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Der nördliche Teil (ca. 21 x 53 m) ist als Lagerhalle genehmigt worden und blieb zunächst ungenutzt. Bereits am 28. August 2000 beantragte die Klägerin die Erteilung eines baurechtlichen Vorbescheids für die Nutzungsänderung der Lagerhalle in einen Getränkemarkt (Verkaufsfläche 695 m²) mit Lager (324 m²). Dies lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, dass die beiden Betriebe eine Funktionseinheit bildeten und es sich deshalb um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb handele, der in einem Gewerbegebiet nicht zulässig sei. Großflächiger Einzelhandel: Verkaufsfläche muss 800 qm überschreiten. Nach Ansicht des BVerwG ist das zuvor mit der Sache befasste Oberverwaltungsgericht zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der geplante Getränkemarkt mit einer Verkaufsfläche von 695 m² nicht als großflächiger Einzelhandelsbetrieb nach § 11 Abs. 2 BauNVO anzusehen sei. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei die Verkaufsfläche nicht mit derjenigen des im selben Gebäude bestehenden Lebensmittel-Discount-Markts zusammenzurechnen. Das Bundesverwaltungsgericht führt hierzu aus: Einzelhandelsbetriebe seien großflächig im Sinne von § 11 Abs. 2 BauNVO, wenn sie eine Verkaufsfläche von 800 m² überschreiten.