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Verkehrsrechtliche Anordnungen Die Nutzung des Straßenverkehrsraumes darf grundsätzlich nur im Rahmen der StVO erfolgen. Beschreibung Für alle darüber hinaus geltenden Nutzungen ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich. erforderliche Unterlagen Schriftlicher Antrag mit Angabe: Zeitpunkt oder Zeitdauer Ort, ggf. Lageplan kurze Beschreibung der Maßnahme (Grund, Zweck) Bitte geben Sie Ihre Ortsauswahl in der Zustängigkeitssuche an. Nur so wird es möglich einen Ansprechpartner zu ermitteln. Quelle der Inhalte: Stadt Wedel Info-PDF Informieren Sie sich über die Möglichkeiten und laden Sie die Infobroschüre herunter. Vernetzte Web-Apps für Kommunen Informieren Sie sich über unsere vernetzten Webapplikationen für kommunale Websites.
Verkehrsrechtliche Anordnung Mit diesem Formular kann eine verkehrsrechtliche Anordnung beantragt werden, die für die Absperrung und Absicherung öffentlicher Verkehrsflächen notwendig ist. Die Anwendungsbeispiele reichen von der Einrichtung einer Haltverbotszone für einen Umzug oder für das Aufstellen von Fassadengerüsten bis hin zur Sperrung für eine Kranstellung, eine Aufgrabung oder für größere Bauarbeiten. Das Straßenverkehrsamt benötigt die Angaben in diesem Formular zur Beantragung einer verkehrsrechtlichen Anordnung, um erforderliche Verkehrsflächen abzusperren. Wichtig ist, dass Flächen, die der Nutzung durch Verkehrsteilnehmer entzogen sind, gesichert werden. Dazu müssen zugelassene Absperrmaterialien verwendet werden. Absicherungen von Arbeitsstellen dienen nicht nur dem Schutz der Verkehrsteilnehmer (im sogenannten Verkehrsbereich), sondern auch dem Schutz der Arbeitskräfte sowie von Geräten und Maschinen im Arbeitsbereich (RSA-95, 1. 1 Abs. 2). Bei allen Arbeiten, die den öffentlichen Verkehrsraum (Straße; Geh- oder Radweg) betreffen und berühren, muss eine verkehrsrechtliche Anordnung eingeholt werden, die festlegt, wie die Arbeitsstelle abzusperren bzw. zu kennzeichnen ist.
Eine verkehrsrechtliche Anordnung ist für alle Bauvorhaben erforderlich, die Einfluss auf den angrenzenden öffentlichen Verkehr haben. So wird nicht nur die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer gewährleistet, sondern auch die der Arbeiter auf einer Baustelle. Die verkehrsrechtliche Anordnung muss rechtzeitig beantragt werden und beinhaltet alle Maßnahmen zur Absicherung der Baustelle. Wann ist eine verkehrsrechtliche Anordnung erforderlich? Haben Bauarbeiten irgendeinen Einfluss auf den öffentlichen Verkehr, ist eine verkehrsrechtliche Anordnung notwendig, damit Baustelle und öffentlicher Verkehrsraum klar voneinander getrennt sind und die Unfallgefahr gesenkt wird. Dabei ist es nicht zwingend notwendig, dass die Arbeiten direkt an einer Straße stattfinden: Auch Anlieferverkehr durch große Baufahrzeuge, wartende Sattelschlepper oder die Verschmutzung der Verkehrswege können entsprechende Sicherheitsmaßnahmen erforderlich machen. Welche Sicherheitsmaßnahmen an der Baustelle sind notwendig?
Der Widerspruch kann bei der Behörde erhoben werden, die die Aufstellung des Verkehrszeichens angeordnet hat ( § 70 Abs. 1 S. 1 VwGO). Er kann aber auch bei der Widerspruchsbehörde, d. h. in der Regel bei der nächst höheren Behörde, eingelegt werden ( § 70 Abs. 1 S. 2 VwGO). 6 Ein Widerspruchsverfahren ist aber u. a. dann nicht durchzuführen, wenn es landesrechtlich nicht vorgesehen ist (vgl. z. Art. 15 Abs. 2 BayAGVwGO i. V. m. § 68 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 VwGO; dazu vgl. § 55 Rdn 1 ff. ) oder wenn der VA von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist. Dies gilt aber wiederum dann nicht, wenn ein Gesetz in einem solchen Fall eine Nachprüfung ausdrücklich vorgesehen hat ( § 68 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VwGO). Wer oberste Landesbehörde ist, ergibt sich aus der jeweiligen Landesorganisation. Ist ein Ministerium als oberste Landesbehörde zum Erlass einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf der BAB zuständig, [4] so ist kein Vorverfahren durchzuführen. Ist hingegen ein Landesamt, das nicht oberste Landesbehörde ist, für Geschwindigkeitsbeschränkung zuständig und hat dieses die entsprechende Anordnung getroffen, [5] so ist vor Klageerhebung zunächst ein Vorverfahren durchzuführen.