Restposten Wandfliese bis 10€ Diese Website benutzt Cookies, die für den technischen Betrieb der Website erforderlich sind und stets gesetzt werden. Andere Cookies, die den Komfort bei Benutzung dieser Website erhöhen, der Direktwerbung dienen oder die Interaktion mit anderen Websites und sozialen Netzwerken vereinfachen sollen, werden nur mit Ihrer Zustimmung gesetzt. Diese Cookies sind für die Grundfunktionen des Shops notwendig. "Alle Cookies ablehnen" Cookie "Alle Cookies annehmen" Cookie Kundenspezifisches Caching Diese Cookies werden genutzt um das Einkaufserlebnis noch ansprechender zu gestalten, beispielsweise für die Wiedererkennung des Besuchers. Wandfliese weiß seidenmatt 20x40 cm | Fliesen... Wandfliese | Hersteller: Agrob Buchtal | Serie: Plural | Farbe: Weiß | Herstellernummer: 240-1529H | Bei diesem Artikel handelt es sich um einen Restposten. Fliesen 25x40 marmoriert 15x20cm. Nachbestellungen sind nur so lange möglich, wie der Artikel im Shop erhältlich... Inhalt 1. 04 m² (6, 19 € *) 5, 95 € * / m² 30, 05 € * Wandfliese beige-weiß matt 20x25 cm | Fliesen... Wandfliese | Hersteller: Agrob Buchtal | Serie: Steffi | Farbe: Beige - Weiß | Charge: OBE | Herstellernummer: 158055 | Bei diesem Artikel handelt es sich um einen Restposten.
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Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) folgte dem nicht, versagte insoweit den Werbungskostenabzug und wies auch den gegen den Einkommensteuerbescheid erhobenen Einspruch zurück. Mit ihrer Klage zum Finanzgericht (FG) begehrten die Kläger die Anerkennung von --im Einzelnen nach der Dauer der Abwesenheit näher bezeichneten-- Pauschbeträgen für Mehrverpflegungsaufwand in Höhe von 3 484 DM abzüglich der erhaltenen Erstattungsleistung des DRK. Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg. Das FG vertrat die Auffassung, die Fahrten des Klägers zu den verschiedenen Rettungsstationen und zum Rettungshubschrauber seien solche zu ständig wechselnden Einsatzstellen gewesen. Verpflegungsmehraufwand nicht anerkannt - Widerspruch abgelehnt | Erwerbslosenforum Deutschland (Forum). Der Kläger habe sich aufgrund seiner Tätigkeit als Rettungsassistent und wegen der weiten Fassung seiner arbeitsvertraglich geregelten Pflichten dem ständigen Wechsel des Arbeitsortes nicht entziehen können. Da der Kläger an keiner Rettungsstation länger als drei Monate ohne Unterbrechung tätig gewesen sei, komme auch die Dreimonatsfrist des § 4 Abs. 5 Satz 5 EStG im Streitfall nicht zur Anwendung.
1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass ein Arbeitnehmer typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten tätig wird, wenn er im Betrieb seines Arbeitgebers keine regelmäßige Arbeitsstätte innehat, die für ihn den ortsgebundenen Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit darstellt. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG gelangt daher nur zur Anwendung, wenn es an einem solchen Tätigkeitsmittelpunkt fehlt. 2. Verfügt der Arbeitnehmer hingegen über eine regelmäßige Arbeitsstätte, von der aus er seine weitere berufliche Tätigkeit an auswärtigen Einsatzstellen antritt, so berechnen sich die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen nach der tätigkeitsbedingten Abwesenheitsdauer von Wohnung und Tätigkeitsmittelpunkt. Einsatzwechseltätigkeit | Rettungssanitäter mit wechselnden Betriebsstätten. 3. Wird ein Rettungsassistent von seinem Arbeitgeber in ständigem Wechsel an mehreren verschiedenen Rettungsstationen beschäftigt, so kann er für Bereitschaftszeiten an solchen Stationen keine Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen, bei denen es sich um ortsfeste betriebliche Einrichtungen des Arbeitgebers handelt.
Ob eine Einsatzwechseltätigkeit oder eine "nur" auf einem Fahrzeug ausgeübte Tätigkeit i. S. d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 EStG 2012 vorliegt, entscheidet sich nicht nach den abstrakten Merkmalen eines bestimmten Berufsbildes, sondern nach dem konkreten Einsatz des betreffenden Arbeitnehmers im Einzelfall. Und dies gilt insbesondere auch für einen auf einem Rettungswagen eingesetzten Rettungsassistenten. Der Sachverhalt: Der Kläger ist als angestellter Rettungsassistent tätig. Rettungsassistent - Verpflegungsmehraufwand - Rechtsportal. Er sucht täglich den Betrieb seines Arbeitgebers (hier: die Rettungsstelle) auf und wird anschließend als Fahrer eines Rettungsfahrzeugs eingesetzt. In seiner Einkommensteuererklärung für 2012 hatte der Kläger im Zusammenhang mit dem von ihm erzielten Bruttoarbeitslohn Werbungskosten in Gestalt von Fahrtkosten von der Wohnung zur Rettungsstelle sowie Verpflegungsmehraufwendungen bei Auswärtstätigkeiten geltend gemacht.
An 69 Tagen war der Kläger an der Rettungswache in M Ost (T-Platz) tätig, bei der auch der Arbeitgeber selbst seinen Sitz hat. Daneben kam der Kläger an 28 Tagen bzw. an 17 Tagen auf den beiden Rettungswachen in M Nord und in R zum Einsatz. An 15 Tagen war er am Krankenhaus in M und an 43 Tagen auf dem Rettungshubschrauber stationiert. Dabei verbrachte der Kläger jeweils einen Teil seiner Arbeitszeit im Einsatz auf dem jeweiligen Fahrzeug bzw. auf dem Hubschrauber und den Rest der Zeit in Bereitschaft auf der jeweiligen Rettungswache am Standort. Für seine Tätigkeit erhielt der Kläger vom DRK eine steuerfrei gezahlte "Verpflegungsmehraufwands-Entschädigung" von 419 DM. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten die Kläger unter anderem Mehraufwendungen für Verpflegung steuermindernd geltend. Sie betrachteten den Dienst des Klägers an den ihm vom DRK zugewiesenen Standorten als Einsatzwechseltätigkeit i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes ( EStG). Die Höhe der angesetzten Pauschbeträge berechneten die Kläger ausschließlich nach der Dauer der Abwesenheit des Klägers von seiner Wohnung.
Gründe: I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute. Der Kläger ist als Rettungsassistent beim Kreisverband M des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) beschäftigt. Das DRK betreibt im Auftrag des Landkreises M im Kreisgebiet sechs Rettungswachen, von denen aus es mit Hilfe von dort stationierten Rettungstransportwagen den Rettungsdienst durchführt. Außerdem hält das DRK an drei Krankenhäusern im Kreisgebiet Notarzteinsatzfahrzeuge vor. Daneben beteiligt es sich durch Stellung von Rettungspersonal an den Einsätzen eines ebenfalls im Kreisgebiet stationierten und vom Bundesgrenzschutz betriebenen Rettungshubschraubers. Das DRK setzt die bei ihm beschäftigten Rettungssanitäter in unregelmäßigen Abständen im Wechsel an den verschiedenen Standorten ein. Dabei wiederholen sich die jeweiligen Einsatzstellen in einem fünfwöchigen Rhythmus, innerhalb dessen jeder Rettungsassistent auch eine Woche lang disponibel als "Springer" eingesetzt wird. Im Streitjahr (2000) wurde der Kläger vom DRK an fünf der genannten zehn Standorte beschäftigt.
01. 06. 2005 | Einsatzwechseltätigkeit Ein Rettungsassistent, der dem Dienstplan entsprechend in verschiedenen Rettungswachen stationiert ist und von dort mit Rettungswagen und -hubschraubern im Einsatz ist, übt eine Einsatzwechseltätigkeit aus. Zu diesem Ergebnis kommt das Finanzgericht (FG) Mecklenburg-Vorpommern in folgendem Fall: Der Rettungsassistent war bei einem Verein angestellt, der den Rettungsdienst in einem Landkreis garantierte und daher mehrere Rettungswachen betreiben musste. Die einzelnen Rettungswachen lagen bis zu 48 km vom Wohnort des Rettungsassistenten entfernt. Entsprechend seinem Arbeitsvertrag konnte und wurde der Rettungsassistent an verschiedenen Rettungswachen eingesetzt. Obwohl sich die Einsatzstellen in regelmäßigen Abständen (5-Wochen-Rhythmus) wiederholten, gewährte das FG dem Rettungsassistent für alle Einsatztage entsprechend seiner Abwesenheitsdauer vom Wohnort Verpflegungsmehraufwand. Beachten Sie: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen VI R 93/04 beim Bundesfinanzhof anhängig.