Wir als Betriebsfamilie sind stolz, mit Ihm seinen 80. Geburtstag feiern zu dürfen und haben uns für diesen Ehrentag etwas ganz Besonderes einfallen lassen. 80 von 80 km. Zu seinem Jubiläum blicken wir noch einmal auf die Stationen eines bis heute bewegten Lebens und einer Erfolgsgeschichte zurück, die ihresgleichen sucht. Wir wünschen Wolfgang Grupp nur das Allerbeste und werden diese Seite in den kommenden Wochen Stück für Stück mit interessanten Geschichten und Videos erweitern. Seien Sie also gespannt, lehnen sich zurück und genießen spannende Einblicke in das Leben einer Unternehmerikone, der ihre Heimat sehr am Herzen liegt!
4 Antworten scatha 28. 04. 2017, 14:38 Prozent = für jedes hundertstel von = mal 80% von 1500 = (80 / 100) * 1500 Chogath 28. 2017, 14:31 1200 800 1600 Putted 28. 2017, 14:37 800 sind 80% von 1000. 1200 sind 80% von 1500. 1600 sind 80% von 2000. DomenicoM 28. 2017, 14:33 Moin Moin und Hallo, Rechne die Zahlen mal 0, 8 und schon hast du deine Lösung. Lieben Gruß Dom
Der 80-Zeichen-Modus auf dem C128. Der 80-Zeichen-Modus eines Computersystems stellt in der Regel 80 Zeichen dem Computeranwender in einer logischen Bildschirmzeile zur Verfügung. Dies kann entweder als Textmodus oder auch als textähnlichen Grafikmodus erfolgen. Um 80 Zeichen in einer logischen Bildschirmzeile auf einem C64 darzustellen, benötigt man entweder eine entsprechende Hardwareerweiterung, z. B. eine 80-Zeichen-Karte (als Grafikkarte), die typischerweise einen eigenen Video-Chip und ggf. auch eigene Software mitbringt, oder eine entsprechende Softwarelösung, die 80 Zeichen pro Zeile mit den bestehenden Grafikmöglichkeiten darstellt, was aber mit den maximal 320 Pixeln horizontaler Auflösung des VIC-II beim C64 nur mit Einschränkungen möglich ist und zudem Speicherplatz verbraucht, der dann z. dem BASIC nicht mehr zur Verfügung steht. Heutige und einige damalige Computersysteme, wie z. 80 von 200 in prozent. der C128, haben einen entsprechenden 80-Zeichen-Modus schon eingebaut. Dieser kann, z. durch die Anwendung von entsprechenden Befehlen, zwischen den anderen Zeichen - (z.
(1) 1 Wird ein Gebäude errichtet, ist ein Energiebedarfsausweis unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des fertiggestellten Gebäudes auszustellen. 2 Der Eigentümer hat sicherzustellen, dass der Energieausweis unverzüglich nach Fertigstellung des Gebäudes ausgestellt und ihm der Energieausweis oder eine Kopie hiervon übergeben wird. 3 Die Sätze 1 und 2 sind für den Bauherren entsprechend anzuwenden, wenn der Eigentümer nicht zugleich Bauherr des Gebäudes ist. Einer von 80 Millionen - ZDFmediathek. 4 Der Eigentümer hat den Energieausweis der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. (2) 1 Werden bei einem bestehenden Gebäude Änderungen im Sinne des § 48 ausgeführt, ist ein Energiebedarfsausweis unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des geänderten Gebäudes auszustellen, wenn unter Anwendung des § 50 Absatz 1 und 2 für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 50 Absatz 3 durchgeführt werden. 2 Absatz 1 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. (3) 1 Soll ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück oder Wohnungs- oder Teileigentum verkauft, ein Erbbaurecht an einem bebauten Grundstück begründet oder übertragen oder ein Gebäude, eine Wohnung oder eine sonstige selbständige Nutzungseinheit vermietet, verpachtet oder verleast werden, ist ein Energieausweis auszustellen, wenn nicht bereits ein gültiger Energieausweis für das Gebäude vorliegt.
2 Absatz 6 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
2 In den Fällen des Satzes 1 ist für Wohngebäude, die weniger als fünf Wohnungen haben und für die der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt worden ist, ein Energiebedarfsausweis auszustellen. 3 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn das Wohngebäude 1. schon bei der Baufertigstellung das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 11. 80 von 100 punkten welche note. August 1977 (BGBl. I S. 1554) erfüllt hat oder 2. durch spätere Änderungen mindestens auf das in Nummer 1 bezeichnete Anforderungsniveau gebracht worden ist. 4 Bei der Ermittlung der energetischen Eigenschaften des Wohngebäudes nach Satz 3 können die Bestimmungen über die vereinfachte Datenerhebung nach § 50 Absatz 4 angewendet werden. (4) 1 Im Falle eines Verkaufs oder der Bestellung eines Rechts im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 hat der Verkäufer oder der Immobilienmakler dem potenziellen Käufer spätestens bei der Besichtigung einen Energieausweis oder eine Kopie hiervon vorzulegen. 2 Die Vorlagepflicht wird auch durch einen deutlich sichtbaren Aushang oder ein deutlich sichtbares Auslegen während der Besichtigung erfüllt.