9. 1 Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an den Bau und Betrieb von Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen Anhang 1. 2 Erläuterungen zur Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an den Bau und Betrieb von Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen Anhang 1. 10 Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen Schulbaurichtlinie – SchulBauR – Anhang 1. 11 Verordnung über Camping- und Wochenendplätze (Camping- und Wochenendplatzverordnung – CW VO) Anhang 1. 12 Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW) mit Auszug Tarifstelle 2 und Rohbauwerte 2015 Anhang 1. 12. Übereinstimmungserklärung 7 bauprüfverordnung bw. 1 Festlegung der Rohbauwerte und des Stundensatzes gemäß Tarifstellen 2. 1. 2 und 2. 4 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung Anhang 1. 13 Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und wiederkehrende Prüfungen von Sonderbauten (Prüfverordnung – PrüfVO NRW) Impressum Datenschutz Datenschutz-Einstellungen AGB Karriere Schriftgrad: - A +
Sie können das gewünschte Dokument BauPrüfVO § 1, das als Werk u. a. den Modulen Agrarrecht PLUS, Beck-KOMMUNALPRAXIS Baden-Württemberg PLUS, Landesrecht Baden-Württemberg PLUS, Öffentliches Baurecht PLUS, Privates Baurecht ibr-online/Privates Baurecht PLUS (alle Module) zugeordnet ist, nur aufrufen, wenn Sie eingeloggt sind. Bitte geben Sie hierzu Ihren Benutzernamen und das Passwort in die Login-Maske ein. Übereinstimmungserklärung 7 bauprüfverordnung baden-württemberg. Besitzen Sie kein persönliches Login für beck-online, dann können Sie eines der oben genannten Module abonnieren, welches dieses Dokument umfasst. Alternativ können Sie sich das Dokument auch einzeln freischalten, indem Sie sich bei beck-treffer anmelden. Falls Sie Fragen oder Anregungen haben, würden wir uns freuen, wenn Sie uns ein Feedback geben.
3 Die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungsund Überwachungsstellen anderer Bundesländer gilt auch im Land Baden-Württemberg. Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für Baden-Württemberg vom 21. 11. 2017 ( GBl. S. 606), in Kraft getreten am 01. 12. 2017.
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