Das ist ein Trugschluß. b)da Stimmenthaltungen "untersagt" wurden, ist das ein eklatanter Verstoß, denn wenn in der Satzung nichts dazu ausgesagt wird, gilt das Gesetz. Das BGH hat schon 1982 entschieden, dass nur die Anzahl der Ja- und Nein-Stimmen zu berechnen sind. Enthaltungen und auch ungültige Stimmen seien nicht mitzuzählen. c) Empfehlung mal nachlesen bspw. Sauter 19. Auflage Rn. 206 und Deinen VS aufmerksam dazu machen. " " Und jetzt? Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut. Anwalt online fragen Ab 30 € Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden Keine Terminabsprache Antwort vom Anwalt Rückfragen möglich Serviceorientierter Support Anwalt vor Ort Persönlichen Anwalt kontaktieren. Detailansicht - verein-aktuell.de. In der Nähe oder bundesweit. Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche mit Empfehlung Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen Alle Preise inkl. MwSt. Zzgl. 2€ Einstellgebühr pro Frage.
Allerdings sollte man besser auf solch eine Regelung verzichten, da dann Mitglieder durch Nichtteilnahme an der Abstimmung diese verhindern können. Bei der qualifizierten Stimmenmehrheit handelt es sich um eine besonders festgelegte Mehrheit, beispielsweise drei Viertel aller abgegebenen Stimmen. Die qualifizierte Mehrheit ist damit größer als die einfache Mehrheit, erreicht aber nicht die Einstimmigkeit. So schreiben § 33 bzw. § 41 des BGB beispielsweise in diesen beiden Fällen qualifizierte Mehrheiten vor: Bei einer Satzungsänderung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegeben Stimmen erforderlich. Bei der Auflösung des Vereins ist ebenfalls eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen notwendig. Aber auch hier könnte z. B. durch eine entsprechende Satzungsregelung auf die Anzahl der erschienen (stimmberechtigten) Mitglieder abgestellt werden. Enthaltungen im vereinsrecht bgb. Die relative Stimmenmehrheit findet häufig bei Wahlen statt, wenn sich mehrere Kandidaten um einen Vorstandsposten bewerben. In diesem Fall ist es nicht erforderlich, dass einer der Kandidaten mehr als die Hälfte der Ja-Stimmen auf sich vereint.
Nach dem Beschluss des KG Berlin muss sich aus der Urkunde (meist das Protokoll der Mitgliederversammlung) auch ergeben, dass der Beschluss mit der dafür notwendigen Mehrheit gefasst worden ist. Dafür genügt es nicht, dass nur die Gesamtzahl der anwesenden stimmberechtigten Personen und die Zahl der Ja-Stimmen in dem Protokoll aufgeführt sind. Vielmehr müssen auch die Nein-Stimmen angegeben werden, so das KG Berlin. Selbst wenn in dem Protokoll z. die Feststellung des Versammlungsleiters enthalten sind, dass die Kandidaten in die Vorstandsämter gewählt oder die Satzungsänderungen wirksam beschlossen seien, ändern an den Anforderungen an das Protokoll zu der Angabe der Zahlen der Ja- und der Nein-Stimmen nichts. Enthaltungen im vereinsrecht schweiz. Denn der Feststellung des Abstimmungsergebnisses kommt im Vereinsrecht keine konstitutive Wirkung zu, da es kein fristgebundenes Anfechtungsrecht wie etwa bei der Aktiengesellschaft gibt (KG Berlin unter Hinweis auf BGH, Urt. 1987, Az. II ZR 152/86; OLG Schleswig, Beschl. Fazit: Bei Abstimmungen im Verein oder Verband sind zwingend die Zahlen der Ja- und der Nein-Stimmen festzustellen und im Protokoll festzuhalten.
Ansonsten kann das Registergericht mangels Vorlage einer den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden "Urkunde" die Eintragung verweigern. Stand: 11. 10. 2020 Veröffentlicht in: BZVS News, Verbandszeitschrift des Bundes für Zupf- und Volksmusik Saar e. V., Ausgabe 51 - Oktober 2020, S. 13 Nachrichtenblatt des Landesverbandes der Briefmarkensammler des Saarlandes e. V., Ausgabe Nr. 120 Dezember 2020, S. 18 ff. *) Rechtsanwalt Patrick R. Häufige Fragen - Verein | Vereinsrecht.de. Nessler ist Inhaber der Patrick R. Nessler, St. Ingbert. Er ist tätig auf den Gebieten des Vereins-, Verbands- und Gemeinnützigkeitsrechts, des Datenschutzrechts für Vereine und Verbände, sowie des Kleingartenrechts. Außerdem unterrichtet er als Rechtsdozent an verschiedenen Bildungseinrichtungen, u. a. an der Deutschen Hochschule für Prävention und Gesundheitsmanagement sowie der Führungsakademie des Deutschen Olympischen Sportbundes e. und für eine ganze Reihe von Organisationen. Rechtsanwalt Nessler ist Justiziar des Landessportverbandes für das Saarland und ehrenamtlich tätig in verschiedenen Gremien des Deutschen Betriebssportverbandes.
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