2021 Die 4. Auflage des MüKo-StGB (nunmehr Band 7) beinhaltet neben relevanten Normen des JGG (§§ 1 ff., 17 ff., 27 ff., 61 ff., JGG) das gesamte Stoff-Nebenstrafrecht... mehr Auszeichnung der Habilitationsschrift Am 5. 2021 hat die Akademie der Wissenschaften und der Literatur Mainz die Habilitationsschrift (Strafbare Äußerungen) von Prof. Strafrecht fall mit lösungen von. Dr. Mustafa Temmuz Oğlakcıoğlu mit der Joachim Vogel-Gedächtnismedaille ausgezeichnet. weiter zum Artikel
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"Möglicherweise kann man sich vorstellen, dass Anklage nach einer Folketingswahl erhoben wird. Aber das würde unschön aussehen", so Vestergaard. Einschaltung des Folketingspräsidiums gefordert Karen Ellemann (Venstre) forderte, dass das Präsidium des Folketings sich mit der Angelegenheit beschäftigen und sicherstellen müsse, dass allen Abgeordneten die notwendigen Informationen zur Verfügung gestellt werden, wofür die Regierung den ehemaligen Minister anklagen will. Dies sagte sie gegenüber "Politiken". Ellemann ist selbst Mitglied des Präsidiums. "Wenn wir so eine schwierige Angelegenheit haben, in der die Regierung ein Mitglied des Folketings anklagen will, dann ist es wichtig, dass wir wissen, worum es eigentlich geht. ILIAS - Universität Passau: Grundkurs Privatrecht - Öffentlicher Onlinekurs. Weshalb sollten wir sonst überhaupt Immunität genießen", sagt Karen Ellemann zu "Politiken". Ball an Justizminister und Parteivorsitzenden weitergespielt Der Vorsitzende des Folketings, Henrik Dam Kristensen (Soz. ), schreibt in einer Stellungnahme an "Politiken", dass er erwarte, dass Justizminister Mattias Tesfaye und die Vorsitzenden der Parteien eine Lösung finden.
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Willkommen auf unserer Lehrstuhl-Seite Prof. Dr. Mustafa Temmuz Oğlakcıoğlu Kontakt Campus C3 1, 1. OG Nord, Raum 1. 06 66123 Saarbrücken Telefon: +49 681 302-2115 Fax: +49 681 302-4401 Email 16. 05. 2022 Im Gespräch mit Ingo Bott Herr Bott stellt sein Buch " Pirlo " vor und spricht über seine Tätigkeit als Anwalt und Autor. Wann: 13. 06. 2022 Wo: Universität des Saarlandes, Gebäude B4. 1, Raum 0. 01 Audimax 09. 2022 Im Gespräch mit Ronen Steinke Ronen Steinke wird sein Buch "Vor dem Gesetz sind nicht alle gleich" vorstellen. Wann: 30. 01 Audimax Squid Game - eine (nicht nur) materiell-strafrechtliche Betrachtung Die erfolgreiche Netflixserie "Squid Game" wirft spannende strafrechtliche Fragestellungen auf, die auch klausurrelevant sind. Gemeinsam mit Enes Özcan sind wir nach einem interdisziplinären Vorspann den tödlichen Kinderspielen auf den Grund gegangen und haben die Strafbarkeit aller am Spiel Beteiligten begutachtet.... mehr 05. 2022 Let's read neue Beiträge in Let's read Hier finden Sie neue Beiträge in unserer Rubrik Let's read!
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08. 05. 2022 Führen Maßnahmen, die nach den Vorschriften des dritten Abschnitts durchgeführt worden sind, zu Differenzen zwischen den unternehmensrechtlichen und den steuerrechtlichen Wertansätzen der Vermögensgegenstände, Schulden oder Rechnungsabgrenzungsposten und bauen sich diese Differenzen in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich wieder ab, so ist eine sich insgesamt ergebende Steuerbelastung als Rückstellung für passive latente Steuern und eine sich insgesamt ergebende Steuerentlastung als aktive latente Steuern in der Konzernbilanz anzusetzen. Differenzen aus dem erstmaligen Ansatz eines nach § 254 Abs. 3 verbleibenden Unterschiedsbetrages bleiben unberücksichtigt. Unberücksichtigt bleiben auch Differenzen, die sich zwischen dem steuerrechtlichen Wertansatz einer Beteiligung an einem Tochterunternehmen, einem assoziierten Unternehmen oder einem Gemeinschaftsunternehmen im Sinn des § 262 Abs. 1 und dem unternehmensrechtlichen Wertansatz des im Konzernabschluss angesetzten Nettovermögens ergeben, wenn das Mutterunternehmen in der Lage ist, den zeitlichen Verlauf der Auflösung der temporären Differenzen zu steuern, und es wahrscheinlich ist, dass sich die temporäre Differenz in absehbarer Zeit nicht auflösen wird.
3. Aktive latente Steuern aus steuerlichen Verlustvorträgen Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Berücksichtigung von steuerlichen Verlustvorträgen möglich. Es müssen überzeugende substanzielle Hinweise vorliegen, dass in den Folgeperioden ein ausreichend positives Ergebnis zur Verfügung steht, welches eine Steuerentlastung ermöglicht. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, steuerliche Verlustvorträge in dem Ausmaß anzusetzen, in welchem ausreichend passive latente Steuern vorhanden sind. 4. Anhangangaben zu latenten Steuern Bei latenten Steuern ist vor allem anzugeben, auf welchen Differenzen oder steuerlichen Verlustvorträgen sie basieren und mit welchen Steuersätzen die Bewertung erfolgt. Weiters sind die im Laufe des Geschäftsjahres erfolgten Bewegungen der latenten Steuersalden anzugeben. 5. Ausnahmen bei latenten Steuern Die anerkannten Ausnahmen von der Bildung latenter Steuern wurden IAS 12 entnommen und müssen jeweils am konkreten Einzelfall geprüft werden. 6. Übergangsvorschriften RÄG 2014 Das RÄG 2014 erlaubt beim erstmaligen Ansatz latenter Steuern drei unterschiedliche Vorgangsweisen: Soforteinstellung der Steuerlatenz in voller Höhe Verteilung der erstmalig gebildeten Latenz über längstens 5 Jahre oder Soforteinstellung der Steuerlatenz in voller Höhe und Verteilung unter Bildung eines aktiven/passiven Rechnungsabgrenzungspostens, der in den nächsten 5 Jahren sukzessive auszulösen ist.
Ausschüttungssperre: Gewinne aus einer Kapitalgesellschaft Außerdem sind jene Gewinne einer Kapitalgesellschaft von der Ausschüttungssperre betroffen, die sich aufgrund der Bewertung der umgründungsveranlassten Gegenleistung mit dem beizulegenden Wert ergeben (umgründungsbedingte "Tauschgewinne" bei GmbHs und AGs als Gesellschafter). Die Neuregelung der umgründungsbedingten Ausschüttungssperre tritt mit 1. 1. 2016 in Kraft und ist auf nach dem 31. 5. 2015 beschlossene Umgründungen, aber erst für Ausschüttungsbeschlüsse nach dem 31. 2015 anwendbar. Erleichterung bei der Einlagenrückzahlung Parallel zur Verschärfung der unternehmensrechtlichen Ausschüttungssperre für GmbHs und AGs wurden durch das AbgÄG 2015 die ursprünglich strengen einkommensteuerlichen Regelungen betreffend Einlagenrückzahlung abgemildert. Einlagenrückzahlung: Freies Wahlrecht Dadurch erhält die Generalversammlung wieder das freie Wahlrecht zwischen einer idR steuerneutralen und KESt-freien Einlagenrückzahlung (soweit positives Einlagen-EVI-Konto vorhanden) und einer idR KESt-pflichtigen Ausschüttung (soweit positives Innenfinanzierungs- EVI-Konto vorhanden).
Eine Studie zum neuen Wahlrecht im österreichischen Unternehmensgesetzbuch Table of contents (4 chapters) Front Matter Pages I-XXVI Back Matter Pages 197-321 About this book Zum neuen Wahlrecht im österreichischen Unternehmensgesetzbuch (UGB), der Aktivierung von Steuerlatenzen auf steuerliche Verlustvorträge, stellt dieses Buch erstmalig eine umfassende theoretische Aufarbeitung sowie empirische Analysen dar. Der Vergleich mit dem deutschen HGB und der IFRS lässt große Ähnlichkeiten erkennen, weshalb die Ergebnisse über das UGB hinaus indizierend sein können. Die Analysen ergeben, dass die neue Möglichkeit bisher zumeist nicht genutzt wird und sich eher größere Konzerne dafür entscheiden. Es fehlen jedoch Angaben, ob freiwillig oder wegen Nichterfüllung von Ansatzvoraussetzungen verzichtet wird, wobei generell ein Aufholbedarf zum Anhang besteht – Best-Practice-Beispiele werden dargestellt. Zudem zeigt sich, dass latente Steuern auf Verlustvorträge im Median 1, 61% des Eigenkapitals betragen.
Ansatz latenter Steuern aus Verlustvorträgen: Es wird klargestellt, dass in diesem Zusammenhang zwei Wahlrechte bestehen, nämlich der Ansatz latenter Steuern aus Verlustvorträgen in Höhe von passiven temporären Differenzen (unter Berücksichtigung der 75%igen Vortragsgrenze) einerseits und der Ansatz von darüber hinausgehenden aktiven latenten Steuern aus Verlustvorträgen andererseits. Die Ausübung dieser Wahlrechte ist für den ersten Abschluss nach RÄG 2014 einmalig festzulegen und in der Folge stetig auszuüben. Weiters wird der Begriff "substanzielle Hinweise" für den Ansatz latenter Steuern näher definiert, der sich an den Kriterien nach IAS 12. 35 orientiert. Ausnahmen und weitere Themen: Weitere Erläuterungen betreffen die Ausnahmen nach § 198 Abs 10 Z 1 bis 3 und die Bewertung, den Ausweis und die Angaben im Zusammenhang mit latenten Steuern im UGB-Einzelabschluss. Einzelfragen: Außerdem werden Einzelfragen zu Themen wie Personengesellschaften, Gruppenbesteuerung, Umgründungen iSd § 202 Abs 2 UGB und Übernahmen iSd § 203 Abs 5 UGB und der Erstanwendung umfassend erläutert.
TPA Lesetipp: RÄG 2014: Details zu latenten Steuern RÄG 2014: Verschärfung der umgründungsbedingten Sperren Durch das RÄG 2014 und in weiterer Folge durch das AbgÄG 2015 wurde die umgründungsbedingte Ausschüttungssperre wesentlich erweitert: Gesperrt sind nun Gewinne, die durch Umgründungen unter Ansatz des beizulegenden Wertes entstanden sind und 1. aus der Auflösung von Kapitalrücklagen stammen (schon bisher), 2. nicht als Kapitalrücklage ausgewiesen werden können ( neu), oder 3. wenn der beizulegende Wert für eine Gegenleistung angesetzt wurde ( neu). Die Sperre gilt auch für Anwachsungen und nunmehr – neben Down-stream- und Side-stream- Umgründungen – auch für up-stream-Umgründungen. Die Sperre vermindert sich insoweit, als der Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und dem höheren beizulegenden Wert durch Abschreibung oder Buchwertabgang vermindert wird, unabhängig von der Auflösung der zugrunde liegenden Kapitalrücklage (Klarstellung). Ausschüttungssperre für alle im Bilanzgewinn enthaltene Gewinnteile Die Ausschüttungssperre umfasst somit alle im Bilanzgewinn enthaltenen Gewinnteile, die sich im Rahmen einer Umgründung bei der übernehmenden Kapitalgesellschaft durch die unternehmensrechtliche Bewertung des Vermögens mit dem beizulegenden Wert gegenüber dem Buchwert ergeben; dies gilt unabhängig von der Umgründungsrichtung.