Trinkwasserhygiene in Gebäuden (Mehrfamilienhäuser, öffentliche Einrichtungen und Hotels) Wer muss auf Legionellen untersuchen? Die Beprobungspflicht betrifft alle Häuser, die über eine zentrale Warmwasserversorgungsanlage verfügen und in denen sich eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung befindet, aus der im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit Trinkwasser an Verbraucher abgegeben wird. Trinkwassererwärmung: Unterschied zwischen Klein- und Großanlage. Großanlage zur Trinkwassererwärmung Als Großanlagen gelten Speicher-Trinkwassererwärmer mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern Speichervolumen oder zentrale Durchfluss-Trinkwassererwärmer (Frischwasser-Stationen und Speicher-Ladesysteme), wenn das nachgeschaltete Leitungsvolumen bei einer Warmwasserleitung mehr als drei Liter Inhalt zwischen dem Abgang des Trinkwassererwärmers und einer Entnahmestelle hat. Der Inhalt der Zirkulationsleitung wird nicht berücksichtigt. Kleinanlage zur Trinkwassererwärmung Als Kleinanlagen gelten Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentrale Durchfluss-Trinkwassererwärmer per Definition in Ein- und Zweifamilienhäusern unabhängig von der Speichergröße oder des Leitungsvolumens.
Das Zirkulationssystem sollte hydraulisch abgeglichen werden, damit eine gleichmäßige Durchströmung der Leitungen erfolgen kann. Das Volumen des Speichers sollte nicht überdimensioniert, sondern an den tatsächlichen Warmwasserverbrauch angepasst sein. Nicht genutzte Leitungen, in denen das Wasser stagniert, können sich negativ auf die Wasserhygiene auswirken und sollten daher entfernt werden. Defekte Anlagenteile und Leitungen müssen erneuert werden. Göring Hygieneberatung GmbH | Bundesweit in der Lebensmittelbranche zu Hause. Weitere wichtige Hinweise für einen sicheren hygienischen Betrieb Ihrer Trinkwassererwärmungsanlage können Sie der folgenden Technischen Regel des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. entnehmen: DVGW-Arbeitsblatt W 551/ April 2004: "Trinkwassererwärmungs- und Trinkwasserleitungsanlagen; Technische Maßnahmen zur Verminderung des Legionellenwachstums; Planung, Errichtung, Betrieb und Sanierung von Trinkwasser-Installationen".
Die erste Untersuchung musste bis zum 31. Dezember 2013 abgeschlossen sein. Für Nicht-Risikobereiche (z. Sportstätten) sind Verlänger ungen der Untersuchungsintervalle von bis zu drei Jahren durch das Gesundheitsamt möglich. Voraussetzungen dafür sind ein Nachweis der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik (aaRdT) und dass die Befunde von mindestens drei jährlichen Untersuchungen ohne Beanstandungen waren. Es kann erforderlich sein, dass der Unternehmer und sonstige Inhaber nach den aaRdT geeignete Probennahmestellen einrichtet. Die Untersuchung muss durch ein akkreditiertes und vom Land gelistetes Labor durchgeführt werden. Es gelten die Festlegungen des § 15 TrinkwV 2001. Die routinemäßigen Anzeigepflichten sind in § 13 TrinkwV 2001 festgelegt. Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage hat in Abhängigkeit von der Art der Trinkwasserversorgungsanlage bestimmte routinemäßig zu erfüllende Anzeigepflichten gegenüber dem Gesundheitsamt, um diesem die Überwachung der Anlage nach dem 5.
Der Unternehmer und der sonstige Inhaber teilen dem Gesundheitsamt unverzüglich die von ihnen ergriffenen Maßnahmen mit. Zu den Maßnahmen nach Satz 1 haben der Unternehmer und der sonstige Inhaber Aufzeichnungen zu führen oder führen zu lassen. Die Aufzeichnungen haben sie nach dem Abschluss der erforderlichen Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 3 zehn Jahre lang verfügbar zu halten und dem Gesundheitsamt auf Anforderung vorzulegen. Bei der Durchführung von Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 haben der Unternehmer und der sonstige Inhaber die Empfehlungen des Umweltbundesamtes zu beachten. Über das Ergebnis der Gefährdungsanalyse und sich möglicherweise daraus ergebende Einschränkungen der Verwendung des Trinkwassers haben der Unternehmer und der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage unverzüglich die betroffenen Verbraucher zu informieren. "
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