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Sommerweide Jungpferd / Kurplatz Nordsee 26969 Wir haben auf unserer Sommerweide noch Platz für 1-2 Absetzer/Jungstuten oder verträgliche Wallache. Alternativ könnten wir uns auch vorstellen einem ausgewachsenen Pferd über den Sommer einen Kurplatz zu bieten. Unsere zwei Jährlingsstuten verbringen auf der Weide Ihren Sommer und würden sich über Gesellschaft freuen. In der Wesermarsch nur 2 km von der Nordseeküste entfernt, können die Jungpferde wachsen und gedeihen. Auf der Weide sind sowohl sonnige als auch schattige, geschützte Bereiche und durch die Nordseebriese ist die Region im allgemeinen verhältnismäßig Mücken- und Bremsenarm. Eine Versorgung von Mineralfutter ist sichergestellt. Die Weide ist mit Litze und Strom eingezäunt, dies sollten sie respektieren. Islandpferde, Pferde & Zubehör gebraucht kaufen | eBay Kleinanzeigen. Bei weiteren Fragen, gerne melden. Foto(s):
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Ein vernünftig und verantwortungsvoller BR wird so nicht handeln, also um was geht es dir genau? Gruß Galaxy Erstellt am 24. 2010 um 11:35 Uhr von Ulrik Hi, der Gesetzestext dazu besagt, daß der BR den Betroffenen anhören soll, sofern ihm das erforderlich scheint §102, Abs 2, Satz 4 BetrVG. Es gibt in der Juristensprache drei Vorschriften, nämlich kann, soll und muß. Kann ist klar, muß ist auch klar. Bei soll ist es immer etwas strittig. Tut man es nicht, muß ein jeder sich die Frage gefallen lassen, warum denn nicht. Sollte man dann einfach begründen können. Ist ein freigestellter Mitarbeiter wahlberechtigt? - Betriebsratswahl - Forum für Betriebsräte. Wir hatten auch schon Kündigungen, wo wir entschieden haben, es ist nicht nötig, denjenigen zu hören. Erstellt am 24. 2010 um 11:44 Uhr von galaxy @Ulrik wann habt ihr so entschieden, hast du Beispiele dafür? Ich denke, anhören ist, auch wenn es nicht als MUSS-Bestimmung im Gesetz steht, immer ein Vorteil für den BR, um sich ein "Bild" zu machen. Erstellt am 24. 2010 um 11:56 Uhr von Ulrik @Galaxy Klar hab ich ein Beispiel. Nur vorab ein paar Hintergrundinfos.
Die beiden fristlosen Kündigungen stehen dem Zutrittsrecht nicht entgegen. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 BetrVG darf kein Arbeitnehmer in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechtes beschränkt werden, wobei auch die Einberufung und Durchführung der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes einbezogen ist. 1 Satz 1 BetrVG darf zudem niemand die Wahl des Betriebsrates behindern, wobei jede Behinderung gemeint ist und u. a. dann vorliegt, wenn ein Wähler, Wahlkandidat oder sonstiger an der Wahl Beteiligter in der Ausübung seiner Rechte, Befugnisse oder Aufgaben beeinträchtigt oder beschränkt wird. Demnach steht allen Arbeitnehmern des Betriebes gemäß § 17 Abs. 3 i. V. m. § 42 Abs. Gekündigter Arbeitnehmer darf zur Betriebsversammlung. 1 BetrVG jeweils ein Zutrittsrecht zur Betriebsvereinbarung mit dem Ziel der Wahl eines Wahlvorstandes zur Vorbereitung einer Betriebsratswahl zu. An die Beachtung dieser Zutrittsrechte ist auch der grundsätzlich das Hausrecht ausübende Arbeitgeber gem. § 20 Abs. 1 BetrVG gebunden. Kündigung muss nicht offensichtlich unwirksam sein Es kommt auch nicht darauf an, ob die Kündigungen offensichtlich unwirksam sind.
Wir sind ein Call Center, und haben mehrere Auftraggeber. Die jeweilige Beauftragung für den Folgemonat hängt immer von der Performance ab. Und natürlich, wie wir/unsere Leute mit den Kunden umgehen. Es wurde nun ein MA gekündigt, der Kunden am Telefon beleidigt. Die Gespräche werden, mit Zustimmung des Kunden, aufgezeichnet. Der Kunde beschwert sich über die bei uns geschaltete Hotline, der Teamleiter hört sich das Band an, und die Beleidigung ** ist überdeutlich drauf. 2. Wer darf wählen? / Betriebsrat / Poko-Institut. Der Kollege hatte da schon Abmahnungen (berechtigt) dazu. In diesem Fall haben wir es als nicht nötig angesehen, den Betroffenen MA nochmal zu hören. Erstellt am 24. 2010 um 12:10 Uhr von galaxy jo, verständlich genug..... Erstellt am 24. 2010 um 15:49 Uhr von Kölner CallCenter, der Begriff A***loch fiel....., wenn das ausreicht, dann hätte ich sicher schon hundert mal gekündigt bekommen müssen. Verstehe mich da nicht falsch: Ich habe schon eine Vorstellung davon, was ein CC macht und lässt, wie die AN regelmäßig geprüft und gemaßregelt werden und wie man als einfacher AN den Kontrollzwängen der Voregesetzten ausgesetzt ist.
Wahlberechtigt bei den Betriebsratswahlen sind nach § 7 BetrVG alle Arbeitnehmer des Betriebes, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. "Arbeitnehmer" ist jedenfalls jeder, den der Arbeitgeber als Arbeitnehmer bei den Sozialversicherungen angemeldet hat. Doch darüber hinaus können auch weitere Beschäftigte zu den Arbeitnehmern zählen. "Arbeitnehmer" ist nämlich jeder, der aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Dazu gehören nach § 5 Abs. 1 BetrVG auch die zur Aus- und Weiterbildung Beschäftigten. Auch entsandte Beamte (§ 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG) und Leiharbeitnehmer, die länger als 3 Monate eingesetzt werden, sind ab dem ersten Tag wahlberechtigt (§ 7 Satz 2 BetrVG). Sind Mitarbeiter in mehreren Betrieben tätig, so sind sie in demjenigen Betrieb wahlberechtigt, von dem aus sie ihre Anweisungen (Arbeitszeit, -ort u. a. ) erhalten. Die Wahlberechtigung verliert nicht, wer über eine längere Zeit hinweg von der Arbeitspflicht befreit ist (Krankheit, Urlaub, Mutterschutz, Elternzeit u. ).
c) Das Arbeitsgericht Berlin hat zugleich entschieden, dass den einzelnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Gelegenheit zu geben ist, an der Wahlversammlung teilzunehmen. In dieser Hinsicht geht es zwar nicht um das passive, sondern um das aktive Wahlrecht, also das Recht, den Betriebsrat mitwählen zu dürfen. Aber auch dieses Recht ist durch die Bestimmung des § 20 Abs. 1 BetrVG geschützt. Im Übrigen ist anzumerken, dass § 20 Abs. 2 BetrVG mit § 20 Abs. 1 BetrVG eng zusammenhängt. Nach § 20 Abs. 2 BetrVG darf niemand die Betriebsratswahl durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen. Verboten ist nach dieser Bestimmung jede Begünstigung oder Benachteiligung, sofern sie geeignet ist, auf Wahlbeteiligte (wie etwa Wähler, Wahlbewerber, Wahlvorstandsmitglieder, Unterzeichner von Wahlvorschlägen) dahingehend einzuwirken, dass sie ihre Wahlbefugnisse nicht nach eigener Willensentscheidung ausüben sollen. Unzulässige Einwirkungsversuche des Arbeitgebers können sich bereits aus der Art und Weise seines Vorgehens dadurch ergeben, dass er gegenüber Arbeitnehmern erklärt, bei einer Nichtbeachtung seiner Hinweise könnten sich Nachteile einstellen.
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