Kostenerstatter: "Die Wiederherstellung nach GOZ 2320 ist nicht neben der Wiedereingliederung nach GOZ 5110 berechenbar, da die Wiederherstellung inbegriffen ist. " Die Leistungsbeschreibung der 5110 spricht von der Wiedereingliederung nach Wiederherstellung.
Der erhöhte Aufwand kann lediglich über den Steigerungsfaktor gem. § 5 GOZ Berücksichtigung finden. Die Situation stellt sich jedoch anders dar, wenn im Rahmen einer Notfall- oder Vertretungsbehandlung ein Patient aus einer anderen Praxis kommt. Das Honorar für die bereits gefertigte provisorische Krone oder Brücke steht dem Hauszahnarzt zu. Für das Wiedereingliedern des Provisoriums kann jetzt ein Honorar angesetzt werden. Da sich allerdings weder in der GOZ noch im nach § 6 Abs. 2 GOZ geöffneten Bereich der GOÄ eine entsprechende Gebührenziffer findet, kann diese Leistung nur analog gem. § 6 Abs. 0160 - Prov - provisorische Krone, Teilkrone, Brücke, Veneer. 1 GOZ berechnet werden. Dies bestätigt auch der aktuelle Kommentar der Bundeszahnärztekammer: "… Die Wiedereingliederung einer alio loco angefertigten provisorischen Krone ist analog berechnungsfähig. " Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung berechnet werden.
Meine Auffassung deckt sich auch mit dem Kommentar der Bundeszahnärztekammer. Daher bitte ich Sie um Überprüfung Ihrer Auffassung und Nacherstattung.
Die Bema-Nr. 95c ist immer abrechenbar, wenn an einer festsitzenden Brücke eine Verblendung wiederhergestellt oder erneuert werden muss. Die Verblendgrenze der Zahnersatz Richtlinie D. I. und II. ist jedoch zu beachten! Asgard BEMA. Die Erneuerung der Verblendung kann direkt oder indirekt erfolgen. Bei der direkten Erneuerung ist das Kunststoffmaterial berechenbar. Bei der indirekten Erneuerung ist ein Modell und die Verblendung ( BEL-Nrn. 160 0, 162 0 oder 164 0) berechenbar. Die Bema-Nrn.
Aktueller Kommentar der Bundeszahnärztekammer Dies bestätigt auch der aktuelle Kommentar der Bundeszahnärztekammer: "Die Wiedereingliederung einer alio loco angefertigten provisorischen Krone ist analog berechnungsfähig. " Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung berechnet werden. Das Wiedereingliedern von provisorischen Kronen oder Brücken – ZWP online – das Nachrichtenportal für die Dentalbranche. Welche Ziffer der Zahnarzt hierfür als gleichwertig erachtet, liegt in seinem Ermessen. Erneuter Ansatz der Gebührennummer möglich Verliert ein Patient ein Provisorium oder dieses ist defekt, und es muss deshalb neu angefertigt werden, berechtigt dies den Zahnarzt zum erneuten Ansatz der Gebührennummer. In diesem Fall ist es unerheblich, ob es sich um einen eigenen oder einen Vertretungspatienten handelt. Die Dokumentation auf der Rechnung erspart Rückfragen der Erstattungsstellen.
Die Ausarbeitung muss nicht zwangsweise in einem Praxislabor erfolgen. Diese zahntechnische Leistung kann auch angesetzt werden, wenn die Arbeiten im Sprechzimmer durchgeführt werden. Die Durchführung und Berechenbarkeit einer Laborleistung ist tätigkeitsabhängig und nicht ortsabhängig. Für Wiederherstellungsmaßnahmen, z. Verlängerung, sind Laborkosten für die Ausarbeitung zusätzlich berechenbar. Das Wiedereingliedern desselben Provisoriums, gegebenenfalls auch mehrmals, einschließlich Entfernung, ist mit der Gebühr nach GOZ 5120 oder GOZ 5140 abgegolten. Muss ein Provisorium ersetzt werden (Verlust, Bruch, Nachpräparation o. ä. ), ist es selbstverständlich erneut berechenbar. Das Wiedereingliedern eines alio loco angefertigten Provisoriums sowie die Eingliederung eines Provisoriums mit Stiftverankerung sind in der GOZ nicht beschrieben und ggf. analog berechenbar. Die Leistungen beinhalten auch die Entfernung des Provisoriums. Die Entfernung eines Provisoriums, das wie eine definitive Restauration fest eingesetzt wurde, ist jedoch nach GOZ 2290 berechenbar.