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Die medizinische Behandlung wird auf dem höchsten Niveau gewährleistet, dabei werden die neusten Forschungsergebnisse der orthopädischen Krankheitsbilder umgesetzt. Eingetragene medizinische Fachgebiete Orthopädie und Unfallchirurgie Rheumatologie
O., § 13 FamFG Rn. 29 und 30; Pabst in Münchener Kommentar, ZPO/FamFG, Bd. 4, 3. 2010, § 13 FamFG Rn. 9; je m. ). Zwischenzeitlich wurde zwar am 12. April 2011 das Zweite Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung verkündet, in dessen Art. 5 das Inkrafttreten dahin geregelt ist, dass Art. 1 Nr. 3 sowie Art. 3 und 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft treten und das Gesetz im Übrigen mit Wirkung vom 29. Mai 2009 in Kraft tritt. Art. 2 befasst sich mit der Änderung des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder dahingehend, dass Art. 12 § 10 Abs. 2 durch die folgenden Abs. 2 und 3 ersetzt wird: "(2) Ein vor dem 1. Juli 1949 geborenes nichteheliches Kind, dem vor dem 29. Anspruch Pflichtteilsberechtigter auf Akteneinsicht in die Nachlassaufstellung. Mai 2009 kein gesetzliches Erbrecht nach seinem Vater oder dessen Verwandten zustand, kann vom Bund oder einem Land Ersatz in Höhe des Wertes der ihm entgangenen erbrechtlichen Ansprüche verlangen, wenn der Bund oder das Land gem.
Um nicht die Rechte des Beteiligten hinter denen eines Dritten zurücktreten zu lassen, muss die Entscheidung über das Akteneinsichtsgesuch des Beteiligten jedenfalls dann als Endentscheidung verstanden werden, die einer Anfechtung im Wege der Beschwerde unterliegt, wenn der Beteiligte mit dem Akteneinsichtsgesuch gerade nicht beabsichtigt, sich über das konkrete Verfahren mit dem Ziel der Einflussnahme auf die Endentscheidung des Gerichts zu informieren, sondern – vergleichbar einem nicht am Verfahren beteiligten Dritten – davon abweichende Interessen verfolgt. § 13 FamFG - Akteneinsicht - dejure.org. So ist es hier. Der Beschwerdeführer ist zwar als Kann-Beteiligter vom Nachlassgericht zu dem Erbscheinsverfahren hinzugezogen worden. Sein Antrag auf Akteneinsicht dient aber ersichtlich nicht dazu, auf die Endentscheidung – hier die Erteilung eines Alleinerbscheins zu Gunsten des Beteiligten zu 2) durch das Nachlassgericht – Einfluss nehmen zu wollen; der Beschwerdeführer will sich vielmehr durch die Akteneinsicht einen Überblick über den Bestand des Nachlasses verschaffen und so Erkenntnisse über die Höhe des ihm zustehenden Pflichtteilsanspruchs gewinnen.
Urteil zum berechtigten Interesse von Erbenermittlern Ein Beitrag von Rechtsanwältin Sybill Offergeld Daten sind in Deutschland geschützt. Das gilt selbstverständlich auch für Daten von Verstorbenen. Und noch selbstverständlicher gilt dies für Daten, die sich in gerichtlichen Akten befinden – so zum Beispiel die Nachlassakte. Im Gesetz ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen Einsicht in eine Nachlassakte gewährt wird. Alle, die am Erbfall Beteiliget im Sinne des Gesetzes sind, steht ein Einsichtsrecht zu. Andere Personen müssen ein sog. berechtigtes Interesse glaubhaft machen. Einsichtsrecht in Nachlassakte für Erbenermittler?. Unbekannte Erben – ein fall für den gewerblichen Erbenermittler So war es im zugrunde liegenden Fall, das zunächst vom Amtsgericht Mitte in Berlin entschieden wurde. Da nach einem Todesfall nicht alle Erben bekannt waren, wurde eine öffentliche Aufforderung erlassen. Hierauf haben unbekannte Erben die Möglichkeit, ein Erbrecht anzumelden. Es meldete sich – wie sehr oft in diesen Fällen - ein gewerblicher Erbenermittler und beantragte Akteneinsicht in die Nachlassakte, die ihm vom Amtsgericht gewährt wurde.
72; Bumiller/Harders, FamFG, 12. 18; Prütting/Helms/Jennissen, FamFG, 2. 50; Musielak/Borth, FamFG, 6. 7; Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, 2009, § 13 Rdnr. 13; Haußleiter, FamFG, 2. Aufl., § 13 Rz. 12; BeckOGK FamFG/Burschel, § 13 Rz. Einsicht nachlassakte master in management. 41). Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Einen Justizverwaltungsakt i. des § 23 EGGVG stellt die Entscheidung über das Akteneinsichtsgesuch eines Dritten in Nachlasssachen nicht dar, denn in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit entscheidet über das Einsichtsgesuch nicht der Vorstand des Gerichts und damit die Justizverwaltung, sondern das Gericht durch den Einzelrichter oder Vorsitzenden der Spruchkammer sowie im Falle eines – wie hier – dem Rechtspfleger übertragenen Geschäfts dieser in richterlicher Unabhängigkeit. Damit handelt es sich jedoch um einen Akt der Rechtsprechung. Da über den Antrag des am Verfahren nicht beteiligten Dritten durch die Entscheidung des Richters oder Rechtspflegers abschließend entschieden wird, steht diesem die Beschwerde gem.