Über 90'000 PCR-Tests sind vergangenen Mittwoch in der Schweiz durchgeführt worden – so viel wie noch nie in der Pandemie. Die Labore sind angesichts der riesigen Nachfrage schon länger am Limit. Mehrere Kantone haben die Massentests an Schulen gestoppt oder den Testablauf angepasst. Um die Testkapazitäten weiter zu entlasten, hat der Bundesrat vergangene Woche eine Änderung der Teststrategie beschlossen. Wegen einer technischen änderung ihres. Wer am Coronavirus erkrankt ist und ein Genesenen-Zertifikat möchte, benötigt dafür ab heute keinen PCR-Test mehr. Das positive Ergebnis eines Antigen-Schnelltests reicht. Die Änderung gilt laut Landesregierung «vorübergehend». Wegen einer technischen Panne gilt die neue Regelung allerdings erst theoretisch. «Bei der Einführung des neuen Covid-Zertifikatstypen für Genesene aufgrund eines positiven Antigen-Schnelltests gab es technische Schwierigkeiten», teilte das Bundesamt für Informatik und Telekommunikation am Montagmorgen via Twitter mit. Man arbeite intensiv an der Behebung. Derzeit könnten keine Zertifikate auf Basis eines Antigen-Schnelltests ausgestellt werden.
Auskunftspflicht des Verwalters Im neuen § 20 Abs 8 WEG wird die Auskunftspflicht des Verwalters geregelt: Der Verwalter muss einem Wohnungseigentümer, der die Kontaktdaten (Name und Zustelladresse) der anderen Wohnungseigentümer zur Verständigung benötigt, diese Daten bekannt geben. Aus datenschutzrechtlicher Sicht wird es Voraussetzung sein, dem Verwalter die Notwendigkeit der Verständigung darzulegen. Eine E-Mail-Adresse darf aber nur mit Einwilligung des betroffenen Wohnungseigentümers übermittelt werden. Die Untersagung der Weitergabe der Zustellanschriften ist nur dann zulässig, wenn zugleich eine andere Anschrift oder E-Mail-Adresse für die Verständigung bekannt gegeben wird. Erleichterung von Mehrheitsbeschlüssen / Eigentümerversammlung Um die Fassung von Mehrheitsbeschlüssen zu erleichtern, wird nunmehr alternativ zum bestehenden Mehrheitserfordernis (absolute Mehrheit aller Miteigentumsanteile) eine zweite Mehrheitsvariante eingeführt, die auf die abgegebenen Stimmen abstellt (der neue § 24 Abs 4 WEG gilt erst ab 01.