- Zementäre Spachtelmasse zum Ausgleich von Vertiefungen, Löchern, Bodenunebenheiten und zum Ausbilden von Keilen auf – zementären Untergründen – Calciumsulfatestrichen – Magnesitestrichen – Gussasphaltestrichen – Spanplatten – Holzdielenböden – keramischen Fliesenbelägen – Beschichtungen. - Zum Ausbessern von Treppenstufen und Podesten. - Für Schichtdicken von 0, 5 bis 50 mm. Geeignet für – Fußbodenheizung – Beanspruchung mit Stuhlrollen (ab 1 mm Mindestschichtdicke). Ausgleichsmasse - PCI Deutschland - PCI Augsburg GmbH. - Geeignet als füllende Grundierspachtelung auf Holzdielenböden, Spanplatten und keramischen Fliesenbelägen nach Zugabe von Universal-Vorstrich PCI VG 2 beim Anmischen. Produkteigenschaften - Chromatarm; Giscode ZP1. - Plastische Konsistenz, standfest. - Schnelle Durchhärtung, bereits nach ca. 1 Stunde schleifbar und belegereif. - Sehr ergiebig, niedriger Verbrauch. - EMICODE: EC1 PLUS - Umweltauszeichnung: Blauer Engel Farben: grau Lieferformen: 20-kg-Sack Weiterführende Informationen: Technisches Merkblatt Leistungserklärung nach Bauprodukteverordnung 305/2011 und Sicherheits- datenblatt nach REACh Verordnung 1907/2006 Identifikationsnummer: DE0045/02 Bezugsnorm: EN 13813:2002 Produkttyp: STL 39 Standfeste Spachtelmasse leicht Leistungserklärung: gültig ab 15.
06. 2015: DOWNLOAD PDF EAN-Code Artikelbezeichnung Menge Farbe SCK/PAL 4083200042021 55261975 USP 32 KG SCK 25 Grau 42 freeClass: 18101005 Bodenspachtel- und Nivelliermasse Sollten Sie Korrekturwünsche haben, diese bitte an melden PCI USP 32 von PCI Augsburg GmbH erhalten Sie bei:
Die universell einsetzbare Spachtelmasse auf Zementbasis PCI USP 32 wird zum Erstellen glatter und ebener Flächen im Innenbereich genutzt, die als Voraussetzung elastischer Bodenbeläge oder dem Verlegen von verklebendem Parkett oder Laminat dient. Sie können mit dieser Bodenausgleichsmasse nicht nur zementäre Untergründe ausgleichen, auch Estriche aus Claciumsulfat, Magnesit, Gussasphalt oder nicht saugenden Oberfläche lassen sich mit PCI USP 32 bearbeiten. Nach etwa 3 Stunden ist der bearbeitete Grund begehbar, nach einem Tag schleif- und ab 2 mm Schichtdicke belegbar. Bei der Verwendung gilt es zu beachten, dass die Schichtdicke 0, 5 bis 15 mm beträgt. Bei zu verklebendem Parkett oder Laminat 2 bis 15 mm und bei Gussasphaltestrichen 2 bis 5 mm. Pci ausgleichsmasse usp 32 inch. Ab einer Mindestdicke von 1 mm ist die Beanspruchung mit Stuhlrollen möglich. Darüber hinaus eignet sich die Bodenausgleichsmasse für die Verwendung mit Fußbodenheizungen. Die PCI USP 32 lässt sich leicht verarbeiten. Wird ein Rakel verwendet, der mit einem Holzstab verlängert wird, ist auch die Verarbeitung im Stehen keinerlei Problem.
2015: DOWNLOAD PDF Artikelliste EAN-Code Artikelbezeichnung Menge Farbe SCK/PAL 4083200042205 55261604 STL 39 KG SCK 20 Grau 50 Produkt-Detailinformation PCI USP 32 Universal-Spachtelmasse Weiterführende Informationen: Technisches Merkblatt Leistungserklärung nach Bauprodukteverordnung 305/2011 und Sicherheits- datenblatt nach REACh Verordnung 1907/2006 Identifikationsnummer: DE0047/02 Bezugsnorm: EN 13813:2002 Produkttyp: PCI USP 32 Universal-Spachtelmasse Leistungserklärung: gültig ab 15. 2015: DOWNLOAD PDF EAN-Code Artikelbezeichnung Menge Farbe SCK/PAL 4083200042021 55261975 USP 32 KG SCK 25 Grau 42 freeClass: 18101005 Bodenspachtel- und Nivelliermasse Sollten Sie Korrekturwünsche haben, diese bitte an melden
Um neue Böden dauerhaft zu verlegen, bedarf es einer gründlichen Vorbereitung des Untergrundes. Denn auch auf einem alten Estrich / Vergussmörtel / Beschichtung kann nur selten auf Ausgleichsmasse verzichtet werden. PCI USP 32 "grau" | Ausgleichsmasse für den Boden kaufen!. Sie beseitigt Unebenheiten von alten Belägen und kann auch Höhenunterschiede im Raum ausgleichen. PCI-Produkte werden so entwickelt, dass das vorgeschriebene Mischungsverhältnis von Mörtel und Wasser stets für optimale Fließ- und Haftfähigkeit sorgt und sich die Ausgleichsmasse schnell verarbeiten lässt. Große Mengen werden idealerweise mit einem Rührquirl maschinell angerührt, sodass sich die einzelnen Komponenten bestens vermengen lassen. Achten Sie jedoch darauf, immer nur so viel Ausgleichsmasse anzumischen wie Sie innerhalb von 30 Minuten verarbeiten können. Bei mehrschichtigem Auftrag ist es empfehlenswert, die nächste Schicht sofort nach Begehbarkeit aufzubringen.
24 Stunden soweit aus, dass sie geschliffen werden kann. Belegreif ist sie bei 2 mm Schichtdicke ebenfalls nach 24 Stunden. Diese Zeit verlängert sich jedoch mit steigender Schichtdicke. Die Verarbeitung kann mit Pumpe und Rakel erfolgen, das Material verläuft sehr leicht. Bodenausgleichsmasse für alte & neue Böden | PCI Augsburg - PCI Österreich - PCI Augsburg GmbH. Anwendungsbereiche Innen Zum nivellieren von Böden vor der Verlegung von textilen und elastischen Bodenbelägen oder zu verklebendem Parkett und Laminat. Zum Erstellen glatter und ebener Flächen. Zum Ausgleichen von Estrichen und nicht saugenden Untergründen. Geeignet für Fußbodenheizungen und zur Beanspruchung mit Stuhlrollen (ab 1 mm Schichtdicke) Technisches Datenblatt Sicherheitsdatenblatt Marke PCI Anwendungsbereich innen Art Bodenspachtelmasse Verwendung Spachtel für Untergrund alter Fliesenbelag, Beton, Calciumsulfatestrich, Gussasphalt, Kunstharzbeschichtungen, Magnesitestrich, Zementestrich Verbrauch ca. 1, 6 kg/m² und mm Schichtdicke Aushärtezeit begehbar nach ca. 3 Stunden, schleifbar und belegbar nach ca. 24 Stunden Verarbeitungszeit ca.
In seinem Beschluss vom 25. April 2006 in dem Verfahren 1 StR 539/05 hat der Bundesgerichtshof die Verurteilung eines Bürgermeisters wegen Untreue bestätigt. Der Angeklagte, Erster Bürgermeister der Stadt Schrobenhausen, ist vom Landgericht Ingolstadt mit Urteil vom 4. Juli 2005 der Untreue in zwei Fällen schuldig befunden worden. Hölzl hien huber funeral home obituaries. Von einem weiteren Vorwurf der Untreue hat das Landgericht den Angeklagten freigesprochen. Nach den Feststellungen des Landgerichts errichtete der örtliche Kreisverband des Bayerischen Roten Kreuzes im Jahr 2001/2002 in Schrobenhausen eine Fahrzeughalle. Nach einem dem Angeklagten bekannten – Beschluss des Finanz- und Personalausschusses des Stadtrates Schrobenhausen wollte die Stadt von den Gesamtkosten des Bauvorhabens den Erschließungskostenanteil von rund 108. 000, – DM tragen; eine weitergehende Subventionierung hatte der Ausschuss abgelehnt. Im Sommer 2002 standen auf dem Gelände der Fahrzeughalle noch Befestigungs- und Asphaltierungsarbeiten aus. Obwohl diese Arbeiten nur zu einem geringen Teil der Erschließung des Grundstückes dienten, teilte der Angeklagte dem Bayerischen Roten Kreuz mit, dass die Stadt Schrobenhausen sie vollständig übernehmen werde, und beauftragte im Namen der Stadt ein Bauunternehmen mit ihrer Durchführung.
Dabei bestimmt er über Art und Umfang der Vorbereitung nach freiem Ermessen (vgl. Hölzl/Hien/Huber, Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern, Erl. 3 zu Art. 46 GO). Mit der Pflicht des Oberbürgermeisters aus Art. 2 Satz 1 GO korrespondiert ein Recht der Stadtratsmitglieder darauf, sich ausreichend auf den jeweiligen Beratungsgegenstand vorbereiten zu können (vgl. Hölzl/Hien/Huber, Erl. Hölzl hien hubert. 46 GO; Prandl/Zimmermann/Büchner, Kommunalrecht in Bayern, Erl. 5 zu Art. 30 GO). Dem trägt unter anderem die Vorschrift des Art. 2 Satz 2 GO Rechnung, wonach der Oberbürgermeister der Stadtrat unter Angabe der Tagesordnung zu laden hat. § 26 Abs. 2 der Geschäftsordnung bestimmt diesbezüglich, dass die Beratungsgegenstände in der Tagesordnung einzeln und inhaltlich konkretisiert zu benennen sind, damit es den Stadtratsmitgliedern ermöglicht wird, sich auf die Behandlung der jeweiligen Gegenstände vorzubereiten. Vor allem bei besonders wichtigen und schwierigen Tagesordnungspunkten kann es daher notwendig sein, das wesentliche Ergebnis der Vorbereitung in Form von schriftlichen Beratungsunterlagen den Stadtratsmitgliedern schon rechtzeitig vor der Sitzung, z.
Antrag: Kenntnisnahme der Stellungnahme der Regierung der Oberpfalz zur Informationsweitergabe an Stadträt/innen vom 03. 02. 2014 Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister, folgenden Antrag bitten wir im Stadtrat vorzulegen: Kenntnisnahme der Stellungnahme der Regierung der Oberpfalz vom 03. 2014 zur Informationsweitergabe an Stadträt/innen in einem Schreiben vom 03. 2014 an die Stadträte Freihoffer und Spieß und die Stadt Regensburg: 1. Zunächst die Stellungnahme zur Weitergabe von Informationen an fraktionsgebundene und fraktionslose Stadträte: "Bei der Vorbereitung der Stadtratssitzungen und der damit einhergehenden Information der Stadtratsmitglieder ist vom Oberbürgermeister der allgemeine Gleichheitsgrundsatz zu beachten. Anders als bei der Besetzung der Ausschüsse des Stadtrats, bei der gemäß Art. Hölzl hien huber group. 33 Abs. 1 Satz 1 GO auf die Fraktionen und Ausschussgemeinschaften im Stadtrat abzustellen ist und daher Stadtratsmitglieder, die nicht einer Fraktion oder Ausschussgemeinschaft angehören, ohne Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz unberücksichtigt bleiben, besteht hinsichtlich des Informationszugangs für die Beratung und Entscheidungen im Stadtrat kein sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie einleuchtender Grund, zwischen fraktionsangehörigen und fraktionslosen Stadtratsmitgliedern zu differenzieren.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die von dem Angeklagten veranlassten Leistungen zugunsten des BRK waren pflichtwidrig im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB. Dabei kann dahinstehen, ob die Strafbarkeit des Angeklagten nach dem Missbrauchstatbestand oder, wie vom Landgericht angenommen, nach dem Treubruchstatbestand des § 266 Abs. 1 StGB zu beurteilen ist, was davon abhängt, ob der Angeklagte als Bürgermeister mit Vertretungsmacht für die Gemeinde handelte. Inwieweit die Kompetenzregelungen der Art. 29, 30 Abs. 2, 36 und 37 BayGO zivilrechtlich zu Lasten Dritter gelten und mithin zu einer Einschränkung der Vertretungsmacht führen, ist umstritten (vgl. die Nachweise in Hölzl/Hien/Huber, Gemeindeordnung mit Verwaltungsgemeinschaftsordnung, Landkreisordnung und Bezirksordnung für den Freistaat Bayern 36. BGH zur Untreue eines Bürgermeisters - Strafverteidiger. Lfg. Art. 38 GO Anm. 2. 1; offen gelassen in BGH NJW 1980, 115). Der Senat braucht die Frage hier nicht zu entscheiden, da die Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des Missbrauchstatbestandes und die Vermögensfürsorgepflicht im Sinne des Treubruchstatbestandes vorliegend übereinstimmen (vgl. BGHSt 47, 187, 192; BGH NJW 1984, 2539, 2540; NJW 2006, 453, 454).