen, ab wann der Arbeitgeber in einer solchen Situation das BEM als gescheitert ansehen kann. Ein BEM muss keinen festgelegten Formvorgaben entsprechen und kann sicherlich auch telefonisch oder gar schriftlich erfolgen. Diese Möglichkeiten bleiben dem Arbeitgeber auch nach dem aktuellen BAG-Urteil ausdrücklich offen. Ob mit einem Telefonat oder Briefwechsel allerdings eine konstruktive Auseinandersetzung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die weitere Zusammenarbeit möglich ist, wird stark von den jeweiligen Protagonisten und deren Verhältnis zueinander abhängen. Ist die Atmosphäre zwischen den Beteiligten verkühlt, wäre ein persönliches, ggf.
Die Beweislast, dass alle vorgenannten Voraussetzungen vorliegen, trägt zudem der Arbeitgeber. Dieses Urteil zeigt sehr schön, dass es eben nicht unmöglich ist, einen Arbeitnehmer während der Arbeitsunfähigkeit in den Betrieb einzubestellen. Allerdings sind die Hürden sehr hoch und tragen damit dem Umstand Rechnung, dass nicht nur der Arbeitnehmer sich nicht genesungswidrig verhalten soll. Auch der Arbeitgeber darf der Gesundung seines Mitarbeiters nicht im Wege stehen.