Innerhalb dieser Frist ist die Beschwerde an die zuständige Generalstaatsanwaltschaft zu richten. Die Beschwerde kann aber auch an die Staatsanwaltschaft gerichtet werden, die die Einstellung verfügt hat (§ 172 Abs. 1 S. 2 StPO). Besondere Formvorschriften für die Einlegung der Beschwerde gibt es nicht. Die Generalstaatsanwaltschaft entscheidet über die Beschwerde als vorgesetzte Dienstbehörde. Entscheidet sie zu Gunsten des Beschwerdeführers, weist sie die nachgeordnete Behörde an, die Ermittlungen wieder aufzunehmen. Sehr viel häufiger allerdings wird die Einstellungsentscheidung der Staatsanwaltschaft durch die Generalstaatsanwaltschaft bestätigt – Beschwerden gegen Einstellungsverfügungen sind selten erfolgreich. Begründung der Beschwerde Die Erfolgsaussichten einer Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO sind gering. Meiner Erfahrung nach liegt das auch daran, dass die Beschwerden der Geschädigten unzureichend begründet werden. Sehr häufig wird nur das vorgetragen, was auch schon in der Strafanzeige bzw. Strafantrag vorgetragen wurde.
Dieser Vortrag konnte die Staatsanwaltschaft jedoch schon beim ersten Mal nicht vom hinreichenden Tatverdacht des Täters überzeugen. Allein durch Wiederholung wird sich das in aller Regel nicht ändern. Eine sorgfältige und eingehende Begründung der Beschwerde sollte deshalb selbstverständlich sein. Das ist in aller Regel nur möglich, wenn man zuvor Akteneinsicht genommen hat. Denn ohne Akteneinsicht lässt sich weder die Sachlage noch die Rechtslage vernünftig überprüfen. Wer die Beweismittel nicht kennt, kann sie auch nicht interpretieren. Wer nicht weiß, was der Beschuldigte z. B. in einer Beschuldigtenvernehmung zu Protokoll gegeben hat, kann auch nicht auf Widersprüche hinweisen. Ebenso wenig ist möglich, gegebenenfalls die eigene Zeugenvernehmung um entscheidende Details zu ergänzen. Auch lässt sich nicht überprüfen, ob die Staatsanwaltschaft überhaupt alle Beweismittel ausgeschöpft hat, ob also alle relevanten Zeugen vernommen wurden, ob eventuell Gutachten in Auftrag gegeben wurden usw. Ich bin deshalb der Auffassung, dass sich die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung ohne Akteneinsicht nicht sinnvoll begründen lässt.
Sind sie hiernach Verletzter einer Straftat, so können Sie in zwei Schritten gegen die Einstellung des Verfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO vorgehen. Zunächst besteht die Möglichkeit, eine Beschwerde gegen die Einstellung gemäß § 172 Abs. 1 StPO an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu richten. Bleibt diese erfolglos, so kann ein Klageerzwingungsverfahren vor dem Oberlandesgericht gemäß § 172 Abs. 2 – 4 StPO angestrebt werden. Für Personen, die zwar eine Strafanzeige gestellt haben, durch die Straftat aber selbst nicht verletzt sind, besteht nach derzeitiger Rechtslage kaum eine Möglichkeit, die Fortführung des Ermittlungsverfahrens durchzusetzen. Es besteht die Möglichkeit, eine Dienstaufsichtsbeschwerde an den Vorgesetzten zu richten, allerdings ist diese selten von Erfolg gekrönt. Um ihre Erfolgsaussichten zu erhöhen, lassen Sie sich von einem Rechtsanwalt für Strafrecht beraten. Einstellungsbeschwerde (§ 172 Abs. 1 StPO) Zunächst können Sie als Verletzter gegen den Einstellungsbescheid innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bekanntmachung Beschwerde gemäß § 172 Abs. 1 StPO bei der Generalstaatsanwaltschaft einlegen.
Shop Akademie Service & Support RVG VV Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 4141; StPO § 170 Abs. 2 Leitsatz Stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO erkennbar mit dem Ziel der endgültigen Erledigung ein, wird die Hauptverhandlung infolge dieses Verfahrensablaufs (zunächst) entbehrlich, was für den Anfall der Befriedungsgebühr gem. Nr. 4141 VV ausreichend ist. Wenn anschließend das Verfahren auf Beschwerde des Anzeigenerstatters hin wieder aufgenommen und Anklage erhoben wird, hat dies auf die bereits entstandene Zusatzgebühr keinen Einfluss. AG Erding, Beschl. v. 31. 5. 2016 – 7 Ds 310 Js 18243/14 1 Aus den Gründen Die zulässige Erinnerung erweist sich als begründet. Es ist zusätzlich eine Gebühr nach Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 1 VV angefallen und zu erstatten. Die Vorschrift setzt voraus, dass durch die anwaltliche Mitwirkung eine Hauptverhandlung entbehrlich wird, weil das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
Das Verfahren der Ermittlungserzwingungsklage entspricht der einer Klageerzwingung gem. § 172 Abs. 3 StPO und erfordert eine umfangreiche Schrift eines Rechtsanwalts mit strengen inhaltlichen Anforderungen. Für die Zulässigkeit erforderlich ist eine aus sich heraus verständliche Schilderung des Sachverhalts, der bei Unterstellung des hinreichenden Tatverdachts die Anklageerhebung in materieller sowie formeller Hinsicht rechtfertigen würde. Dies erfordert regelmäßig einen überaus hohen Begründungsaufwand. Die Sachdarstellung muss auch in groben Zügen den Gang des Ermittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen Bescheide und die Gründe für deren behauptete Unrichtigkeit mitteilen. Aufgrund dieser hohen formalen Anforderungen werden bereits rund 90% der Anträge als unzulässig verworfen. Antragsberechtigung Antragsberechtigt ist der Verletzte, gem. 2 StPO beträgt die Klagefrist zum zuständigen Oberlandesgericht einen Monat. Für den Antrag kann Prozesskostenhilfe 3 gewährt werden, wenn für das Verfahren Aussicht auf Erfolg besteht.
Wie immer: Für die Frist zählt der Eingang bei Gericht! Das muss nun ein Rechtsanwalt tun. Das Oberlandesgericht beschließt die Erhebung der öffentlichen Klage, wenn die Ermittlungen dazu "genügenden Anlass" bieten und die Staatsanwaltschaft muss den Beschluss ausführen. Aber wie gesagt: Dass Sie direkt eine Anklage erzwingen können, ist sehr selten – das bekommt allenfalls ein echter Verteidigerspezialist mit viel Arbeit hin. Unsere Website verwendet Cookies zur anonymisierten Analyse und Verbesserung. Wenn Sie weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Mehr / Einstellungen Verstanden