Wie am Anfang schon erwähnt, galt bisher nur die Drohung mit einem Verbrechen als Bedrohung im Sinne des § 241 StGB. Das hat sich 2021 geändert. Seitdem wird bestraft, wer einen anderen Menschen oder eine ihm nahestehende Person mit einer rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit, eine Sache von bedeutendem Wert bedroht. Die Erweiterung des Tatbestands führt im Ergebnis dazu, dass jetzt fast jede Androhung einer rechtswidrigen Tat im Sinne von § 241 StGB strafbar ist. Mit einer Anzeige muss demnach z. Sexuelle Nötigung durch 14-Jährigen auf seine Erzieherin | Rechtsindex. B. rechnen, wer einer anderen Person mit Vergewaltigung oder sexueller Belästigung droht, jemandem damit droht, "ihm eine reinzuhauen", einem anderen Menschen mit Nachstellen ("Stalking") droht, androht, ein Auto zu zerkratzen oder sogar zu zerstören. Wie Sie sehen, geht es also nicht mehr nur um Verbrechenstatbestände, sondern auch um einfachere Delikte. Die Änderung wird voraussichtlich zu einem starken Anstieg der Strafverfolgung wegen Bedrohung, vor allem durch Taten im Internet, führen.
Nicht nur der sexuelle Missbrauch von Kindern unter 14 Jahren ist strafbar, sondern nach § 182 StGB auch sexueller Missbrauch von Jugendlichen (14-18 Jahren), wenn der Täter eine Zwangslage des Jugendlichen ausnutzt der Täter sexuelle Handlungen gegen Entgelt vornimmt oder an sich vornehmen lässt. Anzeige wegen Bedrohung (§ 241 StGB) – Anwalt einschalten!. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Kindern unter 14 Jahren immer die Fähigkeit fehlt, eigenverantwortliche Entscheidungen über sexuelle Handlungen mit anderen Personen zu treffen. Im Alter zwischen 14 und 16 Jahren ist der Entwicklungsprozess sexueller Reife typischerweise noch nicht abgeschlossen – vielmehr sind Selbstunsicherheit, mangelnde Erfahrung, Neugier sowie fehlende Integration sexueller Wünsche und Erfahrungen in die Gesamtpersönlichkeit kennzeichnend. Dieser jugendtypische Mangel einer (ausgereiften) Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung schafft dort Gefahrenlagen, wo altersbedingte, wirtschaftliche oder sonstige Abhängigkeitsverhältnisse von Durchsetzungsstärkeren für sexuelle Zwecke ausgenutzt werden könnten.
Regelmäßig kommen hier etwa Körperverletzungs-, Diebstahls-, Raub- und ähnliche Delikte in Betracht. Es muss sich gerade nicht um eine Sexualstraftat handeln (kann es aber). Somit genügt das bloße Dabeisein nicht aus. Der Täter muss entweder selbst aktiv an der Bedrängungshandlung mitwirken, oder die Absichten der anderen Gruppenmitglieder zumindest kennen und billigen. 7. Kritik Interessant und gleichzeitig kritisch wird es, wenn es nun um den Vorsatz bezüglich der Tat nach §§ 177 oder 184i StGB geht, also ebensolche Taten, welche durch den § 184j StGB verhindert werden sollen. Denn: Dieser ist nicht erforderlich. Ja, sie lesen richtig: Der Täter muss weder wissen, noch für möglich halten, noch billigen, noch sonst in irgendeiner Weise Kenntnis davon haben, dass ein anderes (ihm im Zweifel persönlich gänzlich unbekanntes) Gruppenmitglied eine Tat nach §§ 177 oder 184i begeht. Die Tat kann für den Täter reiner Zufall sein. Kurzum: Der Täter hat schlichtweg Pech, wenn ein anderes Gruppenmitglied eine derartige Tat begeht.
Sexualdelikte - mein Tätigkeitsschwerpunkt als Rechtsanwalt Als Fachanwalt für Strafrecht mit Tätigkeitsschwerpunkt auf dem Sexualstrafrecht habe ich gespannt die gesetzgeberischen Entwicklungen in Folge der "Kölner Silvesternacht 2015/2016" verfolgt. Eine große Gruppe nordafrikanischer Männer bedrängte eine Minderheit junger Frauen, im Gedränge kam es zu Sexualdelikten, nur sehr wenige der Täter konnten gefasst werden. Diese Ereignisse waren zweifellos furchtbar und mein Mitleid ist bei den Geschädigten. Dennoch ist die Art und Weise, in der auf das durch diese Nacht gesteigerte öffentliche Sicherheitsbedürfnis gesetzgeberisch reagiert wurde, mindestens genauso erschreckend: Kurzerhand wurde populistischen Forderungen hysterischer Medien nachgegeben und das seit Schaffung des Strafrechts tief verwurzelte Schuldprinzip zu diesem Zweck über den Haufen geworfen. Das Ergebnis dieses Prozesses ist der durch das Gesetz zur Verbesserung der sexuellen Selbstbestimmung 2016 eingeführte § 184j StGB – Straftaten aus Gruppen.
Sie wird ihm unter gröbster Missachtung der Zurechnungsregeln zugeschrieben und dann im Falle einer Tat nach § 184i Absatz 1 sogar mit dem gleichen Strafmaß von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Erinnern wir uns nun an einen Satz aus der Einleitung auf dieser Seite, "…nur sehr wenige der Täter konnten gefasst werden", so stellt dies den § 184j StGB in ein anderes Licht. Mit Hilfe des § 184j StGB wird es nach Ereignissen wie der Kölner Silvesternacht zukünftig mehr Verurteilungen geben können. Dies ändert nichts daran, dass die eigentlichen Täter, diejenigen, die eine Tat nach §§ 177 oder 184i StGB begangen haben, nicht gefasst werden. Aber ihre Taten können jetzt anderen zugerechnet werden, um Handlungsfähigkeit vorzugaukeln und so dem öffentlichen Sicherheitsbedürfnis Rechnung zu tragen. Behördliches Versagen wird durch die Neuschaffung absurder Tatbestände kaschiert. Daher ist es auch in meinem persönlichen Interesse, Strafen auf Grundlage des § 184j StGB zu verhindern. Sollten Sie eine Vorladung als Beschuldigter wegen einer Straftat aus einer Gruppe nach § 184j StGB erhalten haben, so werde ich mich mit ganzer Kraft für Sie einsetzen.