Elektronische Vergabe Öffentliche Auftraggeber und Unternehmen im Oberschwellenbereich müssen grundsätzlich elektronische Mittel zur Kommunikation und Information nutzen (vgl. § 97 Abs. 5 GWB, § 9 Abs. 1 VgV). Die elektronische Beschaffung (E-Vergabe, Evergabe) erlaubt es, Vergabeverfahren für Aufträge vollständig über das Internet und spezielle Vergabeplattformen abzuwickeln. Der Vorteil: Sowohl für den öffentlichen Auftraggeber als auch für private Auftragnehmer und Bieter ist die E-Vergabe effizienter aufgrund einheitlicher Verfahren und geringerer Kosten für die Ausschreibungssuche. Rechtsgrundlagen der elektronischen Beschaffung Für Beschaffungen im Unterschwellenbereich sind die jeweiligen Vergabe- und Vertragsordnungen (VOB/A) im Vergaberecht rechtlich einschlägig. Für Beschaffungen im Oberschwellenbereich sind das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (§ 97 Abs. 5) und die Vergabeverordnung (§§ 9 ff. EVergabe - elektronische Kommunikation im Vergaberecht - WEKA. ) rechtlich einschlägig. In jedem Stadium eines öffentlichen Vergabeverfahrens nutzen sowohl die Auftraggeber als auch die Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel.
Die Umstellung auf die elektronische Kommunikation ist zwingend, und zwar unabhängig vom Liefer- und Leistungsgegenstand, der der Vergabe zugrunde liegt. Öffentliche Auftraggeber müssen - von spezifischen Sonderfällen (vgl. § 12 VgV) abgesehen - elektronische Kommunikationsmittel nutzen, die nichtdiskriminierend, allgemein verfügbar sowie mit den allgemein verbreiteten Erzeugnissen der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) kompatibel sind und den Zugang der Wirtschaftsteilnehmer zum Vergabeverfahren nicht einschränken (vgl. Grundlagen der e-Vergabe im EU-Vergaberecht und bei unterschwelliger Vergabe ➡️ Kanzlei mit Vergaberecht für öffentliche Auftraggeber, Vergabestellen sowie Bewerber und Bieter. § 11 Abs. Diese Pflicht betrifft ausschließlich den Datenaustausch zwischen den öffentlichen Auftraggebern und den Unternehmen. Die Ausgestaltung ihrer internen Arbeitsabläufe bleibt öffentlichen Auftraggebern und Unternehmen überlassen. EU -weite Bekanntmachungen werden durch das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union im Internet veröffentlicht. Die Bekanntmachungen müssen zwingend eine Internetadresse enthalten, unter der sämtliche Vergabeunterlagen, einschließlich der Leistungsbeschreibung, unentgeltlich, uneingeschränkt und vollständig direkt über das Internet abgerufen werden können.
Dies gilt mindestens für Landesbehörden, vielfach aber auch für die Kommunen, teilweise sogar deren privatrechtlich organisierte Tochterunternehmen zum Beispiel in Schleswig-Holstein und Niedersachsen. Lediglich in folgenden Bundesländern ist die UVgO bisher noch nicht umgesetzt, wenn auch teilweise bereits in der Vorbereitung: Berlin, Hessen, Rheinland-Pfalz, Sachsen sowie Sachsen-Anhalt. Anwendungspflicht e-Vergabe-Systeme In den §§ 7, 38 UVgO finden sich Vorgaben zur Kommunikation im Vergabeverfahren. § 7 UVgO regelt die Grundsätze der Kommunikation, § 38 UVgO die Form und Übermittlung der Teilnahmeanträge und Angebote. Gemäß § 38 Abs. 3 UVgO hat der öffentliche Auftraggeber ab 1. 2020 vorzugeben, dass die Unternehmen ihre Teilnahmeanträge und Angebote in Textform nach § 126b BGB ausschließlich mithilfe elektronischer Mittel gemäß § 7 UVgO übermitteln. Dasselbe gilt nach § 7 UVgO für die sonstige Kommunikation im Verfahren, insbesondere zu den Vergabeunterlagen, Angeboten und Teilnahmeanträgen.
Spätestens durch das Bietergespräch habe der Kläger Kenntnis aller maßgeblichen Umstände gehabt. Er habe den Ausschluss des Angebots nicht unverzüglich und nicht innerhalb der in der Landesverordnung festgelegten Frist von 7 Kalendertagen gerügt. Zudem bestehe auch kein Verfügungsanspruch. Dem Angebot des Klägers liege eine Mischkalkulation zugrunde. Das Angebot sei daher auszuschließen. Praxistipp Die Durchsetzung von Primärrechtsschutz im Unterschwellenbereich bleibt für Bieter ein schwieriges und risikoträchtiges Unterfangen. Bislang haben nur Sachsen, Sachsen-AnhaIt, Thüringen, Rheinland-Pfalz und Hessen ein landesrechtliches Primärrechtsschutzsystem für Bieter in Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte eingeführt. In den anderen Bundesländern gibt es für den Unterschwellenbereich bislang keine speziellen landesrechtlichen Bestimmungen, auf deren Grundlage sich Bieter gegen Vergaberechtsverstöße zur Wehr zu setzen können. Primärrechtsschutz lässt sich dann allenfalls über einen auf vorläufige Untersagung der Zuschlagserteilung gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vor den ordentlichen Gerichten erreichen.
Folgende Informationen sind verfügbar: Adresse der Berechtigung inklusive E-Mail und Homepage (sofern bei der Kammer hinterlegt) Wortlaut der Befugnis Projekte, sofern vorhanden Filialen, sofern vorhanden Firmenbuch – tagesaktuell Die Schnittstellen zum Firmenbuch ist tagesaktuell.
1 - CEN-konform sind. Öffentliche Auftraggeber des Bundes sind damit ab dem 27. November 2018 verpflichtet, elektronisch gestellte Rechnungen, die der neuen EU -Norm entsprechen, zu akzeptieren und zu verarbeiten. Alle Unternehmen erhalten die Sicherheit, dass ihre elektronischen Rechnungen akzeptiert werden, sofern sie die EU -Norm beachten. Weiterführende Informationen Artikel - Öffentliche Aufträge und Vergabe Artikel: Öffnet Einzelsicht Übersicht und Rechtsgrundlagen auf Bundesebene Reform der EU-weiten Vergaben Nachhaltige, strategische Beschaffung E-Rechnung leicht gemacht – Vollgas voraus mit ZUGFeRD 2. 0 und XRechnung Alle Vorträge der 4. FeRD-Konferenz 2018 finden Sie hier.
"Der Aufschwung hat sich verfestigt und die Binnenkonjunktur ist anhaltend robust. Die Geschäftslagebewertung unserer Betriebe ist auf einem neuen Höchststand", meinte der Kammerpräsident. Die meisten Betriebsinhaber blickten auch positiv in die Zukunft. 91 Prozent der Betriebe rechnen mit verbesserten oder zumindest gleichbleibenden Geschäften. Zuwachs bei Lehrstellen Kammerhauptgeschäftsführer Bernhard Mundschenk zufolge sei trotz der guten Konjunktursituation kein positiver Beschäftigtensaldo erreicht worden. "Nach wie vor haben viele Betriebe Schwierigkeiten, Fachkräfte zu finden", so Mundschenk. Zum 31. August 2018 seien allerdings 3. 145 neue Lehrverträge eingetragen worden. Dies entspreche einem Zuwachs von 2, 1 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Unsere Bildungszentren - Handwerkskammer Wiesbaden. Dies sei ein gutes Zwischenergebnis, das aber noch ausgebaut werden könne. Voraussetzung hierfür sei auch eine bessere Berufsorientierung, vor allem auch an den Gymnasien. Berufs- und Studienorientierung müssten den gleichen Stellenwert haben.
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