Worüber muss der Betroffene im Bußgeldverfahren belehrt werden? Nach § 55 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 136 Abs. 1 S. 2 StPO muss der Betroffene nur darüber belehrt werden, dass es ihm nach dem Gesetz freisteht, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen (vgl. zum Schweigerecht BGHSt 51, 367 = NJW 07, 2706; grundlegend BGHSt 38, 214, 229). Praxistipp | Gem. § 55 Abs. 2 S. 1 StPO muss der Betroffene nicht darüber belehrt werden, dass er schon vor seiner Vernehmung einen Verteidiger beauftragen kann. Entfallen können auch die Belehrungen nach § 136 Abs. 1 S. 3 bis 5 StPO ‒ Stichwort: Erleichterte Verteidigerkonsultation und Beweiserhebungen (vgl. dazu Burhoff, EV, Rn. ). Belehrung beschuldigter master of science. 5. Muss dem Betroffenen der vorgeworfene Sachverhalt mitgeteilt werden? Ja, dieser muss zumindest in groben Zügen mitgeteilt werden. Das ergibt sich aus § 55 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 163a Abs. 3 S. 2, § 136 Abs. 1 S. 1 StPO (vgl. BGH NStZ 12, 581 = StV 13, 485). 6. Muss die Polizei den Betroffenen auf die in Betracht kommenden Vorschriften hinweisen?
Dies gilt allerdings nur für das vollständige Schweigen zum Tatvorwurf. Ein Schweigen nur zu einzelnen Fragen kann dagegen zu seinem Nachteil ausgelegt werden. Dies sollte man beherzigen, wenn man im Ermittlungsverfahren gedrängt wird, doch zumindest zu einigen, harmlos erscheinenden Fragen Stellung zu nehmen. Nicht zur Sache auszusagen bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, völlig untätig zu bleiben. Belehrung des Beschuldigten - Language lab: English ⇔ German Forums - leo.org. Der Beschuldigte hat, auch wenn er schweigt, das Recht, Beweiserhebungen zu beantragen. Auf diese Möglichkeit kann man auf das Verfahren einwirken, ohne eine förmliche Einlassung abgeben zu müssen. Es sollte jedoch sehr genau darauf geachtet werden, keine inhaltliche Stellungnahme zur Sache abzugeben, die als Einlassung gewertet werden könnte; es ist daher ratsam, solche Anträge durch seinen Strafverteidiger stellen zu lassen. Wenn man sich dafür entscheidet, bei den Ermittlungsbehörden auszusagen, sollte man sehr genau darauf achten, wie diese Äußerung protokolliert wird. Am besten man fragt während der Vernehmung nach, was der Beamte soeben in das Protokoll aufgenommen hat.
09, 2 Ss 747/09). Zuvor gemachte Angaben sind aber ggf. als Spontanäußerung verwertbar ( vgl. Übersicht 2, Ziffer 7). 10. Ist es erforderlich, dass ein Verfahren förmlich eingeleitet wurde? Nein, ein Ermittlungsverfahren kann auch konkludent eingeleitet werden (BGHSt 38, 214; BGH NStZ 15, 291 = StraFo 15, 114 = StV 15, 337). Praxistipp | Entscheidend für die Rolle des Betroffenen ist ebenso wie für die Rolle des Beschuldigten im Strafverfahren, dass die Ermittlungsbehörde eine Maßnahme getroffen hat, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild darauf abzielt, gegen jemanden strafrechtlich vorzugehen (BGH NJW 97, 1591; zum Begriff des Beschuldigten s. Burhoff, EV, Rn. 1041 ff. w. N. ; vgl. auch Gübner in: Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 5. Aufl., 2018, Rn. 428). Belehrung beschuldigter master 1. 11. Kann sich die Betroffeneneigenschaft auch aus den objektiven Umständen ergeben? Ja, das ist möglich, z. B. wenn der Betroffene zur Wache mitgenommen wird bzw. werden soll (vgl. BGHSt 51, 367 = NJW 07, 2706 für Durchsuchung im Strafverfahren).
Nach Auffassung des BGH (StV 07, 65) sind die Umstände der Belehrung ggf. im Freibeweisverfahren zu klären, weil es sich um eine Prozesstatsache handele (BGH, a. a. O. ; s. auch BGHSt 38, 214, 225; NStZ 97, 609). Wie ist ein ggf. bestehendes Verwertungsverbot geltend zu machen? Der Betroffene bzw. dessen Verteidiger müssen der Verwertung in der Hauptverhandlung ausdrücklich widersprechen (BGHSt 51, 367 = NJW 07, 2706; BGH NStZ 09, 702; OLG Hamm VA 09, 174; grundlegend BGHSt 38, 214, 225). Gilt die Widerspruchslösung des BGH auch im Bußgeldverfahren? Ja, sie gilt auch dort (OLG Oldenburg VRS 88, 286; Burhoff/Burhoff, OWi, Rn. 593 ff. ; Burhoff, VA 13, 35; Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 9. Aufl., 2019, Rn. 3470 ff. ; wegen der Einzelheiten Burhoff, VA 13, 35). Beschuldigtenvernehmung - Dr. Heskamp, Fachanwalt Verkehrsrecht, Essen. Praxistipp | Unterbleibt der Widerspruch, kann der Verstoß gegen die Belehrungspflichten im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr gerügt werden (BGHSt 38, 214). Erfasst ein ggf. bestehendes Verwertungsverbot auch sogenannte Spontanäußerungen des Betroffenen?
04. 01. 2019 ·Fachbeitrag ·Prozessrecht von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Münster/Augsburg | Wie muss der Betroffene im OWi-Verfahren belehrt werden? Und was gilt, wenn die Belehrung nicht oder nur unzureichend erfolgt ist? Der Beitrag greift diese Fragen auf und beleuchtet die mit der Belehrung zusammenhängenden Fragen näher. | Übersicht 1 / Belehrungspflicht Frage Antwort 1. Woraus ergibt sich die Belehrungspflicht? Die Belehrungspflicht folgt aus §§ 55, 46 OWiG in Verbindung mit § 136, § 163a Abs. 1 StPO. 2. Wann muss der Betroffene belehrt werden? Der Betroffene muss bei der schriftlichen oder mündlichen Anhörung über seine Rechte belehrt werden (§ 55 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 136 Abs. 1 StPO; siehe weiter unten bei Ziffer 9, 12). Belehrung beschuldigter master in management. 3. Entsprechen die Regelungen nach dem OWiG den Anforderungen an die Belehrung des Beschuldigten im Strafverfahren (vgl. dazu Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 8. Aufl., 2019, Rn. 3405 ff. )? Nein. Es bestehen Unterschiede. 4.
Sie können außerdem zuvor und jederzeit einen von Ihnen zu wählenden Verteidiger befragen sowie einzelne Beweiserhebungen zu Ihrer Entlastung beantragen. Wenn die Belehrung unterbleibt und der Beschuldigte in der Vernehmung Angaben zur Sache macht, können diese in einer späteren Gerichtsverhandlung nicht verwendet werden, wenn er sich auf eine ordnungsgemäßen Belehrung hin dafür entscheidet, nicht zur Sache auszusagen. Dies gilt jedoch nur für Angaben in einer Beschuldigtenvernehmnung, nicht für Angaben in einer informatischen Befragung. Beschuldigt: Ihre Rechte – Pflichten der Polizei – Infos zu Strafrecht, Strafverfahren, Bußgeld. Es kann für den Beschuldigten sehr nachteilig sein, bei einer Behörde Angaben zur Sache zu machen, ohne den Inhalt der amtichen Ermittlungsakten zu kennen. Möglicherweise liefert er durch seine eigene Aussage diejenigen Hinweise, die in einem späteren Gerichtsverfahren zu seiner Verurteilung führen. Der Beschuldigte selbst hat im Ermittlungsverfahren leider kein Akteneinsichtsrecht. Er kann jedoch einen Strafverteidiger mit seiner Verteidigung beauftragen; dieser kann Einsicht in die amtlichen Ermittlungsakten nehmen.
(1) Bei Beginn der ersten Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zu Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. Er ist ferner darüber zu belehren, daß er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen kann. In geeigneten Fällen soll der Beschuldigte auch darauf, dass er sich schriftlich äußern kann, sowie auf die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs hingewiesen werden. (2) Die Vernehmung soll dem Beschuldigten Gelegenheit geben, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen. (3) Bei der ersten Vernehmung des Beschuldigten ist zugleich auf die Ermittlung seiner persönlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.
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