7 Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend. (6) 1 Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. 2 Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. 3 Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. 4 Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend. 333 bedeutung engel. (7) 1 Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 2 Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. 3 Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird. (8) 1 Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde.
Sonderrubrik über ASP Das jüngste Auftreten von ASP in Belgien und China hat alle Alarmglocken läuten lassen. Wir haben eine spezielle Rubrik eingerichtet, damit Ihnen alle Informationen, die wir über die Krankheit haben, in einem einzigen Bereich in gesammelter Form zur Verfügung stehen.