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Tätigkeit im Bergbau, Be- und Entladearbeiten, Kraftfahrzeughandwerker, Maurer, Montagearbeiter, Stahlbetonbauer, Fischer, Lastenträger, Fußbodenreiniger, Pflegeberufe, Stein- und Plattenleger, Gartenbauer, Krankenpfleger BeK 2109: Bandscheibenbedingte Erkrankungen der HWS durch langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der Schulter, z. B. : Fleischträger, häufige Überkopf-Arbeiten (Monteure, Maler, Anstreicher). BeK 2110: Bandscheibenbedingte Erkrankungen der LWS durch langjährige, vorwiegend vertikale Einwirkung von Ganzkörperschwingungen im Sitzen,... (s. o. ). Rückenschmerzen als Berufskrankheit. Tätigkeiten mit Hubschrauber, Rasenhobel, Bodenhobel, Erdhobel (Grader), Baustellen-LKW, Schürfwagen (Grader), Land- und forstwirtschaftliche Schlepper, Muldenkipper, Forstmaschinen im Gelände, Rad- und Kettenlader, Bagger (Roll- und Kettengeräte), Radlader/Planierraupen. - Voraussetzungen für die Anerkennung als Berufskrankheit: Mindestarbeitszeit von in der Regel 10 Jahren in einer wirbelsäulenbelastenden beruflichen Tätigkeit.
MdE-Tabellen Im Laufe der Zeit haben sich durch die Praxis und aufgrund von Rechtsprechung für die Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit Erfahrungswerte gebildet, die in sogenannten MdE-Tabellen dargestellt werden. Diese sollen bei vergleichbaren Körperschäden eine Gleichbehandlung der Verletzten ermöglichen. Eine schematische Anwendung dieser Erfahrungswerte darf aber nicht erfolgen. Abzustellen ist immer auf die Gegebenheiten des Einzelfalls. Zudem sind die Standardwerke der Gutachtenliteratur aufgrund ihrer jahrzehntelanger Nichtaktualisierung in der Kritik, denn die medizinische Behandlung, die Prothesentechnik und nicht zuletzt der Arbeitsmarkt haben sich grundlegend über die Zeit verändert. Mde tabelle wirbelsäule van. MdE vs. GdS vs. GdB Die Minderung der Erwerbsfähigkeit gemäß dem SGB VII entspricht übrigens nicht (zwangsläufig) dem Grad der Behinderung (GdB) nach dem SGB IX. Dieser Unterschied kommt aufgrund unterschiedlicher Bewertungsmaßstäbe zustande. Während beim GdB alle tatsächlich vorliegenden - also auch unfallunabhängigen - Gesundheitsbeeinträchtigungen zu berücksichtigen sind, fließen in die unfallbedingte MdE nur die Beeinträchtigungen ein, die auf den Versicherungsfall (Arbeitsunfall, Berufskrankheit) zurückzuführen sind.
2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 29. 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. 2008 aufzuheben und ihm wegen des Unfalls vom 21. 2007 Verletztenrente nach einer MdE von 20 v. zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verletztenrente wegen seines Arbeitsunfalles vom 21. 2007. Der Senat konnte entscheiden, obwohl der Kläger weder anwesend noch vertreten war, da er in der Ladung darauf hingewiesen worden war (§ 110 Abs. Kriterien für das Einschätzen der MdE nach Wirbelsäulenverletzung. 1 S. 2 SGG). Er war mit einer Entscheidung nach Aktenlage einverstanden. Zu Recht hat das Sozialgericht Regensburg die Klage abgewiesen. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird abgesehen, da der Senat die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 153 Abs. 2 SGG).
Eine noch höhere Einschätzung ist nur im Ausnahmefall und meist auch nur bei gleichzeitigem Nachweis von Lähmungen zu begründen. " Schönberger/Mehrtens/Valentin unter RdNr 8. 3. 6 S 540 unter der Überschrift "Anhaltspunkte": Anschrift des Verfassers: (Praxisadresse) Feedback: Karl C. Mayer Gästebuch Bergheimerstraße 56a E-Mail 69115 Heidelberg