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2 Bei erstmaliger Geltendmachung des Pauschbetrags oder bei Änderung der Verhältnisse hat der Steuerpflichtige die Unterlagen nach den Absätzen 1 und 2 zusammen mit seiner Steuererklärung oder seinem Antrag auf Lohnsteuerermäßigung, ansonsten auf Anforderung des Finanzamts vorzulegen. Einkommensteuer durchführungsverordnung 65 2017. (3a) 1 Die Gewährung des Behinderten-Pauschbetrags setzt voraus, dass die für die Feststellung einer Behinderung zuständige Stelle als mitteilungspflichtige Stelle ihre Feststellungen zur Behinderung nach den Absätzen 1 und 2 nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung an die für die Besteuerung des Antragstellers zuständige Finanzbehörde übermittelt hat. 2 Die nach Satz 1 mitteilungspflichtige Stelle hat ihre Feststellungen auf schriftlichen oder elektronischen Antrag derjenigen Person, die diese Feststellungen begehrt, an die nach Satz 1 zuständige Finanzbehörde zu übermitteln. 3 Die Person hat der mitteilungspflichtigen Stelle zu diesem Zweck ihre Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen.
(3) Red. : § 65 Absatz 2 Satz 1 EStDV in der Fassung des Artikels 19 Absatz 14 des Bundesteilhabegesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234); anzuwenden ab dem 1. Januar 2018 - siehe Artikel 26 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (2a) Den Nachweis der Einstufung in einen Pflegegrad nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder diesen entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen hat der Steuerpflichtige durch Vorlage des entsprechenden Bescheides nachzuweisen. (3) (4) 1 Die Gewährung des Behinderten-Pauschbetrags setzt voraus, dass der Antragsteller Inhaber gültiger Unterlagen nach den Absätzen 1 und 2 ist. 2 Bei erstmaliger Geltendmachung des Pauschbetrags oder bei Änderung der Verhältnisse hat der Steuerpflichtige die Unterlagen nach den Absätzen 1 und 2 zusammen mit seiner Steuererklärung oder seinem Antrag auf Lohnsteuerermäßigung, ansonsten auf Anforderung des Finanzamts vorzulegen. Einkommensteuer-Durchführungsverordnung - EStDV § 55. (4) Red. : § 65 Absatz 3 EStDV in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18. Juli 2016 (BGBl.
12. 2004 (BGBl I S. 3310, ber. I S. 3843); Art. 1 Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung v. 2004 (BGBl I S. 3884); Art. 372 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31. 2006 (BGBl I S. 2407, ber. 2007 I S. 2149); Art. 2 Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) v. 7. 12. 2006 (BGBl I S. 2782, ber. 2007 I S. 68); Art. 2 Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements v. 10. 10. 2007 (BGBl I S. 2332); Art. 1a Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) v. 2007 (BGBl I S. 3150); Art. 2 Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) v. 2008 (BGBl I S. 2794); Art. 2 Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens (Steuerbürokratieabbaugesetz) v. 2008 (BGBl I S. 2850); Art. § 65 EStDV – Nachweis der Behinderung und des Pflegegrads – LX Gesetze.. 2 Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland v. 2. 3. 2009 (BGBl I S. 416); Art. 9 Begleitgesetz zur zweiten Föderalismusreform v. 8.
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5 Die mitteilungspflichtige Stelle hat jede Änderung der Feststellungen nach Satz 4 abweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung unverzüglich zu übermitteln. 6 § 72a Absatz 4, § 93c Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4 sowie § 203a der Abgabenordnung finden keine Anwendung. (5) Red. : § 65 Absatz 3a EStDV angefügt durch Artikel 5 des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. Einkommensteuer durchführungsverordnung 65 2019. 1679); erstmals für den Veranlagungszeitraum anzuwenden, der auf den Veranlagungszeitraum folgt, in dem die für die Anwendung erforderlichen Programmierarbeiten für das elektronische Datenübermittlungsverfahren abgeschlossen sind. Das Bundesministerium der Finanzen gibt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder im Bundesgesetzblatt den Veranlagungszeitraum bekannt, ab dem die Regelung des § 65 Absatz 3a erstmals anzuwenden ist. Hierzu und zu weiteren Anwendungshinweisen siehe Anwendungsvorschrift § 84 Absatz 3f EStDV 2000. (4) 1 Ist der Mensch mit Behinderungen verstorben und kann sein Rechtsnachfolger die Unterlagen nach den Absätzen 1 und 2 nicht vorlegen, so genügt zum Nachweis eine gutachtliche Stellungnahme der nach § 152 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Behörde.