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Die Betriebsratsanhörung bei Kündigungen gewinnt in der arbeitsrechtlichen Praxis immer mehr an Bedeutung. Denn die Anforderungen der Arbeitsgerichte an eine ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung werden immer strenger. Aus unserer arbeitsrechtlichen Erfahrung heraus scheitert eine sehr große Anzahl an Kündigungen bereits an dieser Hürde. Wir zeigen Ihnen anhand 12 wichtigen Tipps und einem Muster das Wichtigste zur Erstellung einer ordnungsgemäßen Betriebsratsanhörung. 1. Die ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung bei Kündigungen – 12 wichtige Tipps samt Muster! / Teil 1. ) Warum ist es so wichtig den Betriebsrat ordnungsgemäß anzuhören? Besteht im Betrieb ein Betriebsrat und möchte der Arbeitgeber einem Mitarbeiter kündigen, muss der Arbeitgeber verpflichtend vorher den Betriebsrat zur geplanten Kündigung anhören. Und diese Anhörung muss ordnungsgemäß erfolgen. Bei der Erstellung einer ordnungsgemäßen Betriebsratsanhörung lauern eine sehr große Anzahl an Fehlerquellen, in deren Folge die Kündigung als Ganzes unwirksam ist. Auch aus unserer gerichtlichen Erfahrung heraus prüfen die Arbeitsrichter vorab vor allem die Einhaltung der Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Betriebsratsanhörung.
Denn das Werturteil selbst und nicht etwa die Tatsachen, auf denen es beruht, ist bei einer Kündigung in der Wartezeit ein rechtlich ausreichender "Grund" für die Kündigung. Konkreter muss der Arbeitgeber nach Ansicht des BAG bei der Betriebsratsanhörung nur werden, wenn er die Kündigung in der Wartezeit nicht auf ein personenbezogenes subjektives Werturteil stützt, sondern auf konkrete Tatsachen, d. besondere "Vorfälle" während der Probezeit. Dann (aber auch nur dann) muss er dem Betriebsrat diese Vorfälle mitteilen. Im vorliegenden Streitfall war aber klar, dass sich der Arbeitgeber bei der geplanten Kündigung allein auf ein Werturteil über die Arbeitnehmerin stützen wollte. Dann genügten aber auch die Informationen, die der Betriebsrat hier im Rahmen der Anhörung erhalten hatte. Anhörung Betriebsrat. Oder mit den Worten des BAG: "Genauso gut hätte die Beklagte mitteilen können, dass sie sich entschlossen habe, von ihrer Kündigungsfreiheit Gebrauch zu machen. "
e) Die Kündigung verstößt gegen eine Auswahlrichtlinie. Hat der Betriebsrat unter Angabe einer dieser Gründe fristgerecht schriftlich Widerspruch gegen die beabsichtigte Kündigung erhoben, so kann der Arbeitgeber dennoch die Kündigung aussprechen. Für die Wirksamtkeit der Kündigung ist völlig ohne Belang, ob und welche Stellungnahme der Betriebsrat abgibt. Wenn der Betriebsrat widerspricht, folgt daraus lediglich, daß der Arbeitnehmer trotz der Kündigung einen Weiterbeschäftigungsanspruch bis zum rechtskräftigen Abschluß des Kündigungsschutzprozesses hat. Für den Arbeitgeber ist wichtig, daß er die Frist zur Anhörung des Betriebsrats abwartet auch wenn der Betriebsrat bereits eine Stellungnahme abgegeben hat. Denn es ist durchaus möglich, daß die Stellungnahme des Betriebsrats noch nicht abschließend war. Bei der außerordentlichen Kündigung muß der Arbeitgeber unbedingt darauf achten, daß er innerhalb von zwei Wochen seit Kenntnis des Kündigungsgrundes die außerordentliche Kündigung ausspricht (§ 626 BGB).