Shop Akademie Service & Support News 14. 07. 2021 FG Baden-Württemberg Bild: Adobe Systems, Inc. Für denkmalgeschütze Gebäude kommt der Sonderausgabenabzug nach § 10f EStG infrage. Das FG Baden-Württemberg hat sich mit der Steuerbegünstigung für ein Baudenkmal, das in Frankreich belegen ist, beschäftigt. Baudenkmal in Frankreich Vor dem FG Baden-Württemberg klagte ein deutscher Staatsbürger mit Wohnsitz und Praxis in Deutschland. Der Kläger hat mit seiner Lebensgefährtin eine gemeinsame Tochter. In den Streitjahren 2010 bis 2014 befand sich der Familienwohnsitz in Frankreich. Bereits 2008 hatte der Kläger das Alleineigentum an 47% eines nach französischem und deutschem Recht denkmalgeschützten Gebäudes erworben. Es handelte sich dabei um eine Wohnung im Unter- und Erdgeschoss mit einem Garten. Von 2008 bis 2010 beauftragten der Kläger und seine Lebensgefährtin umfangreiche Bau- und Restaurierungsmaßnahmen, für die insgesamt Aufwendungen i. H. von 370. 112, 39 EUR (brutto) entstanden. Der Kläger beantragte den Sonderausgabenabzug nach § 10f EStG.
Soweit die getätigten Aufwendungen öffentliche oder private Zuwendungen oder aus diesen Kulturgütern erzielte Einnahmen übersteigen, sind sie beginnend im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme über 10 Jahre verteilt bis zu 9% als Sonderausgaben abziehbar. Schutzwürdige Kulturgüter in diesem Sinne sind Gebäude(teile), die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal oder Teil einer nach den landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützten Gebäudegruppe oder Gesamtanlage sind; gärtnerische, bauliche und sonstige Anlagen, die nach den landesrechtlichen Vorschriften unter Schutz gestellt sind; Mobiliar, Kunstgegenstände, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken oder Archive, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt. Voraussetzung für den steuerlichen Abzug ist die Vorlage einer Bescheinigung der für Denkmal- oder Archivpflege zuständigen Landesbehörde, die Sie vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten beantragen müssen. Im Mantelbogen ist der Abzugsbetrag in der Zeile 79 einzutragen.
7 Abs. 1 BayDSchG durch die Untere Denkmalschutzbehörde (Landratsamt, Stadt). Diese Erlaubnis wird nicht durch eine Baugenehmigung oder durch eine Erlaubnis nach Art. 6 BayDSchG ersetzt. Die Bauverwaltungen der Kommunen bemühen sich, Planer und Bauherren frühzeitig auf die bekannten Bodendenkmäler im Bereich eines Bauvorhabens aufmerksam zu machen. Zu den erlaubnispflichtigen Erdarbeiten gehören u. a. das Errichten von Gebäuden, die Anlage von Verkehrsflächen, Parkplätzen, Gräben oder Brunnen, die Verlegung von Kanälen oder Leitungen aller Art. Bitte beachten Sie, dass auch das Anlegen von Versorgungstrassen zur Baustelle sowie weiterer Baustelleneinrichtungen (z. B. Bürocontainer oder Lagerflächen) ebenso wie die Anlage von Deponieflächen oder die Biotopgestaltung erlaubnispflichtig sein kann, besonders wenn dazu in den Oberboden eingegriffen wird. Weitere Hinweise finden Sie in unserer Broschüre Baumaßnahmen am Baudenkmal. Informationen für Bauherren. Die Broschüre zum Download Vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch mit dem zuständigen Gebietsreferenten des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege.
Letztere ist sowohl über die unter Weblinks angegebene Verknüpfung als PDF im Internet einsehbar als auch im Bayerischen Denkmal-Atlas kartographisch dargestellt. Auch diese Darstellungen geben, obwohl sie durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege täglich aktualisiert werden, nicht immer und überall den aktuellen Stand wieder. Daher garantiert das Vorhandensein oder Fehlen eines Objekts in dieser Liste oder im Bayerischen Denkmal-Atlas nicht, dass es gegenwärtig ein eingetragenes Denkmal ist oder nicht. Außerdem ist die Bayerische Denkmalliste ein nachrichtliches Verzeichnis. Die Denkmaleigenschaft – und damit der gesetzliche Schutz – wird in Art. 1 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) definiert und hängt nicht von der Kartierung im Denkmalatlas und der Eintragung in die Bayerische Denkmalliste ab. Auch Objekte, die nicht in der Bayerischen Denkmalliste verzeichnet sind, können Denkmäler sein, wenn sie die Kriterien nach Art. 1 BayDSchG erfüllen. Bei allen Vorhaben ist daher eine frühzeitige Beteiligung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege nach Art.