Vorankündigung Bauvorhaben Die Vorankündigung des Bauvorhabens ist mindestens 14 Tage vor Einrichtung der Baustelle dem zuständigen Bauordnungsamt anzuzeigen. Alle Bauvorhaben müssen über einen SiGeKo sowie einen SiGe-Plan verfügen, deren voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und bei denen mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig sein werden, oder: deren Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet, oder: bei denen mehrere Unternehmen oder Unternehmer ohne Angestellte in einem Bereich gleichzeitig tätig sind, oder: auf deren Baustellen ein besonderes Gefährdungspotential vorliegt. Top-Themen Downloads Haufe Fachmagazine
In diesem Fall ist auch die Anfertigung eines Sicherheits- und Gesundheitsplanes (SiGe-Plan) bzw. einer "Unterlage", eine Anweisung für die Wartung und Instandhaltung in der Nutzungsphase des Gebäudes, erforderlich. SiGeKo und SiGe-Plan Der SiGeKo wird dann berufen, wenn Beteiligte mehrerer Gewerke am Bau beschäftigt sind, deren Zusammenarbeit es zu koordinieren gilt. In jedem Fall übernimmt er auch die Organisation des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Schon während der Planung muss der SiGeKo Gefahrstellen erkennen und sie in der Folge dann entweder ganz beseitigen und/oder die erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen in die Wege leiten. Während der gesamten Bauphase achtet er auf die Einhaltung seiner Maßnahmen und schreitet ein, wenn sie nicht ordnungsgemäß umgesetzt sind. Sauberkeit auf der baustelle von. Für größere und technisch besonders ambitionierte Bauprojekte, die in noch höherem Maße Gefahrquellen bergen, erarbeitet der SiGeKo im Vorfeld einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan). Dieser gibt an, wie die Sicherheitsmaßnahmen auf der Baustelle im Zusammenspiel der einzelnen beteiligten Gewerke organisiert werden und wie die gemeinsame Benutzung der sicherheitstechnischen Infrastruktur auf der Baustelle genau geregelt wird.
Zu beachten sind hierzu verschie... Verpflegungszuschuss im Baugewerbe Regelungen zum Verpflegungszuschuss in Bauunternehmen des Bauhauptgewerbes werden getroffen: für gewerbliche Arbeitnehmer in § 7 Nr. 3.