Announcement: there is an English version of this forum on. Posts you create there will be displayed on and Neiiinnn - wenns normales Pudiigpulver = Stärke nimmst, dann kann sich die Stärke unten absetzen und dann entsteht OOblek! Also ganz schlecht für den Motor, falls das blockiert. Und überhaupt: seid wann kann man Stärke zu einem glatten Teig rühren?.? l Wenn man erst mischt und das steht dann, dann setzt sich die Stärke doch unten ab wenn es dann zur backphase kommt!! Das ist dann ein Stein mit heisser milch drauf. Kein puddingpulver käsekuchen muffins. Eventuell erst heisse milch und dann erst das Puddingpulver einrühren oder rührwerken. Oder kein Stärkebasiertes Puddingpulver von unregistiert1-2 (Gast) 21. 05. 2022 00:39 lill (Gast) 21. 2022 01:52 Warum gibts den Thread hier und auch bei /dev/null wo er eigentlich hin gehört? Fulle das hier aus (Gast) 21. 2022 02:17 lill schrieb: > Warum gibts den Thread hier und auch bei /dev/null wo er > eigentlich hin gehört? Weil der Löschmod gerade pennt und sein Kollege Urlaub hat.
Konsistenz und Geschmack können sich aber dadurch verändern. Bei einem Rührkuchen oder Muffins ist das aber normalerweise kein Problem, weil meistens nur etwas Speisestärke dazukommt. Liebe Grüße baluna3 Zitieren & Antworten
Auch bei guter wirtschaftlicher Lage sind Eltern grundsätzlich nicht verpflichtet, ihrem Kind eine zweite Berufsausbildung zu finanzieren, wenn sie dem Kind bereits eine angemessene Ausbildung ermöglichten und das Kind in diesem erlernten Beruf keine Arbeitsstelle findet, obwohl diese erste Ausbildung den Begabungen und Neigungen des Kindes entspricht. 1. § 1610 II BGB Der Unterhalt, den Eltern ihrem Kind leisten müssen, umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, § 1610 II BGB. Bei der seitens der Eltern geschuldeten Berufsausbildung für das Kind ist nicht nur die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern zu beachten, sondern auch, dass eine Berufsausbildung geschuldet ist, die den Neigungen und Fähigkeiten des Kindes entspricht. Sind Eltern diesen Erfordernissen gerecht geworden, schulden sie ihrem Kind keine zweite Ausbildung mehr. 2. Ausnahmen Von dem obigen Grundsatz gibt es auch Ausnahmen: Eine Ausnahme davon kann dann gesehen werden, wenn das Kind den erlernten Beruf nicht ausüben kann, zum Beispiel, weil es erkrankt ist oder andere Gründe der Berufsausübung entgegenstehen, die nicht absehbar waren, als das Kind die Berufsausbildung ergriff.
Mit dem Berufsabschluss der sozialpädagogischen Assistentin sei das Förderziel erreicht. Es bestünden sehr gute Vermittlungschancen für eine Integration auf dem ersten Arbeitsmarkt. Es bestehe keine Notwendigkeit einer weiteren Förderung. Darüber hinaus bestehe die Gefahr einer Überforderung der Antragstellerin. Nachdem der Widerspruch der Antragstellerin erfolglos geblieben ist, hat sich diese mit Klage und einstweiligem Rechtsschutzersuchen an das Sozialgericht Osnabrück gewandt. Wesentliche Entscheidungsgründe Das Sozialgericht Osnabrück hat entschieden, dass die Ablehnung der weiteren Förderung der Antragstellerin rechtmäßig ist. Dabei ist ausdrücklich offengelassen worden, ob die Ausübung des Berufs der Erzieherin mit den bei der Antragstellerin unstreitig gegebenen Einschränkungen überhaupt möglich ist. Es bestünden insoweit gewisse Zweifel, welche aber im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht aufgeklärt werden könnten. Jedenfalls hat das Gericht aber eine sog. arbeitsmarktliche Notwendigkeit als nicht glaubhaft gemacht angesehen.
Am 07. 06. 2019 veröffentlicht von der Blog-Redaktion der OLB Veröffentlicht in Finanzen Ausbildung Was Azubis beim Thema Finanzen beachten sollten Erste Ausbildung = erstes Gehalt: Im Gegensatz zu Studierenden müssen Auszubildende nicht mehrere Jahre ohne festes Einkommen überbrücken. Trotzdem decken auch die gut 900 Euro, die im Durchschnitt pro Monat fließen, nicht immer alle Kosten. Welche zusätzlichen Finanzquellen es gibt und wie Azubis ihr Geld sinnvoll anlegen können, erfahren Sie in diesem Ratgeber-Artikel. BAB, Wohngeld, Bewerbungskosten: zusätzliches Geld vom Staat Die meisten Azubis bekommen während ihrer Erstausbildung Unterhalt von ihren Eltern. Hinzu gesellt sich bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Kindergeld. Reicht das nicht, gibt es ‒ wie im Studium ‒ Unterstützung vom Staat. Statt BAföG heißt die allerdings BAB (steht für: Berufsausbildungsbeihilfe) und wird von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt. Wie beim BAföG orientiert sich der Beitrag am eigenen Einkommen und an dem der Eltern.