Was ist der Kehlkopf? Der Kehlkopf ist das Verbindungsstück zwischen dem Rachenraum und der Luftröhre. Er besteht aus vier Knorpelteilen: Schildknorpel: die vordere, tastbare Wand; bei Männern als "Adamsapfel" außen am Hals sichtbar; Ringknorpel: liegt waagrecht unter dem Schildknorpel; Kehldeckel ( Epiglottis): Ist mit dem Schildknorpel verbunden und verschließt den Kehlkopfeingang zum Rachen hin – so kann beim Schlucken die Nahrung nicht in die Luftröhre gelangen. Knorpeliges organ mit adamsapfel en. Stellknorpel: Über ein Gelenk mit dem Ringknorpel verbunden; Im Inneren des Kehlkopfes, etwa in der Mitte, befinden sich die Stimmbänder oder Stimmlippen, die für das Sprechen notwendig sind. Welche Funktion hat der Kehlkopf? Die Hauptfunktion des Kehlkopfs besteht im reflektorischen Verschluss der Atemwege. Diese lebenswichtige Funktion verhindert das Eindringen von Fremdkörpern in die Lunge. Zudem ist der Kehlkopf im Inneren mit einer Schleimhaut ausgekleidet, die ein Flimmerepithel besitzt. Durch stetige Bewegung der Flimmerhärchen werden mit der Luft eingeatmete Partikel wieder nach oben befördert, damit sie abgehustet werden können.
About CodyCross CodyCross ist ein berühmtes, neu veröffentlichtes Spiel, das von Fanatee entwickelt wurde. Es hat viele Kreuzworträtsel in verschiedene Welten und Gruppen unterteilt. Jede Welt hat mehr als 20 Gruppen mit je 5 Puzzles. Einige der Welten sind: Planet Erde, unter dem Meer, Erfindungen, Jahreszeiten, Zirkus, Transport und Kulinarik.
[5] Da ein auf Erfüllung einer Erfolgsqualifikation gerichteter Versuch jedoch (insbesondere wenn die Tötung des Opfers vom Täter intendiert war) regelmäßig Gegenstand anderer Straftatbestände sein wird, wird der Versuch der Erfolgsqualifikation hier im Schuldspruch freilich nur selten eigenständige Bedeutung erlangen, da der Versuch der Erfolgsqualifikation dann hinter dem Versuch des Totschlags (§ 212 StGB) bzw. des Mordes (§ 211 StGB) im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurücktritt (Spezialität). [6] (Im oben genannten Bsp. würde §§ 227 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB (Versuch der Erfolgsqualifikation) daher von dem spezielleren § 212 Abs. 1 StGB (versuchter Totschlag) verdrängt. ) Eigenständige Bedeutung verbliebe dem Versuch der Erfolgsqualifikation hingegen dann, wenn durch seine Begehung ein strafrechtliches Unrecht verwirklicht wird, welches nicht von anderen Strafnormen erfasst ist (bspw. §§ 226 Abs. 1 StGB); in diesem Fall stünde die versuchte Erfolgsqualifikation zur Begehung des Grunddelikts und sonstiger mitverwirklichter Straftatbestände in Tateinheit (§ 52 StGB).
1. Examen/SR/AT 2 Prüfungsschema: Versuch bei erfolgsqualifzierten Delikten A. Erfolgsqualifizierter Versuch Grunddelikt bleibt im Versuchsstadium stecken und die Erfolgsqualifikation tritt aufgrund der Versuchshandlung ein Beispiel: A will B mit der Pistole auf den Kopf schlagen, verfehlt diesen jedoch. Bei diesem Manöver löst sich ein Schuss, der den B in den Rücken trifft. I. Vorprüfung 1. Versuchsstrafbarkeit, § 11 II StGB 2. Keine Vollendung des Grunddelikts II. Tatbestand 1. Tatentschluss bezüglich des Grunddelikts 2. Unmittelbares Ansetzen bezüglich des Grunddelikts III. Erfolgsqualifikation 1. Eintritt der schweren Folge 2. Kausalität 3. Gefahrspezifischer Zusammenhang Die Folge muss gerade aus dem versuchten Grunddelikt herrühren. 4. Fahrlässigkeit bezüglich schwerer Folge a) Objektive Sorgfaltspflichtverletzung b) Objektive Vorhersehbarkeit Lebenswahrscheinlichkeit IV. Rechtswidrigkeit V. Schuld VI. Rücktritt Problem: Rücktritt vom erfolgsqualifizierten Versuch aA: (-); Arg.
keine Entschuldigungsgründe, Unrechtsbewusstsein ( § 17 StGB), Vorsatzschuld (IV. Persönliche Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgründe, z. § 258 VI StGB) Das (vorsätzliche) unechte Unterlassungsdelikt I. obj. Erfolgseintritt 2. Nichtvornahme/Unterlassen der gebotenen (Rettungs-)Handlung a. Abgrenzung Tun vs. Unterlassen b. die Vornahme der Rettungshandlung ist möglich 3. "Quasi"-Kausalität, d. h. hypothetischer Kausalzusammenhang zwischen Unterlassen und Erfolgseintritt (abgewandelte c. s. q. n. -Formel) 4. Garantenstellung, § 13 I StGB, vgl. Wortlaut § 13 I StGB: "wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt" 5. objektive Zurechnung 6. Modalitätenäqivalenz vgl. Wortlaut § 13 I a. E. StGB "wenn das Unterlassen der Verwirklichung (…) durch ein Tun entspricht"; bei sog. verhaltensgebundenden Delikten anprüfen II. subj. Tatbestand Vorsatz und sonstige subjektive Merkmale III. Rechtswidrigkeit ggf. rechtfertigende Pflichtenkollision! IV. Schuld grds. wie bei Begehungsdelikten; als Entschuldigungsgrund stets an die Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens denken (V. persönliche Strafaufhebungs- und Strafausschließungsgründe) Die Anstiftung, § 26 StGB 1. vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat 2.