Inhaltsverzeichnis 1. Einführung 2. Zweck der Vorschriften 3. Grundsätze 3. 1 Zur Ermittlung von Minder- und Mehrabführungen 3. 1. 2 Beispiel 1: 3. 2 Der organschaftliche Ausgleichsposten 3. 2. 1 Beispiel 3. 3 Vororganschaftliche Minder- und Mehrabführungen 3. 3. 1 Beispiel 4. Der organschaftliche Ausgleichsposten bei Unternehmensrestrukturierungen 5. Steuerabzug 6. Fazit Bitte beachten Sie: Gesetze, Verwaltungsanweisungen und Finanzgerichtsentscheidungen können sich widersprechen und unterliegen ständigen Änderungen; zudem Bedarf jede steuerrechtliche Beurteilung einer Analyse der individuellen Umstände. Es wird daher empfohlen vor jeder steuerrechtlichen Entscheidung einen Steuerberater zu konsultieren. Vororganschaftliche mehrabführung buchen lufthansa. Durch das EURLUmsG [1] ist § 14 Abs. 3 KStG im Jahre 2004 in das Körperschaftsteuergesetz zur Regelung vororganschaftlicher Minder- und Mehrabführungen und zur Abwehr anders lautende BFH-Rechtsprechung [2] eingeführt worden. Durch das JStG 2008 [3] ist § 14 Abs. 4 KStG zur Regelung organschaftlicher Ausgleichsposten in das Gesetz eingefügt worden.
So sei § 14 Abs. 1 KStG auch auf eine Mehrabführung anzuwenden, die sich – wie im Streitfall – daraus ergebe, dass das Vermögen einer anderen Gesellschaft durch Umwandlung oder Einbringung auf eine Organgesellschaft übergehe und die übernehmende Organgesellschaft das auf sie übergehende Vermögen in der Steuerbilanz mit den Buchwerten, handelsrechtlich jedoch mit den Verkehrswerten ansetze (vgl. BMF-Schreiben vom 11. 33). Das FG vermag sich dieser Sichtweise mit der ganz überwiegenden Literaturauffassung jedoch nicht anzuschließen. Deloitte Tax-News: FG Rheinland-Pfalz: Steuerliche Behandlung umwandlungsbedingter Mehrabführungen. Die von der Finanzverwaltung vertretene Rechtsansicht sei weder durch den Wortlaut des § 14 Abs. 1 KStG gedeckt noch mit dem Sinn und Zweck sowie der Entstehungsgeschichte der Norm vereinbar. So verwendet der Gesetzeswortlaut des § 14 Abs. 1 KStG die Begriffe "Zeit" und "vororganschaftlich" und bringe damit unmissverständlich zum Ausdruck, dass nur solche Mehrabführungen "vororganschaftlich" seien, deren Ursache (zeitlich) bereits vor der Begründung des Organschaftsverhältnisses gelegt wurde.
[4] Davor bestanden die Regelungen zu Minder- und Mehrabführungen lediglich in § 27 Abs. 6 KStG zur Behandlung im steuerlichen Einlagenkonto bzw. in Form von Richtlinienregelungen. [5] Im Übrigen fehlen erläuternde Verwaltungsanweisungen [6] zu diesem Bereich, insbesondere zu vielen technischen Details, fasst vollständig. Die Vorschriften sind vielfältiger Kritik ausgesetzt und werden teilweise unterschiedlich ausgelegt. [7] Vor diesem Hintergrund werden im Folgenden die wesentlichsten Merkmale und Wirkungen der Vorschrift kurz aufgezeigt. Mit den Regelungen über organschaftliche Ausgleichsposten und vororganschaftliche Minder- und Mehrabführungen sollen zwei unterschiedliche Fälle geregelt werden. Organschaftliche Mehr- bzw. Minderabführungen | Haufe Finance Office Premium | Finance | Haufe. 1. Der erste Fall gilt nur für Minder- und Mehrabführungen, die ihre Ursache in organschaftlicher Zeit haben. [8] Hierbei soll über den organschaftlichen Ausgleichsposten, der auf Ebene des Organträgers zu bilden ist, verhindert werden, dass es zu einem doppelten bzw. unbesteuerten Gewinnunterschied zwischen Steuerbilanz und Handelsbilanz im Falle der Veräußerung [9] der Organgesellschaft oder eines gleichgestellten Falles [10] kommt.
RA/FAStR/StB Dr. Arne von Freeden, LL. M. (NYU), Partner bei Flick Gocke Schaumburg, Bonn In der Konzernsteuerpraxis stellen sich regelmäßig Zweifelsfragen zur Behandlung von Minder- und Mehrabführungen einer Organgesellschaft. Dabei kann schon fraglich sein, ob ein bestimmter Sachverhalt überhaupt eine Minder- oder Mehrabführung darstellt. In diesem Zusammenhang ist auf zwei finanzgerichtliche Entscheidungen hinzuweisen, die für die konzernsteuerrechtliche Gestaltungs- und Abwehrberatung von Bedeutung sein dürften. Steuerliche Behandlung von Minder- und Mehrabführungen Eine körperschaftsteuerliche Minder- oder Mehrabführung liegt vor, wenn der von einer Organgesellschaft an den Organträger auf der Grundlage des Ergebnisabführungsvertrags abzuführende (handelsrechtliche) Gewinn (z. B. Vororganschaftliche mehrabführung buchen skr04. 100) vom Steuerbilanzgewinn der Organgesellschaft (z. 70) abweicht (§ 14 Abs. 4 Satz 6 KStG). Übersteigt der abzuführende handelsrechtliche Gewinn den Steuerbilanzgewinn, liegt eine Mehrabführung vor (z.
Die Bedeutungen der Ausgangssprache funktionieren dabei nur in der ersten, semasiologischen Phase; sobald aber das, was der Text bezeichnet, verstanden worden ist, werden sie [... ] ausgeklammert, denn in der zw eiten, der o nomasiologischen Ph ase d. h. im eigentlichen Übersetzungsprozess geht es darum, Bedeutungen der Zielsprache zu finden, die das gleiche bezeichnen können: Von Bed. 1 zu Bed.
Ein aktualisierter Erlass des FinMin. Schleswig-Holstein (vom 8. 12. 2011 – VI 3011 – S 2770 – 054, DStR 2012 S. 1607) zur Bildung und Auflösung aktiver und passiver Ausgleichsposten nach § 14 Abs. 4 KStG bei mittelbarer Organschaft dürfte dazu führen, dass dieser Schatten kleiner wird. Worum geht es? Bildung und Auflösung eines organschaftlichen Ausgleichspostens als Folge einer organschaftlichen Mehrabführung in einer unmittelbaren Organschaft Eine (inner-)organschaftliche Minder- oder Mehrabführung liegt vor, wenn der von einer Organgesellschaft an den Organträger auf der Grundlage des Ergebnisabführungsvertrags abzuführende (handelsrechtliche) Gewinn (z. 100) vom Steuerbilanzgewinn der Organgesellschaft (z. 0) abweicht und die Ursache für die Gewinnabweichung in organschaftlicher Zeit liegt (§ 14 Abs. 4 Satz 1 und 6 KStG). Übersteigt der abzuführende handelsrechtliche Gewinn den Steuerbilanzgewinn, liegt eine Mehrabführung vor (z. 100), im umgekehrten Fall eine Minderabführung. Ursache einer Mehrabführung kann z. Vororganschaftliche mehrabführung bûches de noël. eine Teilbetriebsausgliederung auf Ebene der Organgesellschaft sein (z. Organgesellschaft gliedert Teilbetrieb [handelsrechtlicher Buchwert: 0, Zeitwert: 100] auf eine neue Tochter-GmbH unter Ansatz handelsrechtlicher Zeitwerte [Gewinnauswirkung: 100] und steuerlicher Buchwerte [Gewinnauswirkung: 0] aus; die Transaktion hat keine Sperrfristverhaftung der Anteile an der Organgesellschaft nach § 22 Abs. 1 UmwStG zur Folge).
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