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Nährwerte 100 g/ml enthalten durchschnittlich Brennwert 347 kJ / 82 kcal Fett 0, 5 g davon gesättigte Fettsäuren 0, 1 g Kohlenhydrate 15 g davon Zucker 10 g Eiweiß 3, 9 g Salz 0, 04 g Hauptnavigation dennree Produkte | dennree Qualität Bewusst ernähren Home Kontakt
(1) Hat ein Zeuge oder Sachverständiger sich eines Meineids oder einer falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern ( § 49 Abs. 2) und im Falle uneidlicher Aussage auch ganz von Strafe absehen, wenn der Täter die Unwahrheit gesagt hat, um von einem Angehörigen oder von sich selbst die Gefahr abzuwenden, bestraft oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung unterworfen zu werden. (2) Das Gericht kann auch dann die Strafe nach seinem Ermessen mildern ( § 49 Abs. 2) oder ganz von Strafe absehen, wenn ein noch nicht Eidesmündiger uneidlich falsch ausgesagt hat. § 157 StGB sieht die Möglichkeit einer Strafmilderung oder eines Absehens von Strafe für den Fall vor, in dem der Täter einen Meineid oder eine falsche Aussage begeht, um die Strafverfolgung oder die Verhängung einer Maßregel der Besserung und Sicherung von sich abzuwenden (Abs. 1). In gleicher Weise bietet sich dem Gericht die Möglichkeit, wenn der Täter trotz fehlender Eidesreife uneidlich falsch aussagt (Abs. 2).
hier zu den Beiträgen: § 153 StGB, Falsche uneidliche Aussage – Schema; Meineid, § 154 Abs. 1 StGB – Schema; Die falsche Versicherung an Eides Statt, § 156 StGB II. § 155 StGB ( Eidesgleiche Bekräftigungen) Diese Vorschrift dient der Ergänzung der §§ 154, 160, 163 StGB. § 155 StGB betrifft Fälle, in denen sich Personen weigern einen Eid zu leisten. Dies kann aus Glaubens- oder Gewissensgründen der Fall sein. § 155 Nr. 2 StGB kümmert sich um die Konstellation, in der sich auf einen bereits geleisteten Eid berufen wird. Hierbei gilt es zu beachten, dass der bloße Hinweis des Richters auf einen früheren Eid nicht ausreichend sein kann. An dieser Stelle sollte man folgende kleine Problemstellung kennen. P: Der mögliche Täter beruft sich auf einen Eid, der allerdings schon verfahrensrechtlich nicht zulässig war. Eine Ansicht möchte trotzdem § 154, 155 Nr. 2 StGB anwenden. Eine andere Ansicht sieht in einem solchen Fall nur einen Versuch verwirklicht. Kurze mögliche Stellungnahme: Man darf an dieser Stelle nicht außer Acht lassen, dass eigentlich eine verfahrensrechtliche Unanwendbarkeit von § 154 StGB besteht.
I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Täter: Sachverständiger, Zeuge b) vor Gericht oder einer anderen zuständigen Stelle c) Tathandlung - falsche Aussage Nach der objektiven Theorie ist eine Aussage falsch, wenn sie mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt. 1 BGHSt 7, 147, 148; Otto, JuS 84, 161. d) Kausalität Eine Handlung ist nach der conditio-sine-qua-non-Formel kausal, wenn sie nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. 2 RGSt 1, 373; BGHSt 1, 332. d) Objektive Zurechnung Dem Täter ist ein von ihm verursachter Taterfolg nur dann objektiv zuzurechnen, wenn er eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandlichen Erfolg realisiert hat und nicht völlig außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt. 3 OLG Karlsruhe NJW 1976, 1853; Rengier, StrafR AT, 5. Auflage München 2013, § 13 Rdn. 46. 2. Subjektiver Tatbestand Vorsatz Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände.
Strafgesetzbuch Besonderer Teil (§§ 80 - 358) 9. Abschnitt - Falsche uneidliche Aussage und Meineid (§§ 153 - 163) Gliederung Zitiervorschläge § 153 StGB () § 153 Strafgesetzbuch () Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc. ) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung Textdarstellung Herkömmlich § 123 Überschrift (1) 1 Erster Satz im ersten Absatz. 2 Zweiter Satz im ersten Absatz. 3 Dritter Satz im ersten Absatz. (2) 1 Erster Satz im zweiten Absatz. 2 Zweiter Satz im zweiten Absatz. 3 Dritter Satz im zweiten Absatz.... Lesefreundlicher (2) 1 Erster Satz im zweiten Absatz.... merken Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.