(3) Aufwendungen für das Mieten von Hilfsmitteln und Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle nach Absatz 1 Satz 1 sind beihilfefähig, soweit sie nicht höher als die Aufwendungen für deren Anschaffung sind und diese sich dadurch erübrigt. (4) Sind Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 weder in Anlage 11 oder 12 aufgeführt noch mit den aufgeführten Gegenständen vergleichbar, sind hierfür getätigte Aufwendungen ausnahmsweise beihilfefähig, wenn dies im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes notwendig ist. Die Festsetzungsstelle entscheidet in Fällen des Satzes 1 im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde. Die oberste Dienstbehörde hat vor ihrer Zustimmung das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern herzustellen. Soweit das Einvernehmen des Bundesministeriums des Innern allgemein erklärt ist, kann die oberste Dienstbehörde ihre Zuständigkeit auf eine andere Behörde übertragen. Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 25 Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke. Absatz 2 bleibt unberührt.
1: Ausgeschlossene und teilweise ausgeschlossene Untersuchungen und Behandlungen Beihilfeverordnung des Bundes: Anlage. 3 - Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung Beihilfeverordnung des Bundes: Anlage. 4 - Beihilfefähige Medizinprodukte Beihilfeverordnung des Bundes: Anlage. 5 zu § 22 Abs. 2 Nr. 1 Arzneimittel, die überwiegend der Erhöhung der Lebensqualität dienen Beihilfeverordnung des Bundes: Anlage. 6 zu § 22 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe c) - Beihilfefähigkeit nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel Beihilfeverordnung des Bundes: Anlage. 7 weggefallen (früher Anlage 6 zu § 22 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe c) - Beihilfefähigkeit nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel Beihilfeverordnung des Bundes: Anlage. 8 zu § 22 Abs. Beihilfe hörgeräte beamte bayern. 4 Von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossene oder beschränkt beihilfefähige Arzneimitte Beihilfeverordnung des Bundes: Anlage.
B. Honorarvereinbarungen In manchen Bundesländern: Aufwendungen für Wahlleistungen im Krankenhaus (Zweibettzimmer, Privatarzt) Aufwendungen für Sehhilfen (Kontaktlinsen, Brillen) für Personen über 18 Jahren.
Zur Übersicht der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): Beihilfeverordnung des Bundes: § 25 Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke (1) Aufwendungen für ärztlich verordnete Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke sind beihilfefähig, wenn sie im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Beihilfefähig sind vorbehaltlich Absatz 4 Aufwendungen für Anschaffung, Reparatur, Ersatz, Betrieb, Unterweisung in den Gebrauch und Unterhaltung der in Anlage 11 genannten Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle und Körperersatzstücke unter den dort genannten Voraussetzungen. Aufwendungen für den Ersatz eines unbrauchbar gewordenen Gegenstandes im Sinne von Satz 1 sind nach Ablauf von sechs Monaten seit Anschaffung beihilfefähig, wenn eine erneute ärztliche Verordnung vorliegt. (2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, die 1. einen geringen oder umstrittenen therapeutischen Nutzen haben, 2. einen niedrigen Abgabepreis haben, 3. Beihilfe hörgeräte bw 2019. der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind oder 4. in Anlage 12 genannt sind.
Beihilfefähige Aufwendungen Beamte und deren Angehörige erhalten Beihilfe, soweit diese dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind. Was im Einzelnen und in welcher Höhe beihilfefähig ist, regelt die jeweilige Beihilfeverordnung des Bundes und der Länder. Dem Grunde nach beihilfefähig sind zum Beispiel Aufwendungen für: Ärztliche und zahnärztliche Leistungen Heilpraktiker-Leistungen Arzneimittel, Verbandmittel Heil- und Hilfsmittel Krankenhausleistungen Rehabilitationsmaßnahmen Geburtskosten Pflegeleistungen Eingeschränkt beihilfefähige Aufwendungen Der Höhe nach sind die beihilfefähigen Aufwendungen in vielen Fällen begrenzt; in der Regel durch prozentuale Grenzen oder feste Höchstbeträge. Von dem Betrag, der beihilfefähig ist, erstattet die Beihilfestelle ihren prozentualen Anteil entsprechend dem Beihilfesatz des Beihilfeberechtigten. Heilfürsorge - Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg. Der Anteil, der nicht beihilfefähig ist, ist vom Beamten zu 100 Prozent alleine zu tragen. Nachfolgend ein Auszug der Beschränkung der beihilfefähigen Aufwendungen der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): Ärztliche Behandlung Erstattungsfähig sind die Kosten bis zu den Höchstsätzen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), das bedeutet maximal bis zum 3, 5fachen Satz.