Ländersteckbriefe informieren über die Konzepte und vielfältigen Aktivitäten der Bundesländer im Kinderschutz. Die Ländersteckbriefe enthalten Kontaktdaten und liefern einen Überblick über gesetzliche Regelungen im Kinderschutz und zu den Früherkennungsuntersuchungen. Sie informieren außerdem über Projekt- und Forschungsschwerpunkte zum Kinderschutz und enthalten weiterführende Links und Informationen aus den Ländern – Auswahl per "mouse-over".
Mit den Kinderschutz-Zentren, den Beratungsstellen im Bereich Gewalt gegen Kinder und Jugendliche, Beratungsstellen für Mädchen und diversen weiteren Vorhaben ist es in Niedersachsen bereits seit vielen Jahren gelungen, eine tragfähige Infrastruktur im Kinderschutz vorzuhalten. Um einen optimalen Schutz von Kindern vor Vernachlässigung und Misshandlung zu gewährleisten, hat sich die Niedersächsische Landesregierung zum Ziel gesetzt, die bestehenden guten Grundstrukturen auszubauen und das Niveau des Kinderschutzes kontinuierlich zu erhöhen. Inhaltliche Schwerpunkte liegen im Ausbau der Frühen Hilfen, in der verbesserten Erreichbarkeit von Risikofamilien durch den Einsatz von Fachkräften Frühe Hilfen, in der Verbesserung der Zusammenarbeit der Jugendhilfe mit dem Gesundheitswesen, bei der Unterstützung der Kommunen sowie einem bedarfsgerechten und praxisorientierten Fortbildungsangebot.
Was ist das Ziel eines Kinderschutz-Konzeptes? Das vorrangige Ziel eines Kinderschutz-Konzeptes ist die Prävention von (sexualisierter) Gewalt in der eigenen Einrichtung oder im eigenen Verband. Die durch ein Kinderschutz-Konzept geschaffenen Strukturen bieten mit Fokus auf den Rechten von Kindern und Jugendlichen für alle Orientierung und Sicherheit. Wir unterstützen Sie, wenn Sie… … mehr über ein Kinderschutz-Konzept erfahren möchten. … Ihre Mitarbeiter*innen motivieren möchten, in den Prozess einzusteigen oder ihn fortzuführen. … sich Fortbildungen und Qualifizierungseinheiten wünschen. … oder Mitarbeiter*innen sich beraten lassen möchten. Kinderschutzkonzept kita niedersachsen in youtube. … Unterstützung im Umgang mit Grenzen und Widerständen benötigen. Wir bieten Einrichtungen, Verbänden und Vereinen Unterstützung bei der Prozessgestaltung und der nachhaltigen Implementierung eines institutionellen Kinderschutz-Konzeptes an. Die folgenden Informationen beziehen sich auf nicht-betriebserlaubnispflichtige Einrichtungen (z. B. Vereine, Verbände, Offene Kinder- und Jugendarbeit, Schulen).
Der Kinderschutzbund Landesverband Niedersachsen bietet pädagogischen Einrichtungen Unterstützung bei der nachhaltigen Implementierung eines institutionellen Kinderschutz-Konzeptes. Das 2014 gestartete Projekt "Rechte von Mädchen und Jungen in Einrichtungen - Kinderschutz-Konzepte in pädagogischen Einrichtungen und Verbänden" hält Informations- und Qualifizierungsveranstaltungen in Form von Inhouse-Seminaren bereit, die thematisch passgenau zusammengestellt werden können. Das Bundeskinderschutzgesetz fordert alle pädagogischen Einrichtungen, die eine Betriebserlaubnis benötigen, auf, sich erneut mit dem Thema Schutz vor Gewalt auseinander zu setzen, vorhandene Schutzkonzepte zu überprüfen bzw. zu etablieren. Die Erarbeitung institutioneller Schutz-Konzepte zur Umsetzung der §§ 8b SGB VIII und 45 Abs. Kinderschutz-Konzepte | Kinderschutz-Akademie in Niedersachsen. 2 SGB VIII zielt dabei auf die Ebenen der Prävention und der Intervention. Zum einen sollen die Einrichtungen geeignete Verfahren zur Sicherung der Rechte und zum Schutz vor Gewalt etablieren, zum anderen Methoden der Partizipation umsetzen und Verfahren der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten erarbeiten.
BAUSTEIN 5: Beschwerdemanagement – wie entwickeln wir eine Kultur der Offenheit? BAUSTEIN 6: Verfahrensplan – wie gehen wir professionell mit Verdachtsfällen um? BAUSTEIN 7: Der Verhaltenskodex – wie definieren wir unser fachlich professionelles Verhalten? BAUSTEIN 8: (Sexual-) Pädagogisches Konzept – nach welchen (sexual)pädagogischen Leitlinien arbeiten wir? Hier finden Sie alle Informationen zum Ausdrucken. Kontakt Dr. Kinderschutzkonzepte und Beratung nach § 8b Abs. 2 SGB VIII | Nds. Landesamt für Soziales, Jugend und Familie. Anja Stiller Fachleitung Kinderschutz-Zentrum in Hannover Koordinatorin Kinderschutz-Konzepte in nicht-betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen Der Kinderschutzbund Landesverband Niedersachsen e. V. Escherstr. 23 30159 Hannover Fon: 0511 - 213 59 266 E-Mail:
Das Niedersächsische Landesjugendamt berät laut gesetzlichem Auftrag nach § 8b Abs. 2 SGB VIII Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe hierzu. Zur Qualitätssicherung und Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe wird aktuell in Niedersachsen ein Schwerpunktbericht der Landesjugendhilfeplanung mit dem Thema "Präventiven Kinderschutz in Einrichtungen stärken" erarbeitet. Das Land Niedersachsen unterstützt mit Berichten die zukunftsorientierte Ausgestaltung der Kinder- und Jugendhilfe. Ziele des Schwerpunktberichts sind: Handlungsempfehlungen als Umsetzungskonzept für die Beratung der Verwaltung des Landesjugendamtes Qualitätsstandards für die gesetzlich geforderte Handlungsleitlinie zu Konzepten hinsichtlich Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt Verfahren der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an strukturellen Entscheidungen in der Einrichtung Beschwerdeverfahren in persönlichen Angelegenheiten
15. 05. 2020, 10:27 von Hallo, meine Situation stellt sich so da: Zur Zeit arbeite ich in einem Minijob mit 450 Euro Brutto und führe die AN-Beiträge zur Rentenversicherung ab. Direktversicherung/AG-Zuschlag bei Minijob | Ihre Vorsorge. Im Rahmen einer möglichen Lohnerhöhung von 260€ möchte ich gerne dieses Geld einer Direktversicherung zuführen ( AG wäre dazu bereit), so dass weiterhin ein Minijob besteht (Brutto 690 - 260 DV = 450). Leider ist im Bereich des Arbeitgeberzuschlag einiges unklar: - besteht in dieser Konstellation eine Zuschlagspflicht seitens des AG. Laut Versicherer im Rahmen einer Lohnerhöhung nicht, da die pauschal abgeführten SV-Beiträge in der Höhe gleich bleiben. (Oder müsste doch eher mit einem Midijob in der Höhe 690 verglichen werden, der sich ohne DV ergeben würde) - falls keine AG -Zuschlagspflicht besteht, kann sich dies zukünftig durch äußere Rahmenbedingen ändern ( z. B. Anhebung der Minijobgrenze auf 500€ bei gleichen Brutto von 450€, wären dann 50€ nicht pauschal versteuert und der AG würde SV Beiträge sparen) Vielen Dank im Voraus 15.
Shop Akademie Service & Support Die Entgeltumwandlung in einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) ist eine Handlungsalternative, wenn ein Minijob im Versicherungsstatus vorliegt und neben dem Minijob kein weiteres Arbeitsverhältnis ausgeübt wird und der zeitliche Umfang einer geringfügigen Beschäftigung nicht eingeschränkt, sondern eher noch erweitert werden soll. Eine Anhebung der Vergütung auf das aktuelle Mindestlohnniveau führt zu einer Steigerung der Lohn- und Lohnnebenkosten, die durch eine Entgeltumwandlung "abgefangen" werden kann. Entgeltumwandlungen zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung [1] sind – im Gegensatz zur Nutzung bei 450-EUR-Minijobs – bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen weit verbreitet. Minijobs Helfer Verwaltung in Springe: Aktuelle Minijobs und Nebenjobs Helfer Verwaltung Springe. Der Anreiz für Arbeitnehmer, dass der Nettoaufwand bei Abschluss einer betrieblichen Altersversorgung vergleichsweise gering ist, kommt bei 450-EUR-Minijobs wegen der vom Arbeitgeber zu tragenden Abgaben nur in geringem Umfang oder gar nicht zum Tragen. Dafür stellt sich jedoch – insbesondere für den Arbeitgeber – ein positiver, anderer Effekt ein: Durch die Entgeltumwandlung kann die Verdienstgrenze von 450 EUR künstlich nach oben verschoben werden, ohne dass der Status eines 450-EUR-Minijobs verloren geht.
07. 08. 2020 Im Gepäck des umstrittenen Grundrentengesetzes wurde auch der bAV-Förderbetrag nach § 100 EStG erhöht und die Einkommensgrenze für begünstigte Arbeitnehmer hochgesetzt. LEITER bAV-Autor Detlef Pohl hat die Neuerungen im Detail angeschaut und bewertet sie aus Arbeitgebersicht. Dr. Henriette Meissner © Die Stuttgarter Die umstrittene Grundrente ist mit dem Grundrentengesetz doch noch am 2. Juli vom Bundestag und am 3. Juli vom Bundesrat beschlossen worden. Geringfügig Beschäftigte bzw Minijobber in der betrieblichen Altersvorsorge. Sie wird nun ab 1. Januar 2021 die gesetzliche Rente für Versicherte mit mindestens 33 Beitragsjahren aufstocken, sofern diese die Einkommensprüfung bestehen. Nutznießer sind vor allem jene Rentner, deren Beitragsleistung wegen Teilzeitarbeit oder niedriger Löhne unter 80% des Durchschnitts liegt, aber über 30% des Durchschnittseinkommens. Profitieren werden auch berufstätige Geringverdiener – über die bAV. Die Förderung von Geringverdienern war erst 2018 mit dem BRSG gestartet worden und verhielt sich seither unauffällig.
Dies liegt daran, dass die Grundzulage jedem Ehepartner gesondert zusteht. Dies gilt zumindest dann, wenn beide Ehepartner über eigenständige Altersvorsorgeverträge verfügen. Wer profitiert? Geringfügig Beschäftigte (Minijob auf 450, 00 Euro-Basis) profitieren genau so. Dies gilt dann, wenn Sie auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Und außerdem einen freiwilligen Mindestbeitrag in die Rentenversicherung einzahlen. Entsprechendes gilt übrigens auch für die Ihnen bekannte Rürup-Rente – der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge für Selbständige. Anonymisierte Erhebung von IP-Adressen, siehe Datenschutzseite:
Die Abgabenlast kann dauerhaft gesenkt werden, weil durch die Entgeltumwandlung zur betrieblichen Altersversorgung bis zu 282 EUR (2021: 284 EUR) monatlich beitragsfrei sind. Dies ist auch für den Arbeitnehmer vorteilhaft. Er erhält sein Gehalt weiterhin brutto für netto und baut sich eine zusätzliche Alterssicherung auf. Ab dem 1. 1. 2022 sind Arbeitgeber verpflichtet, sowohl bei Alt- als auch bei Neuverträgen einen Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15% des umgewandelten Entgelts an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Dies bedeutet, dass die Beitragsersparnis des Arbeitgebers ungefähr zur Hälfte aufgezehrt wird. In demselben Maße erhöht sich der bei der monatlichen Entgeltabrechnung an den Arbeitnehmer auszuzahlende Betrag. [2] Entgeltumwandlung (bAV) und Minijob Eine Verkäuferin soll im ersten Halbjahr 2022 für einen Stundenlohn von 9, 82 EUR an 60 Stunden im Monat bei einem Lebensmittelkonzern arbeiten. Einmalzahlungen werden nicht gezahlt. Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt beträgt somit 589, 20 EUR (60 Stunden x 9, 82 EUR).
575 Euro angehoben (Gesetz in der Fassung der Bundesrats-Drucksache 387/20 vom 3. Juli). Diese Änderungen treten allesamt am Tag nach der Verkündigung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt, also noch diesen Sommer, für das volle Jahr 2020 in Kraft. Klar bei Matching: Lange war unklar, ob der Förderbetrag nach § 100 EStG bei Matching-Modellen greift, bei denen typischerweise eine freiwillige Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers durch einen arbeitgeberfinanzierten Zuschuss gefördert wird. Dank der Eingaben des GDV an das BMF herrscht nun Klarheit und damit "freie Bahn" für eine staatliche Förderung von bis zu 51% des AG-Anteils beim Matching (auch LbAV hatte auf Basis von Medienberichten dies schon kurz vermeldet). Hintergrund: Solche Matching-Modelle sind weit verbreitet und sowohl für die Beschäftigten als auch für die Unternehmen lohnenswert. "Wir haben früh in Modellrechnungen gezeigt, wie Arbeitgeber den Förderbetrag einsetzen können, um die arbeitgeberfinanzierte Versorgung für ganze Belegschaften auszubauen, da eine Förderung von bis zu 51% möglich ist", sagt Meissner.