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Und - wenn wirklich nur 1 Unterschrift pro Kandidat, wieso gibt es dann Vorschlagzettel für viele Kandidaten und warum wird vorgeschlagen, pro Vorschlag doppelt so viele Kandidaten aufzustellen, wie Mitglieder gewählt werden? Rätselhaft. Erstellt am 26. 2006 um 08:15 Uhr von Fayence Hallo JohnKorn, "Deswegen auch Antrag an Arbeitgeber auf vereinfachte Wahl. Hintergrund: Wir wollen 5 Betriebsräte. " Hier hat eines nichts mit dem anderen zu tun. Habt Ihr z. Stützunterschriften vereinfachtes wahlverfahren listenwahl. B. 51 regelmässig beschäftigte AN, könnt Ihr einen 5köpfigen BR auch im normalen Wahlverfahren wählen. Dazu würde ich Euch dann auch raten. Das vereinfachte Wahlverfahren ist nicht einfacher, nur der Zeitraum der Wahl ist kürzer, weil andere Fristen gelten. Erstellt am 26. 2006 um 12:03 Uhr von JohnKorn Wir weichen tatsächlich ab, hatte eigentlich nur auf w-j-l antworten wollen. Aber wenn es geht, werden wir beim vereinfachten Prinzip bleiben. Nur wenn die Vereinbarung nicht zustande kommt, haben wir uns auf das normale Verfahren verständigt.
Beim vereinfachten Wahlverfahren muss der Wahlvorstand dagegen erst spätestens vier Wochen vor dem Ende der Amtszeit des Betriebsrats bestellt werden. Erlass des Wahlausschreibens Im normalen Wahlverfahren muss das Wahlausschreiben spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe bekannt gemacht werden. Es kann demnach auch noch früher Erlassen bekannt gemacht werden. Im vereinfachten Wahlverfahren (einstufiges vereinfachtes Wahlverfahren für Betriebe mit bereits vorhandenem Betriebsrat) gibt es dagegen keine Mindestfrist zum Erlass des Wahlausschreibens. BR-Forum: Stützunterschriften beim vereinfachten Wahlverfahren | W.A.F.. Das Gesetz gibt nur vor, dass die Einleitung der Wahl "unverzüglich", d. h. ohne schuldhaftes Zögern, erfolgen muss. Wann das Wahlausschreiben im vereinfachten Wahlverfahren spätestens erlassen wird, entscheidet also der Wahlvorstand im Rahmen seines Ermessens. Wahlvorschläge Im normalen Wahlverfahren müssen die Wahlvorschläge innerhalb von zwei Wochen nach dem Erlass des Wahlausschreibens eingereicht werden. Im vereinfachten Wahlverfahren hingegen müssen Wahlvorschläge erst spätestens eine Woche vor dem Tag der Stimmabgabe beim Wahlvorstand eingereicht werden.
Das vereinfachte Verfahren zeichnet sich durch kürzere Fristen als beim normalen Wahlverfahren aus. Viele Fristen sind so kurz, dass dem Wahlvorstand kaum Zeit für seine Arbeit bleibt. Hier eine Übersicht: Bestellung des Wahlvorstands: bis vier Wochen vor Ablauf der Amtszeit des amtierenden Betriebsrats (§ 17a BetrVG). Betriebsratswahl: der Wahltag (Wahlversammlung genannt) sollte spätestens zwei Wochen vor Amtszeitende des bestehenden Betriebsrats sein (so die Empfehlung von Berg/Heilmann, Rn. 437). Einsprüche gegen die Wählerliste: bis drei Tage nach Erlass des Wahlausschreibens (§ 31 Abs. 1 Nr. 3 WO) Vorschläge für Kandidaten: bis eine Woche vor Betriebsratswahl (§ 14a Abs. 3 Satz 2 BetrVG). Richtiges Wahlverfahren – GEM Wahlvorstandschulungen. Achtung: Diese Frist ist extrem kurz. Denn erst bei Vorliegen aller Kandidaten kann der Wahlvorstand die Stimmzettel zur Wahl drucken und die Briefwahlunterlagen vorbereiten! (siehe unten) Nachträgliche Stimmabgabe: Beschäftigten, die die am Tag der Stimmabgabe bzw. Wahlversammlung verhindert sind, ist Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben (§ 14a Abs. 2 BetrVG).
Bei mehr als 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern findet hingegen das normale Wahlverfahren statt. Eine Abweichung von diesen Grundsätzen ist nur für Betriebe mit in der Regel 101 bis 200 wahlberechtigten Arbeitnehmern möglich. Hier können Wahlvorstand und Arbeitgeber nach § 14a Abs. 5 BetrVG die Durchführung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbaren. Das vereinfachte Wahlverfahren Nunmehr ist vorgesehen, dass das vereinfachte Wahlverfahren i. S. d. § 14a BetrVG für Betriebe mit 5 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern verpflichtend zur Anwendung kommt. In der aktuellen Fassung des § 14a BetrVG ist eine verpflichtende Durchführung des vereinfachten Wahlverfahrens bis einer Zahl von 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern vorgesehen. Zudem soll zu einer Änderung des § 14a Abs. 5 BetrVG kommen. Stützunterschriften vereinfachtes wahlverfahren betriebsrat. Demnach soll zukünftig in Betrieben mit 101 bis 200 wahlberechtigten Arbeitnehmern die Durchführung des vereinfachten Wahlverfahrens zwischen Arbeitgeber und Wahlvorstand vereinbart werden können. Wirksamkeitsvoraussetzung von Stützunterschriften In kleineren Betrieben mit bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern bedarf es keine Unterzeichnung von Wahlvorschlägen.
Der Grund ist: Niemand soll gegen seinen Willen kandidieren müssen. Stützunterschriften: Stützunterschriften sollen absichern, dass Vorschläge auch wirklich ernst gemeint sind und eine Chance auf Erfolg haben. Allerdings sind in Kleinstbetrieben bis zu 20 Mitarbeitern die Stützunterschriften nicht mehr nötig. Bis zu 100 Mitarbeitern sind pro Wahlvorschlag zwei Stützunterschriften nötig. In Betrieben mit in der Regel mehr als 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen sind Stützunterschriften von mindestens 1/20 der wahlberechtigten Beschäftigten erforderlich. 5. Ist im vereinfachten Wahlverfahren eine Briefwahl möglich? Ja. Die Einleitung der Wahl | ver.di b+b. Genau wie beim normalen Wahlverfahren gibt es nach § 24 WO die Möglichkeit, Briefwahl zu machen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, von denen sicher bekannt ist, dass sie wegen der Art ihrer Tätigkeit am Wahltag nicht im Betrieb anwesend sind (z. B. Homeoffice, Telearbeit, Außendienst) oder die aus sonstigen Gründen voraussichtlich nicht im Betrieb sind (Elternzeit, lange Krankheit), muss der Wahlvorstand die Briefwahlunterlagen sogar neuerdings unaufgefordert zusenden (§ 24 WO).
(siehe unten) Nachträgliche Stimmabgabe: Beschäftigten, die die am Tag der Stimmabgabe bzw. Wahlversammlung verhindert sind, ist Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben (§ 14a Abs. 2 BetrVG). Diese Stimmabgabe kann ausnahmsweise NACH der Wahlversammlung erfolgen. Eine Frist nennt das Gesetz nicht, empfohlen wird eine Frist bis zu vier Tagen. 4. Was ist bei den Kandidatenvorschlägen und Stützunterschriften zu beachten? Frist: Wahlvorschläge können nach § 14a Abs. 3 S. 2 BetrVG noch bis eine Woche vor der Wahl des Betriebsrats eingereicht werden. Mit dieser extrem kurzen Frist wird der Wahlvorstand erheblich unter Druck gesetzt. Stützunterschriften vereinfachtes wahlverfahren br. Denn er kann erst dann die Wahlvorschläge bekannt machen, die Stimmzettel drucken lassen und die Briefwahlunterlagen an die Briefwähler versenden, wenn ihm die Kandidaten bekannt sind. Unterschrift: Jeder Kandidatenvorschlag muss von dem Kandidaten selbst unterzeichnet werden – und zwar im Original. Eine eingescannte Unterschrift reicht nicht. Die Vorschläge können daher auch nicht digital übermittelt werden.