Neue und verschärfte Bußgeldtatbestände Generell wird zukünftig aus jedem Verstoß gegen zivilrechtliche Pflichten ein Bußgeld resultieren, etwa bei Verstoß gegen die Höchstüberlassungsdauer, die Konkretisierungs- und Kennzeichnungspflicht, gegen den Equal-Pay-Grundsatz, das Verbot der Kettenüberlassung, beim Einsatz von Zeitarbeitern in Arbeitskämpfen und bei fehlender Information der Zeitarbeiter. Neueinführung des § 611a BGB Im Zuge der AÜG-Reform hat der Gesetzgeber nun erstmalig im Rahmen des § 611a BGB den Arbeitsvertrag legal definiert. Wesentliche Merkmale für einen Arbeitsvertrag sind demnach dass die zu leistenden Arbeit weisungsgebunden, fremdbestimmt und in persönlicher Abhängigkeit erfolgt. Die vom Gesetzgeber vorgenommene Definition stellt lediglich eine Aneinanderreihung der bereits durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Definition des Arbeitnehmers dar. Eine Änderung der Rechtslage dürfte damit nicht einhergehen. Das neue Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) – Strunz-Alter Rechtsanwälte PartG mbB. Im Übrigen dürfte § 611a BGB nur der Abgrenzung freier Mitarbeit (Freelancer) zum abhängigen Arbeitsverhältnis dienen.
Eine Abweichung von der Überlassungshöchstdauer ist dann möglich, wenn ein Tarifvertrag der Einsatzbranche eine konkrete abweichende Regelung vorsieht. Eine Begrenzung der Dauer ist weder aus der Gesetzesbegründung noch aus den derzeit diskutierten Ansichten ersichtlich. Eine solche abweichende Regelung kann auch von nichttarifgebundenen Entleihern durch Betriebs- oder Dienstvereinbarungen formuliert und damit genutzt werden, sofern der Tarifvertrag für den Entleiher räumlich, fachlich und zeitlich einschlägig ist und die Übernahme ohne inhaltliche Änderungen des Wortlautes des Tarifvertrages erfolgt. Arbeitnehmerüberlassungsgesetz 01.04 2017 english. Zu beachten ist in diesen Fällen, dass nicht tarifgebundene Entleiher bei Existenz einer bloßen Öffnungsklausel im Tarifvertrag eine Höchstüberlassungsdauer von 24 Monaten auch nicht durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung überschreiten dürfen. Für die Beratungspraxis wird diese eher komplizierte Regelung eine hohe Relevanz bekommen, da die unzulässige Überschreitung der Höchstüberlassungsdauer gravierende Folgen für Entleiher, Verleiher und nicht zuletzt auch für den Leiharbeitnehmer hat.
9. Definition des Arbeitnehmers Der Begriff des Arbeitnehmers ist künftig unter Wiedergabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) definiert. Fazit In Zukunft ist noch mehr auf die tatsächliche Ausgestaltung und Durchführung der Verträge zu achten. Zwar können Werkverträge weiterhin abgeschlossen werden, es muss sich dann jedoch tatsächlich um Werkverträge handeln. Als "Faustregel" gilt: Werkvertragsnehmer unterliegen den Weisungen ihres Arbeitgebers unabhängig von dem konkreten Ort der unmittelbaren Leistungserbringung. Arbeitnehmerüberlassungsgesetz 01.04 2014 edition. Leiharbeitnehmer hingegen unterliegen dem Weisungsrecht des Entleihers und sind in dessen Organisation eingegliedert.