Das Thema Nach einer neuen, erst vor wenigen Tagen im Volltext veröffentlichten Entscheidung des BAG ( Beschluss vom 25. Oktober 2017 – 7 ABR 10/16) dürfen Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen einseitig Partei für oder gegen eine Kandidatenliste im Rahmen einer Betriebsratswahl ergreifen. Erfrischend klar betonen die Erfurter Richter, dass das BetrVG keine allgemeine Neutralitätspflicht des Arbeitgebers kenne. Vielmehr komme nur ein Verstoß gegen § 20 Abs. 2 BetrVG als Grund für die Anfechtung der Betriebsratswahl in Betracht. Über die dort geregelten speziellen Tatbestände hinausgehend sehe § 20 BetrVG keine allgemeine Neutralitätspflicht vor. Was bisher galt: Strenge Neutralitätspflicht bei der Betriebsratswahl Die Betriebsratswahlen laufen gerade landauf und landab. Neutralitätspflicht des Arbeitgebers bei Betriebsratswahl - Betriebsverfassung | Fachartikel | Arbeit und Arbeitsrecht - Personal | Praxis | Recht. Obschon die Wahlen für viele Unternehmen per se von erheblicher Bedeutung sind, halten sich fast alle Arbeitgeber, Geschäftsführer, Vorstände und Führungskräfte tunlichst mit irgendwelchen Äußerungen zu den Kandidaten zurück.
Die streitigen Sachverhalte hätten sich Monate vor Einleitung der Wahl ereignet; zudem habe der Arbeitgeber jedenfalls keine konkreten Vor-/Nachteile versprochen/angedroht. Medial musste sich das Arbeitsgericht den Vorwurf gefallen lassen, es entscheide eben zugunsten eines der wenigen großen Arbeitgeber aus seinem Gerichtsbezirk. Das Hessische LAG nahm diesen – mit sich wiedersprechenden Aussagen belegten – Sachverhalt zum Anlass für eine Grundsatzentscheidung. Wahlwerbung zur betriebsratswahl per internet - arbeitsrecht.de Forum - Das Forum zum Arbeitsrecht und Sozialrecht. Es postulierte eine umfassende Neutralitätspflicht des Arbeitgebers in Bezug auf die Betriebsratswahl. Dabei gebe es keine zeitliche Beschränkung; vielmehr verletze jede Äußerung des Arbeitgebers, die einen Bezug zur Wahl hat, diese Neutralitätspflicht und begründe damit automatisch eine Wahlanfechtung. Natürlich wurde auch diese Entscheidung medial zu einer Kampagne gegen Arbeitgeber und Mehrheitsfraktion im Betriebsrat genutzt. Erfurt korrigiert Grundsatzentscheidung der 2. Instanz Das BAG hob die Entscheidung des Hessischen LAG mit seinem Beschluss vom 25. Oktober 2017 auf und stellte die erstinstanzliche Entscheidung des Arbeitsgerichts Wiesbaden wieder her.
Ein wildes Plakatieren im Betrieb braucht der Arbeitgeber dagegen nicht zu dulden. Auch wenn für die Verbreitung von Werbeflyern die interne Postverteilung genutzt werden oder ein Eintrag im Intranet erfolgen soll, sollte zur Vermeidung von Unstimmigkeiten vorher eine Genehmigung vom Arbeitgeber eingeholt werden. Der Arbeitgeber darf dabei jeweils die sich an der Wahl beteiligenden Gruppen nicht unterschiedlich behandeln. Ist der Arbeitgeber darüber hinaus freiwillig bereit, Kosten auch für die Werbemittel selbst zu erstatten, ist das zulässig, solange auch dabei alle Bewerber*innen gleichbehandelt werden. Fazit: Fairness sollte auch im Wahlkampf stets das oberste Gebot sein. Dann ist Wahlwerbung auch bei der Betriebsratswahl nicht nur erlaubt, sondern sogar ausdrücklich erwünscht! von Carolin Kopel Ass. -jur. Fragen und Antworten zur Betriebsratsarbeit BR-Wahl das Poko-Rundum-Paket: Seminare, Webinare, Hilfsmittel, Infos & Tipps Betriebsratswahlen - Unser Schulungsangebot mit top Preis-Leistungsverhältnis