I. Weshalb Du Deine Datenschutzerklärung nicht akzeptieren lassen solltest von Rechtsanwalt Dr. Ronald Kandelhard, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Rechtsreferendar Kolja Strübing 1. Wie ist es auf Deiner Website? Hast Du das auch auf Deiner Website? Eine Opt In Box, die der Kunde anklicken muss? Auf der steht: "Hiermit akzeptiere ich die Datenschutzerklärung" oder ähnliches? Dann lies besser weiter. 2. Was ist der Irrglaube? ( Nur) Auf den ersten Blick einleuchtend: Man lässt den Kunden die AGB und die Datenschutzerklärung akzeptieren und sichert das auch noch mit einem obligatorischen Opt In ab. So hat man immer den Nachweis, dass der Kunde Datenschutzerklärung und die AGB gelesen und Ihnen sogar noch zugestimmt hat. Wäre doch zu schön, wenn Recht so einfach wäre, leider – das ist jetzt auch kein Spoiler mehr – falsch. Trotzdem ist das ein sehr weit verbreiteter Fehler auf vielen Websites und vor allem bei Online Bestellungen, sei es von Produkten, von Dienstleistungen, Coachings oder Online Kursen.
Zwar beziehen sich die beiden vorgenannten Gerichtsentscheidungen nicht auf Sachverhalte zu Vertragsschlüssen im Internet. Dennoch sind die Sachverhalte im Grunde vergleichbar. Denn durch die Verwendung der oben zitierten oder inhaltsgleicher Bestätigungstexte im Zusammenhang mit einer vom Kunden zu aktivierenden Checkbox im Online-Shop soll letztlich das gleiche Ziel erreicht werden, wie bei der Verwendung einer entsprechenden Klausel in einem ausgedruckten Vertragsformular, mit dem einzigen Unterschied, dass hierfür die Mittel des Internets eingesetzt werden. Auch der Online-Händler, der sich in seinem Online-Shop einer entsprechenden Bestätigungsklausel bedient, möchte hierdurch eine Beweiserleichterung für die Frage herbeiführen, ob die AGB vom Kunden zur Kenntnis genommen und damit Vertragsbestandteil geworden sind. Dabei ist es unerheblich, dass die AGB des Händlers vom Kunden nicht einmal zur Kenntnis genommen worden sein müssen, um wirksam in den Vertrag einbezogen worden zu sein.