Nach § 556 Abs. 3 S. 1 BGB hat der Vermieter eine jährliche Abrechnung über die Betriebskosten zu erstellen. Die Betriebskostenabrechnung hat dabei die Gesamtkosten für die einzelnen Abrechnungspositionen aufzuzeigen. Kürzungsrecht (15 %) bei nicht verbrauchsabhängiger Heizkostenabrechnung. Über einen Umrechnungsschlüssel sind die Kosten auf die einzelnen Mieter umzulegen. Dies betrifft die Positionen, die nicht verbrauchsabhängig sind. Verbrauchsabhängige Kosten werden grundsätzlich direkt nach dem Verbrauch ermittelt, der über entsprechende Ablesegeräte ermittelt wird. Dies betrifft vor allem Warmwasser und die Wärmeversorgung. Der BGH hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, wie eine Heizkostenabrechnung zu erfolgen hat, wenn in dem Haus sowohl Wärmemengenzähler als auch Heizkostenverteiler vorhanden sind. Dem Revisionsverfahren vor dem BGH lag ein Rechtsstreit zugrunde, bei dem die Vermieterin ein Nachzahlungsbegehren an ihre Mieterin aus der Nebenkostenabrechnung aus dem Jahr 2010 richtete. Bestandteil der Betriebskostenabrechnung waren die Heizkosten für die Wohnung der Beklagten.
Ermittelt der Vermieter den Heizkostenverbrauch für zwei Nutzergruppen nicht jeweils gesondert (Vorerfassung), darf er den Verbrauch der Nutzergruppe ohne Vorerfassung nach der Differenzmethode ermitteln. Der Mieter darf allerdings von den so errechneten Kosten 15% abziehen. Der Fall: In einem Gebäude wird die in den Wohnungen verbrauchte Wärme zum Teil durch Wärmemengenzähler und zum Teil durch Heizkostenverteiler erfasst. Der Vermieter brachte bezüglich der Heizkosten bei den Wohnungen, die mit einem Wärmemengenzähler ausgestattet sind, die im Abrechnungszeitraum verbrauchten Kilowattstunden von den vom Versorger angelieferten Kilowattstunden in Abzug. 15 abzug heizkostenabrechnung 1. Der verbleibende Rest an Kilowattstunden wurde auf die mit Heizkostenverteilern ausgestatteten Wohnungen umgelegt. Eine Vorerfassung des Verbrauchs der mit Heizkostenverteilern ausgestatteten Wohnungen fand indes nicht statt. Der Vermieter erkannte, dass diese Abrechnungsmethode nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Heizkostenverordnung (HeizKV) unzulässig ist.
Zieht ein Mieter aus, muss der Vermieter eine Zwischenablesung des Heizkostenzählers veranlassen und verbrauchsgemäß abrechnen. Tut er das nicht, darf der Mieter den auf anderem Weg ermittelten Nachzahlungsbetrag pauschal um 15 Prozent einkürzen. Das hat das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschieden (Az. 6 C 68/08). Nachdem ein Mieter kurz nach Beginn einer neuen Abrechnungsperiode ausgezogen war, rechnete der Vermieter die Kosten anhand von Gradtagszahlen ab. Das sind Erfahrungswerte für einzelne Verbrauchsmonate im Verhältnis zum Jahresverbrauch. Das kann sinnvoll sein. Da die Zwischenablesung vorgeschrieben ist, sei der Abzug durch den Mieter aber zulässig. Mehr zum Thema Nebenkostenabrechnung So prüfen Mieter die Betriebskostenabrechnung 17. 05. 15 abzug heizkostenabrechnung 5. 2022 - Eine Betriebskostenabrechnung kann an vielen Stellen falsch sein. Wie Mieter ihre Nebenkostenabrechnung prüfen und wann sie sich gegen Nachzahlungen wehren können. Heizung richtig einstellen Bis zu 15 Prozent Heizkosten sparen 23.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Mieter nicht den gesamten, auf ihn entfallenden Energiekostenanteil um 15% kürzen darf, sondern lediglich die Kosten, die der Vermieter entgegen den Vorschriften der Heizkostenverordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet hat. Das Kürzungsrecht betrifft deshalb nur die 50% (oder mehr, falls vereinbart) der Heizkosten, die der Vermieter verbrauchsabhängig hätte abrechnen müssen. Die andere Hälfte der Energiekosten, die der Vermieter mietvertraglich verbrauchsunabhängig abrechnen darf, können nicht gekürzt werden (LG Berlin Urteil v. 2. 1994, Az. 64 S 159/93). 5. Wie und bis wann ist das Kürzungsrecht geltend zu machen? Der Mieter muss sich auch sein Kürzungsrecht ausdrücklich berufen. Zahlt er einen geringeren Nachzahlungsbetrag, kann darin ein schlüssiges Verhalten zu sehen sein. Eine Frist gibt es insoweit, als der Mieter seine Einwendungen innerhalb von 12 Monaten nach Zugang der Nebenkostenabrechnung geltend machen muss (§ 556 III S. 15 abzug heizkostenabrechnung en. 5 BGB).