Dazu legt er in Anlehnung an bestehende Spezialregelungen einen eigenen Gesetzesvorschlag vor, der an eine Haftung des Betriebsinhabers anknüpfen will. In dem Zusammenhang entwickelt er zudem Lösungen für das Innenverhältnis im Sinne eines möglichen Innenregresses. Intensiv beleuchtet er zuvor das Konzernbild des deutschen Rechts und des EU-Kartellrechts und untersucht die Auswirkungen des europäischen Konzeptes der wirtschaftlichen Einheit auf die nationalen Rechtsordnungen. Dabei zieht er auch Vergleiche zu anderen europäischen und außereuropäischen Rechtsordnungen und setzt sich zudem kritisch mit dem Schrifttum auseinander. Das FIW freut sich, mit diesem Band ein äußerst aktuelles und streitbares Thema vorzulegen, das thematisch an Band Nr. 245 der Schriftenreiche (Sanktionsdurchgriff und wirtschaftliche Einheit im deutschen und europäischen Kartellrecht von Lukas Aberle) anknüpft, dabei den Diskurs um die angemessene Umsetzung der Kartellschadensersatz-Richtlinie aufgreift und ihm eine neue Blickrichtung verleiht.
Sumal muss vor dem spanischen Berufungsgericht nunmehr nachweisen, dass zwischen der verklagten Mercedes Benz Trucks España und der Daimler AG im Zeitpunkt des Schadenseintritts eine wirtschaftliche Einheit bestand und die wettbewerbswidrige Vereinbarung der Daimler AG, deretwegen diese "verurteilt" wurde, dieselben Produkte betrifft, wie die von ihrer spanischen Tochtergesellschaft vermarkteten. Die vom EuGH hier aufgestellten Grundsätze zu der Frage, ob eine Tochtergesellschaft für den Kartellverstoß ihrer Muttergesellschaft haftet, dürften für sämtliche "Beziehungen" innerhalb einer Konzern-Familie (Mutter-, Schwester-, Tochter-, Enkelgesellschaften etc. ) gelten. Maßgeblich für die Annahme einer "gesellschaftsübergreifenden Konzernhaftung" ist demnach, ob die unterschiedlichen Gesellschaften der Familie jeweils eine wirtschaftliche Einheit bilden und ein konkreter Zusammenhang hinsichtlich der Kartelltätigkeit besteht, sie also auf demselben oder ggf. einem ähnlichen Markt tätig sind.
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1611-1982 Zeitschrift für Wettbewerbsrecht ZWeR 2011 Aufsätze Michael Kling * Wirtschaftliche Einheit und Gemeinschaftsunternehmen – Konzernprivileg und Haftungszurechnung Der Begriff der wirtschaftlichen Einheit hat im Kartellrecht eine zentrale Bedeutung. Mittels dieses Begriffs wird nicht nur der Unternehmensbegriff umschrieben und das sog. Konzernprivileg begründet, sondern auch die Haftungszurechnung innerhalb von Konzernen gerechtfertigt. In der Diskussion um die Zurechnungsproblematik steht das Verhältnis von Mutter- und Tochtergesellschaften im Vordergrund. Vergleichbare Probleme stellen sich jedoch auch im Verhältnis von Muttergesellschaften zu ihren Gemeinschaftsunternehmen. Der folgende Beitrag untersucht die aufgeworfenen Fragen gemäß den Vorschriften des EU-Kartellrechts. * *) Dr. iur., ordentlicher Professor an der Philipps-Universität in Marburg. Der Beitrag beruht auf einem Vortrag im Rahmen des 5. Düsseldorfer Gesprächskreises Kartellrecht (Prof. Dr. Christian Kersting, LL.
Dieser Auffassung ist auch der Generalanwalt Paolo Mangozzi in seinem Schlussantrag zu den verbundenen Rechtssachen C-247/11 P Areva SA und C-253/11 P, Alstom SA, T&D Holding SA, früher Areva T&D Holding SA, Alstom Grid SAS, früher Areva T&D SA, Alstom Grid AG, früher Areva T&D AG gg Europäische Kommission, wonach die Haftung der Muttergesellschaft so zu begrenzen sei, dass eine gesamtschuldnerische Haftung mit der Tochtergesellschaft nur innerhalb des relevanten Zeitraums in Betracht kommt, in dem ein Unternehmen Muttergesellschaft der kartellrechtswidrig handelnden Tochtergesellschaft war. Jüngste Fälle des EuGH und von nationalen Wettbewerbsbehörden Die oben dargestellten Grundsätze wurden jüngst wieder vom EuGH in C-440/11 P, Kommission gg Stichting Administratiekantoor Portielje, ("Portielje") vom 11. 07. 2013 und in C-668/11 und C-679/11, Alliance One International Inc. gg Europäische Kommission, ("Alliance One")vom 26. 2013 bestätigt. Obwohl Portielje eine Stiftung ist, die keine kommerziellen Tätigkeiten betreibt, sondern "Familien-Aktionäre zusammenbringt, um eine einheitliche Verwaltung zu gewährleisten", wurde die gesamtschuldnerische Haftung für die Tochtergesellschaft aufgrund ihrer quasi 100-prozentigen Kontrolle aufgrund der Gesellschaftsstruktur begründet.
4 Das Kartellverbot Das Kartellverbot umfasst jene Regelungen, die Wettbewerbsbeschränkungen durch eine Verhaltenskoordination zwischen selbstständigen Unternehmen untersagen. Es werden sowohl horizontale (z. B. Preisabsprachen zwischen Konkurrenten) als auch vertikale (z. Preisbindung der zweiten Hand) Formen der Koordination erfasst. Das Kartellverbot gehört neben dem Missbrauchsverbot, das wettbewerbsbeschränkende Handlungen marktbeherrschender oder marktstarker Unternehmen ahndet (Art. 102 AEUV, §§ 18 ff. GWB) sowie der präventiven Kontrolle von geplanten Unternehmenszusammenschlüssen (FKVO, §§ 35 ff. GWB) zu den Säulen des europäischen und deutschen Kartellrechts. 4. 1 Das Kartellverbot des europäischen Kartellrechts (Art. 101 AEUV) Ziel des Kartellverbotes nach Art. 101 Abs. 1 AEUV ist es, die Handlungsfreiheit der Unternehmen auf dem relevanten Markt zu gewährleisten. Damit sind die Unternehmen nicht nur die Normadressaten, sondern auch die Schutzobjekte der Norm. 4. 1. 1 Normadressaten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen (nicht die handelnden natürlichen Personen) sind die Normadressaten des europäischen Kartellverbots.