Falls keine der vorgenannten sonstigen Leistungen vorliegt: Ist der Abnehmer ein Unternehmer, eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person mit USt-IdNr. oder eine juristische Person, die sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätig ist? Wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer, eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person mit USt-IdNr. oder eine juristische Person, die sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätig ist, dann ist der Leistungsort dort, wo der Abnehmer sein Unternehmen betreibt, oder am Ort einer Betriebsstätte, sofern die Leistung an diese Betriebsstätte ausgeführt wird. [3] Diese Grundregel gilt allerdings nicht für die in § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG genannte Einräumung der Eintrittsberechtigung; hier ist auch bei Leistungen an Unternehmer auf den "Tätigkeitsort" (den Ort der Durchführung der Veranstaltung) abzustellen. Zu beachten ist, dass der Leistungsempfänger hier grundsätzlich wegen der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft im Staat seiner Ansässigkeit Steuerschuldner ist und der deutsche, leistende Unternehmer deshalb eine Nettorechnung ausstellt.
Ist der Abnehmer der sonstigen Leistung kein Unternehmer, eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person mit USt-IdNr. oder eine juristische Person, die sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätig ist; mithin zumeist ein Endverbraucher (Nichtunternehmer)? Hier ist als weiteres Unterscheidungsmerkmal zunächst festzustellen, ob der Abnehmer seinen Wohnsitz oder Sitz im EU-Gebiet oder im Drittlandsgebiet hat. Eine Ausnahme gilt allerdings für Leistungen an Nichtunternehmer nach § 3a Abs. 3 Nr. 3a, Nr. 3c und Nr. 4 UStG [4]; hier kommt es nur auf den Tätigkeitsort des leistenden Unternehmers an. Hat der (nicht steuerpflichtige) Abnehmer seinen Wohnsitz oder Sitz im EU-Gebiet, so wird die sonstige Leistung nach der Grundregel des § 3a Abs. 1 UStG an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt (er erstellt demnach eine Bruttorechnung mit deutscher USt). Sollte der vorgenannte Abnehmer dagegen im Drittlandsgebiet ansässig sein, so ist zusätzlich die Sonderregelung (die Katalogtatbestände) des § 3a Abs. 4 UStG zu beachten.
Jetzt arbeiten wir diese Voraussetzungen mal ganz schematisch ab: Steuerbar (im Inland) ist die L + L nur dann, wenn sämtliche (! ) fünf Voraussetzungen erfüllt sind! Fehlt nur eine dieser Voraussetzungen, ist die Prüfung beendet, weil die Rechtsfolge heißt: im INLAND nicht steuerbar! (Kann ggf. jedoch im Ausland steuerbar sein … das steht auf einem anderen Blatt. ) Erste Frage im Umsatzsteuer-Prüfschema: Handelt es sich um eine Lieferung oder Leistung? Und schon springen wir in den § 3 des Umsatzsteuergesetzes: § 3 Abs. 1 bis Abs. 8 UStG regelt die Lieferungen. Besonderheit: die Werklieferung findet sich in § 3 Abs. 4 UStG! Definition Lieferungen: hier verschafft der Unternehmer dem Beteiligten (oder auch einem Dritten) die Verfügungsmacht über einen Gegenstand. Nennen Sie es z. B. "Übergabe", wenn Sie wollen. Übergabe muss allerdings nicht immer "körperlich" stattfinden. § 3 Abs. 9 und § 3 Abs. 9 a UStG regelt die Sonstigen Leistungen. Definition Leistungen ist einfach: Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind.
An dem grundsätzlichen Prüfungsschema ändert dies aber grundsätzlich nichts. Im Zusammenhang mit Eingangsleistungen stellen sich regelmäßig Fragen nach der Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs. Methode Hier klicken zum Ausklappen Vorliegen eines steuerbaren Umsatzes i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG Unternehmer i. § 2 UStG Lieferung oder sonstige Leistung i. § 3 UStG Entgeltlichkeit Im Inland (Ort der Lieferung/Leistung) gem. §§ 3 Abs. 6-8, 3a ff. UStG Vorliegen einer Steuerbefreiung gem. §§ 4 ff. UStG Verzicht auf Steuerbefreiung gem. § 9 UStG Steuerbemessungsgrundlage gem. § 10 UStG Steuersatz gem. § 12 UStG Steuerschuldner gem. §§ 13a/13b UStG Steuerentstehung gem. §§ 13/13b UStG Vorsteuerabzug gem. § 15 UStG Verfahrensrechtliche Aspekte
Also "bewegungsabhängige" Vorschriften prüfen: § 3 Abs. 8 UStG (Sonderfall; Fiktion / hängt am Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer) § 6 UStG (Ausfuhrlieferung aus dem Drittland) Export § 6 a UStG (innergemeinschaftliche Lieferung ins EU-Ausland) Export § 1 a UStG (innergemeinschaftlicher Erwerb aus dem EU-Ausland) Import § 3 Abs. 6 UStG (Normalo-Fall): Der Normalo-Fall beinhaltet die Rechtsfolge: Die Lieferung gilt dort als ausgeführt, wo die Bewegung = Beförderung oder Versendung beginnt! Zuvor schließen wir noch schnell aus (§ 3 Abs. 6 Satz 5! ), dass es sich um ein Reihengeschäft handelt. Definition Reihengeschäft: Mehrere Unternehmer schließen über ein- und denselben Gegenstand ein Geschäft ab und dabei ist von vornherein vereinbart, dass der erste Unternehmer an den letzten Abnehmer = letzten Unternehmer liefern soll und wird. Wird der Gegenstand nicht befördert oder versendet –> dann gilt § 3 Abs. 7 Satz 1 UStG. Rechtsfolge hieraus: Die Lieferung wird dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand bei Verschaffung der Verfügungsmacht (nennen Sie es Übergabe oder nicht) befindet!
Erwerbes nicht in § 4, sondern in § 4b geregelt ist. 3. Schritt Bemessungsgrundlage § 10 Die BMG ist zwingend zu ermitteln, auch für nicht steuerbare (Ort im Ausland) und steuerfreie Umsätze. 4. Schritt Steuersatz § 12 § 12 (1) 19% § 12 (2) 7%, es ist zusätzlich die Nummer der Anlage 2 UstG zu nennen. 5. Schritt Entstehung der Steuer § 13 und Übergang der Steuerschuld § 13b Merke: Für die Umsätze nach § 13b (2) Nr. 1-10 entsteht die Umsatzsteuer grds. mit Ausstellung der Rechnung. In allen Fällen § 3a (2) mit Ablauf des VAZ in dem die Leistung ausgeführt worden ist, § 13 (1). Für alle anderen Umsätze gilt § 13. "Die Umsatzsteuer i. H. v. 190 entsteht mit Ablauf des VAZ April 2013, § 13 (1) Nr. a S. 1, da die Lieferung im April ausgeführt wurde. 6. Schritt Vorsteuerabzug § 14c (1) Unrichtiger Steuerausweis (gilt nur für zu hohen Steuerausweis). Es muss auf die Berichtigungsmöglichkeit § 14c (1) S. 2 hingewiesen werden. § 14c (2) Unberechtigter Steuerausweis Vorsteuerabzug § 15 Prüfreihenfolge 1.
Prüfungsschema Umsatzsteuer Die Prüfung der Umsatzsteuer unterliegt – wie jede andere Steuerart auch – einer schematischen Prüfung. Diese wird im nachfolgenden Schema dargestellt und liegt auch dem Aufbau dieses Kurses zugrunde. Das Grundschema sollte bei jeder Prüfung als "Check-Liste" abgearbeitet werden, um sicherzugehen, dass keine (einfachen) Punkte vergessen werden. Ein solches Vorgehen kann auch schon einmal eine Klausur retten. Darauf zu achten ist jedoch, dass dieses Grundschema bei Sonderfällen angepasst werden muss. Hierauf wird in den einzelnen hierfür relevanten Kapiteln dieses Moduls hingewiesen. Video wird geladen... Falls das Video nach kurzer Zeit nicht angezeigt wird: Anleitung zur Videoanzeige Zu unterscheiden ist grundsätzlich zwischen Eingangsleistungen und Ausgangsleistung. Eingangsleistungen sind solche die ein Unternehmer für sein Unternehmen bezieht, Ausgangsleistungen sind solche die ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens erbringt. Je nachdem ob eine Eingangs- oder eine Ausgangsleistung vorliegt ist damit die Prüfungsperspektive zu wechseln.
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