Steuerfreie Sonderzahlungen an Arbeitnehmer bis 31. 3. 2022 verlängert – Kamey Steuerberatungsgesellschaft mbH Zum Inhalt springen Mit dem Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung von Kapitalertragsteuer wurde die Zahlungsfrist für die Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen bis zum 31. 2022 verlängert. Im Jahressteuergesetz 2020 war zuvor bereits eine Verlängerung bis Juni 2021 beschlossen (ursprünglich 31. 12. 2020). Arbeitgeber haben dadurch die Möglichkeit, ihren Beschäftigten Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1. Steuerfrei: Sonderzahlung an den Arbeitnehmer ohne Abzug auszahlen - experto.de. 500 € steuer- und sozialversicherungsfrei auszuzahlen oder als Sachleistungen zu gewähren. Voraussetzung dafür ist jedoch u. a., dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet und die steuerfreien Leistungen im Lohnkonto aufgezeichnet werden. Bitte beachten Sie! Die jetzige Fristverlängerung erweitert nur den Zeitraum, in dem der Betrag gewährt werden kann. Sie führt nicht dazu, dass die 1.
Nutzen Sie den 50-Euro-Sachbezug (vormals 44-Euro-Sachbezug) als Prämie und belohnen und motivieren Sie Ihre Mitarbeiter! Sonderzahlungen für Mitarbeiter Prämien sind mittlerweile nicht mehr nur im Vertrieb ein beliebtes und effektives Motivationsmittel sondern auch im Personalwesen. Eine Studie von Milz und Comp. bestätigt, dass sich 81% der Mitarbeiter durch Prämien mehr mit ihren Zielen identifizieren. Steuerfreie Corona-Sonderzahlungen an Arbeitnehmer verlängert. Mit Sicherheit ist dies einer der Gründe, warum mehr als zwei Drittel der deutschen Unternehmen bereits variable Vergütungssysteme einsetzen. Bei einer Prämie, die zusammen mit dem Gehalt ausbezahlt wird, führt der Blick auf das Gehaltskonto jedoch bei vielen Arbeitnehmern zu Frust über die verlorenen Abzüge. Was viele Arbeitgeber nicht wissen: Das Einkommensteuergesetz bietet Möglichkeiten, einen Bonus steuerfrei an Mitarbeiter auszubezahlen. Auf dieser Seite erläutern wir Ihnen, welche Möglichkeiten es dafür gibt. Sie suchen nach einer Möglichkeit Ihre Mitarbeiter steuerfrei zu binden & motivieren?
Eine Gehaltserhöhung bedeutet eine dauerhafte Belastung für Ihr Unternehmen, zusätzlich werden Arbeitgeberanteile an den Sozialversicherungen fällig. Beim Arbeitnehmer kommt ebenfalls nicht die vollständige Erhöhung an, der auch er Abgaben hat. Prämie steuerfrei | Edenred. Sonderzahlungen hingegen können als einmalige Leistung realisiert werden und sind in vielen Fällen zudem steuerfrei. Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie in dem Artikel: Gehaltsumwandlung: Steuerfreie Lohntüte für Arbeitnehmer PS: Qualitätsmanagement ist uns wichtig! Bitte teilen Sie uns mit, wie Ihnen unser Beitrag gefällt. Klicken Sie hierzu auf die unten abgebildeten Sternchen (5 Sternchen = sehr gut): PPS: Ihnen hat der Beitrag besonders gut gefallen? Unterstützen Sie unser Ratgeberportal:
"Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer leisten in diesen Wochen außergewöhnliches und arbeiten an der Grenze ihrer Belastbarkeit. Mit dieser steuerfreien Prämie können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Anerkennung zeigen und Danke sagen", erklärt ETL-Vorstand und Steuerberater Marc Müller.
Das Bundesfinanzministerium stellt nun sicher, dass diese Prämien ohne den Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen bei den Beschäftigten ankommen. 100-prozentigen Einsatz in dieser Zeit wollen wir 100-prozentig belohnen", erklärte Bundesfinanzminister Olaf Scholz. Doch profitieren können von der Regelung grundsätzlich alle Arbeitnehmer, ungeachtet von Branche und Tätigkeitsbereich, denn eine konkrete Krisenbetroffenheit ist nicht erforderlich. Vertraglich geschuldetes Weihnachtsgeld bleibt nicht steuerfrei Der Arbeitnehmer darf lediglich keinen arbeitsrechtlichen Anspruch auf die Sonderzahlung haben. Insoweit ist zum Beispiel die steuerfreie Auszahlung von 1. 500 Euro unter gleichzeitiger Kürzung des steuerpflichtigen und arbeitsvertraglich geschuldeten Weihnachtsgeldes nicht möglich. Eine Ausnahme hiervon hat kürzlich der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen VI R 32/18) beschlossen. Sofern die Herabsetzung des arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitslohns vor der Auszahlung vereinbart wird und die Zahlung verwendungszweckbezogen – zum Beispiel zur Finanzierung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte – erfolgt, bleibt es bei der Steuerbefreiung.