Diese Änderung der Tagesordnung ist jedoch nicht ohne jede Voraussetzung möglich. Wir brauchen erstens: Das Zusammentreten eines beschlussfähigen Betriebsrats, notfalls auch anhand der Ersatzmitglieder, die für verhinderte Betriebsratsmitglieder eingetreten sind. Wir brauchen ferner in der Sitzung einen, und ich betone, einen einstimmigen Beschluss, dass die Tagesordnung geändert wird. Durch die Notwendigkeit des einstimmigen Beschlusses wird das Interesse des einzelnen Betriebsratsmitglieds geschützt, nicht überfahren zu werden an einer Beschlussfassung teilnehmen zu müssen, wo es sich nicht hat ausreichend vorbereiten können. Es kann also jederzeit sagen: "Nein, damit bin ich nicht einverstanden. " Dann ist die Änderung der Tagesordnung nicht möglich.
Der Betriebsrat tagt, die Tür geht auf, der Arbeitgeber kommt herein und sagt: "Ich habe hier noch rasch eine Kündigung, eine personelle Einzelmaßnahme, eine Versetzung. " Und schon stellt sich die Frage: Dürfen wir das überhaupt? Warum sollten wir das nicht dürfen? Nun, nach § 29 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) lädt der Betriebsratsvorsitzende rechtzeitig ein unter Mitteilung der Tagesordnung. Das können sein, drei Tage, vier Tage, je nachdem was die Geschäftsordnung regelt. Warum muss ich die Frist einhalten? Nun deshalb, weil das einzelne Betriebsratsmitglied sich auf die Sitzung vorbereiten soll. Und dazu benötigt es eben den einen oder den anderen Tag. Bedarf es dann dieses Schutzes, wenn eine Änderung der Tagesordnung angedacht ist, die der Arbeitgeber durch sein plötzliches Erscheinen hervorruft? Wir schauen uns einmal an, wie die Sitzung verläuft. Der Betriebsratsvorsitzende lädt zunächst zur Sitzung ein und fragt ab, ob ein Betriebsratsmitglied verhindert ist. Was passiert, wenn das Betriebsratsmitglied verhindert ist?
Das Erfordernis der Vollzähligkeit aller Betriebsratsmitglieder wird von beiden Senaten nun heruntergestuft auf das Erfordernis der Beschlussfähigkeit des Betriebsrats, die in der Regel bereits bei Anwesenheit der Hälfte der Betriebsratsmitglieder, ggf. vertreten durch die zuständigen Ersatzmitglieder, gegeben ist. Trotz fehlender Ankündigung einer Angelegenheit in der Tagesordnung kann der Betriebsrat nun bereits dann wirksam Beschluss fassen, wenn erstens sämtliche Mitglieder (bei Verhinderung die zuständigen Ersatzmitglieder) des Betriebsrats ordnungsgemäß geladen sind, zweitens der Betriebsrat beschlussfähig ist und drittens die an der Sitzung teilnehmenden Betriebsratsmitglieder einstimmig beschließen, über den Regelungsgegenstand des später gefassten Beschlusses beraten und abstimmen zu wollen. Fühlt sich allerdings nur eines der erschienenen Betriebsrats- oder Ersatzmitglieder mangels ausreichender Vorbereitungszeit zu einer verantwortungsvollen Beschlussfassung nicht in der Lage, so kann es der Beratung und Beschlussfassung widersprechen mit der Folge, dass die Angelegenheit in dieser Sitzung nicht behandelt werden darf.
Die neue Rechtslage schaffe, so die Senate, vor allem in größeren Betriebsräten, in denen nur selten alle Betriebsratsmitglieder vollzählig versammelt seien, größere Flexibilität in der Aufstellung der Tagesordnung und zeitnahen Behandlung z. B. von Personalangelegenheiten. Bestehen bleiben die bekannten Bedenken bezüglich gezielter "Umgehung" von Betriebsratsmitgliedern, die nicht an der Sitzung teilnehmen können. Es wird abzuwarten sein, welche Auswirkungen die Entscheidungen in der Praxis haben und ob u. U. ein Gegensteuern des Gesetzgebers eingefordert werden muss. Die Entscheidungen beider Senate sind veröffentlicht in ZBVR 3/2014. zurück
Ferner informiert das Protokoll die verhinderten Betriebsratsmitglieder über den aktuellen Stand der Dinge. Das Protokoll über die Betriebsratssitzung umfasst bestimmte Formalien. Zuerst wird eine Anwesenheitsliste erstellt, in die sich alle Teilnehmer eintragen.