Beide Anwälte teilten im Rahmen ihrer Vernehmung einvernehmlich mit, dass es ihrer Erinnerung nach bei der Vereinbarung aus dem Jahr 2009 um eine abschließende Auseinandersetzung wechselseitiger Erbansprüche unter Einschluss solcher Ansprüche gegangen sei, die nach dem Tod der gemeinsamen Mutter entstanden seien. Der Anwalt, der seinerzeit den Kläger vertreten hatte, teilte mit, dass Gegenstand der Verhandlungen zwischen den Parteien bzw. ihren Bevollmächtigten im Jahr 2009 gerade auch die Auflistung der jetzt streitigen Abbuchungen vom Konto der Erblasserin gewesen seien. Bruder unterschlägt ercé en lamée. Auch dieser Punkt sollte durch die Einigung mit erledigt sein. Klage scheitert in zwei Instanzen Basierend auf diesen Zeugenaussagen hatte das Landgericht die Klage abgewiesen. Ein daraufhin vom Kläger zum OLG gestellter Prozesskostenhilfeantrag, der das Ziel hatte, dem Kläger ein Berufungsverfahren vor dem OLG zu ermöglichen, wurde vom Oberlandesgericht zurück gewiesen. Das OLG entschied, dass die Klage auch in zweiter Instanz keine Aussicht auf Erfolg habe.
Start Erbrecht Erbfolge bei Geschwistern Die in § 1937 BGB definierte Testierfreiheit ermöglicht es jedem, selbst zu bestimmen, welche Personen zu seinen Erben werden sollen. Um die gesetzliche Erbfolge außer Kraft zu setzen muss man in diesem Zusammenhang lediglich eine rechtskräftige Verfügung von Todes wegen, wie zum Beispiel ein Testament verfassen. Hierin ist eine frei zu bestimmende entsprechende Erbeinsetzung vorzunehmen. Auf diese Art und Weise kann man frei regeln, wer Bargeld, Aktien, Lebensversicherung und Immobilien erben soll und im Zuge dessen selbstverständlich auch seine Geschwister zur Erbfolge berufen. Diese werden dann der testamentarischen Verfügung entsprechend am Nachlass ihres verstorbenen Bruders beziehungsweise ihrer verstorbenen Schwester beteiligt. Bruder unterschlägt erme outre. Als künftiger Erblasser kann man seine Geschwister demnach ohne Weiteres an seinem Nachlass beteiligen und somit dafür sorgen, dass diese einen Teil des Vermögens erben. In diesem Zusammenhang sollten künftige Erblasser auch die gesetzliche Erbfolge berücksichtigen, die die Geschwister ebenfalls berücksichtigt.
G. v. U. aus Feldafing Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen. D. K. aus Augsburg Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen. E. R. Bruder unterschlägt erbe? (erbgemeinschaft). aus Teneriffa, Spanien Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt. K. H. aus Marktsteft Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht.