Die Wohnungseigentümer haben im Rahmen der Beschlussfassung in erster Linie einen Ermessensspielraum. "Billig" ist eine Verwaltungsmaßnahme dann, wenn sie die Umstände der konkreten Situation berücksichtigt und dem entspricht, was in vergleichbaren Fällen üblich ist. WEG-Reform 2020: Wenn die Eigentümer die Kostenverteilung nachträglich ändern möchten – Die Eigentumswohnung. Billigkeitskriterien sind daneben die Wirtschaftlichkeit des Beschlussgegenstands, das Diskriminierungsverbot, der Gleichbehandlungsgrundsatz, die Treuepflicht und schließlich der Kernbereich des Wohn... Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr? Dann testen Sie hier live & unverbindlich Deutsches Anwalt Office Premium 30 Minuten lang und lesen Sie den gesamten Inhalt. Jetzt kostenlos 4 Wochen testen Meistgelesene beiträge Top-Themen Downloads Haufe Fachmagazine
Wichtige Begriffe vorab: Wird in diesem Blogbeitrag vom alten WEG Recht gesprochen – abgekürzt als WEG a. F. - handelt es sich um die bis zum 01. 12. 2020 geltende Fassung. Beim WEG n. handelt es sich um die neue, ab 01. 2020 geltende Fassung. Grundsätzlich ist die Kostenverteilung nach Vereinbarung von der Kostenverteilung nach Beschluss zu unterscheiden. Vereinbarungen zur Kostenverteilung sind in der Gemeinschaftsordnung der WEG festgehalten. Insbesondere von den Miteigentumsanteilen (MEA) abweichende Kostenverteilungsschlüssel werden häufig in Gemeinschaftsordnungen vereinbart. Sinnvoll sind diese beispielsweise für den Unterhalt von Balkonen, da diese nur für den jeweiligen Eigentümer der Wohnung zugänglich sind, oder auch für Aufzüge, da diese von den Bewohnern der höhergelegenen Stockwerke intensiver genutzt werden, als von den Bewohnern im Erdgeschoss. Die Kostenverteilung durch Vereinbarung wird in der Gemeinschaftsordnung als Bestandteil der Teilungserklärung geregelt. § 21 WEG - Nutzungen und Kosten bei baulichen Veränderungen - dejure.org. In den meisten Fällen wird dort vereinbart, dass die Eigentümer die Kosten des Betriebs sowie der Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile am Grundstück tragen.
Bauliche Veränderung erfordert Mehrheitsbeschluss Grundsätzlich liegt immer dann eine bauliche Veränderung vor, die einer mehrheitlichen Zustimmung der Wohnungseigentümer bedarf, wenn die Maßnahme für einzelne Wohnungseigentümer einen Nachteil bedeutet, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht. Der Begriff des Nachteils ist nach der Rechtsprechung weit auszulegen. Zur Beurteilung eines Nachteils kann auf DIN oder VDI-Normen zurückgegriffen werden. Ein Verstoß hiergegen stellt ein Indiz für einen Nachteil dar ( OLG München, Entscheidung v. 10. 04. 06, Az. Neues WEG-Recht, neue Kostenverteilung – das gilt es zu beachten. - Hausverwaltung Grünbeck. 34 Wx 21/06). Bauliche Veränderungen sind streng zu unterscheiden von Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen. Wichtig: Bei baulichen Veränderungen ist ein Mehrheitsbeschluss ausreichend, wenn die Zustimmung aller benachteiligten Eigentümer vorliegt. Ein Wohnungseigentümer möchte auf seiner Terrasse eine Pergola errichten. Die Eigentümergemeinschaft stimmt dem Beschluss mehrheitlich zu. Ein Wohnungseigentümer, dessen Terrasse an die des Bauherrn grenzt, stimmt nicht zu.
Oder z. eine Fassadensanierung: Die Fassade könnte noch instand gesetzt werden, statt dessen wird jetzt aber ein WDVS beschlossen. All das geht mehrheitlich. Interessant wird es dann bei der Frage der Kosten nach § 21 Abs. 3 bzw. Abs. 2 WEG. Aber das würde hier den Rahmen sprengen. Ähnliche Einträge zurück Veröffentlicht in Wohnungseigentumsrecht und verschlagwortet mit bauliche Veränderung, Baum fällen, E-Mobilität, Einstimmigkeit, Fenster, Fußbodenheizung, Gemeinschaftseigentum, Instandsetzung, Ladesäulen, Markise, Mehrheit, optische Veränderung, optischer Nachteil, Sondereigentum, Terasse.
Anders kann eine beschlossene, modernisierende Instandsetzung der Fassade wegen optischer Beeinträchtigungen zudem als bauliche Veränderung nach § 22 Abs. 1 WEG zu qualifizieren sein; dann wird zwingend ein einstimmiger Beschluss der Miteigentümer notwendig sein, wenn er nicht anfechtbar sein soll. Das neue Recht erfordert also eine genaue Beschreibung der beabsichtigten Maßnahmen unter Einbeziehung der baulichen und technischen Gegebenheiten, damit die Beschlüsse rechtssicher gefasst werden können. RA Jörg Diebow
(1) 1 Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. 2 Nur ihm gebühren die Nutzungen. (2) 1 Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen, 1. die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder 2. deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren. 2 Für die Nutzungen gilt § 16 Absatz 1. (3) 1 Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. 2 Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.
Hinsichtlich der erforderlichen Stimmenverhältnisse bei Abstimmungen müssen Sie im Hinblick auf bauliche Maßnahmen folgende Unterscheidung zugrunde legen: Hier gilt es zu unterscheiden zwischen baulicher Veränderung, Instandhaltung und Instandsetzung, modernisierender Instandsetzung, sowie Modernisierung. Beschlüsse über bauliche Veränderungen Eine Beschlusskompetenz ist den Wohnungseigentümern nunmehr auch für Maßnahmen baulicher Veränderungen gemäß § 22 Abs. 1 WEG (Modernisierung bzw. Anpassung des Gemeinschaftseigentums an den Stand der Technik) eingeräumt. Vor Neugestaltung des WEG konnte die Zustimmung zu einer baulichen Veränderung auch außerhalb der Eigentümerversammlung erfolgen. Grundsätzlich muss sich nach dem Willen des Gesetzgebers nun aber die Wohnungseigentümerversammlung mit einer beabsichtigten baulichen Veränderung befassen. Hiermit soll eigenmächtigem Handeln durch bauwillige Wohnungseigentümer vorgebeugt werden. Wirksam ist ein Genehmigungsbeschluss über eine bauliche Veränderung jedoch auch künftig, wenn er nicht binnen Monatsfrist angefochten wird.