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Zu allgemein gebräuchlichen juristischen Abkürzungen wird auf das Abkürzungsverzeichnis im Beitrag A 15 (VwVfG) verwiesen. AGVwGO = Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung AO Abgabenordnung Änderungsgesetz 2009 Gesetz zur Änderung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes und anderer Gesetzes vom 30. 7. 2009 (GBl. S. 363) Bad. -Württ., BW Baden-Württemberg Braun/v. Rotberg Klaus Braun/Konrad Freiherr von Rotberg, Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg, Kommentar, Stuttgart 1977 BGBl. § 28 LVwVfG - Anhörung Beteiligter - dejure.org. Bundesgesetzblatt BWGZ Die Gemeinde (Zeitschrift) BWVPr Baden-Württembergische Verwaltungspraxis (Zeitschrift) DLRL Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. 12. 2006 – ABl. L 376/36 –) DLR-Gesetz BW Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. 12. 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt in Baden-Württemberg vom 17. 12. 2009 (GBl. 809) EAG BW Gesetz über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg vom 1.
In den Fällen des Satzes 4 Nummer 1 muss bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze ein sicherer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen. (3) Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt sie dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. Verwaltungsrecht (VerwR) ( Gewerbeaufsicht > ServiceUndInformation > Vorschriften ). Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Behörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück zu übermitteln. (4) Erfolgt eine Antragstellung in elektronischer Form, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen. Weitere Fassungen dieser Norm § 3a LVwVfG wird von folgenden Dokumenten zitiert Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
S. 333, 402), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2009 (GVBl. S. 444) Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2010 (GVBl. I S. 18) Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 2004 (GVOBl. M-V S. 106), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. April 2015 (GVOBl. M-V S. 110) Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) vom 3. Dezember 1976 (Nds. GVBl. S. 311), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. September 2009 (Nds. S. 361) Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 12. Abkürzungs- und Schrifttumsverzeichnis - beck-online. November 1999 (GV. NRW. S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GV, NRW. S. 861) Landesgesetz über das Verwaltungsverfahren in Rheinland-Pfalz – Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) vom 23. S. 308), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Oktober 2009 (GVBl.
2 Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.