Diese Richtlinie soll die bislang durch das CSR-Richtlinien-Umsetzungsgesetz implementierte Richtlinie 2014/95/EU ablösen bzw. ergänzen. Bericht der regierungskommission corporate governance forum. Auf diesem Wege soll der Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen sowie der Berichts- und Prüfungsumfang im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung erweitert werden. Mit Blick auf die aktuellen Vorschläge der Regierungskommission ist zu erwähnen, dass nach dem CSRD-Entwurf auch das Thema Corporate Governance bei der gesetzlichen Nachhaltigkeitsberichterstattung künftig eine Rolle spielen soll. Die Regierungskommission reagiert bereits in ihrem jetzigen Änderungsentwurf des DCGK proaktiv auf den Richtlinienvorschlag und möchte schon vor der Annahme und nationalen Umsetzung der Richtlinie die Verantwortung von Vorstand und Aufsichtsrat ökologische und soziale Nachhaltigkeit durch entsprechende Empfehlungen hervorheben. Die in den Anwendungsbereich des § 161 AktG fallenden Unternehmen haben anknüpfend an die vollständige Neufassung des DCGK im Jahr 2019 in den vergangenen zwei Jahren ihre internen Prozesse und Organisationen auf den neuen Kodex ausgerichtet und ihre Entsprechenserklärungen angepasst.
Neuerungen zu Nachhaltigkeit Schon die Kodexreform 2020 nahm die gesellschaftliche Verantwortung von Unternehmen in der Präambel des DGCK in den Blick. Diese Aussage bedarf nun aber einer Nachjustierung, "weil in der Zwischenzeit die Erwartungen an die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsfaktoren bei der Unternehmensführung wesentlich konkreter geworden sind", heißt es in der Begründung der Regierungskommission zum aktuellen Entwurf. Neu ist etwa die Empfehlung, dass der Vorstand Risiken und Chancen von Sozial- und Umweltfaktoren für das Unternehmen und die Unternehmenstätigkeit systematisch identifizieren und bewerten soll. Die Strategie soll künftig nachvollziehbar machen, wie die selbst gesteckten ökologischen und sozialen Ziele einzuhalten sind. Bericht der Regierungskommission Corporate Governance. Damit zielt der Kodex darauf ab, dass sich Unternehmen ihrer eigenen Auswirkungen auf Umwelt und Soziales bewusst sein und aktiv darauf reagieren müssen. Interessant ist besonders die Begründung der Empfehlung, dass Unternehmensführung nicht nur die Interessen der Aktionäre und Stakeholder, sondern auch ökologischen und sozialen Belangen der Gesellschaft Rechnung tragen muss.
Diese hatte im Jahre 2010 ein Grünbuch zur Corporate Governance in Finanzinstituten und Vergütungspolitik vorgelegt und für das Jahr 2011 ein allgemeines Grünbuch zur Corporate Governance börsennotierter Unternehmen angekündigt (⇒ vgl. dazu oben TOP 2). Deutscher Corporate Governance Kodex (DCGK) | Finance | Haufe. Zu Branchenkodizes heißt es in dem Bericht, dass es sich als richtig erwiesen hat, dass der Kodex für alle börsennotierten Unternehmen gilt, statt für einzelne Branchen spezielle Kodizes vorzusehen. Auch zukünftig sollte von Sektorkodizes abgesehen werden. Bemühungen zu einer sinnvollen und angemessenen Harmonisierung der Standards auf europäischer und internationaler Ebene sind nach Auffassung der Regierungskommission zu begrüßen. Einen europäischen oder gar einen globalen Corporate Governance Kodex hält die Kommission aufgrund der nationalen Unterschiede jedoch nicht für zweckmäßig. Bezüglich Änderungen betont die Kommission, dass sie sich auch künftig von dem Grundsatz leiten lässt, so wenig wie möglich und nur so viel wie nötig im Regelwerk zu ändern, zumal jede Anpassung zu erheblichen Aufwendungen bei den börsennotierten Unternehmen führen kann.
Entstanden ist eine wahre Fundgrube an aktienrechtlichen Reformüberlegungen. Die Veröffentlichung des Berichts dient daher der Information aller interessierten Fachkreise in der Hoffnung, dass sich eine fruchtbare Diskussion über die Vorschläge anknüpfen möge.
Dazu gehört – auch das ist neu – dass der Prüfungsausschuss regelmäßig mit dem Abschlussprüfer auch ohne den Vorstand tagen soll. Laut Entwurf soll der Vorsitzende des Prüfungsausschuss regelmäßig mit Finanzvorstand und Abschlussprüfer über den Status der Prüfung austauschen. Weiterhin soll er an Diskussionen zwischen Management und Abschlussprüfer teilnehmen und dem Ausschuss über die Ergebnisse berichten. Bericht der regierungskommission corporate governance in brazil. Weiter heißt es im Entwurf: "Der Prüfungsausschuss soll sich davon überzeugen, dass die Angemessenheit und Wirksamkeit der verschiedenen Elemente des eingerichteten internen Kontrollsystems und Risikomanagementsystems (einschließlich Compliance-Management-System) intern geprüft wird, und externe Prüfungen auch des internen Revisionssystems veranlassen. " Verpflichtungen zur Gleichstellung Auch beim Thema Gleichstellung wird der DCGK deutlicher und macht dem Aufsichtsrat detailliertere Vorgaben als bisher. Musste der Aufsichtsrat bisher nur Zielgrößen für den Frauenanteil im Vorstand festlegen, sieht der Entwurf nun vor, dass der Aufsichtsrat in einem börsennotierten Unternehmen künftig die Mindestbeteiligung der Geschlechter gewährleistet.
3504317159 Abschlussprufung Und Corporate Governance Bericht
Dabei soll der Aufsichtsrat auf Diversität achten. Vorschläge des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung sollen diese Ziele berücksichtigen und gleichzeitig die Ausfüllung des Kompetenzprofils für das Gesamtgremium anstreben. Der Stand der Umsetzung soll in der Erklärung zur Unternehmensführung veröffentlicht werden. Diese soll auch über die nach Einschätzung der Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat angemessene Anzahl unabhängiger Anteilseignervertreter und die Namen dieser Mitglieder informieren. Auch für die Aufsichtsratsmitglieder soll nach Empfehlung C. 2 eine Altersgrenze festgelegt und in der Erklärung zur Unternehmensführung angegeben werden. Bericht der regierungskommission corporate gouvernance de l'internet. Zudem soll nach Empfehlung C. 3 die Dauer der Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat offengelegt werden. Die Unabhängigkeit der Aufsichtsratsmitglieder ist ein besonderer Schwerpunkt des DCGK 2020. Folgerichtig soll nach Empfehlung C. 8 in der Erklärung zur Unternehmensführung begründet werden, sofern ein oder mehrere der in Empfehlung C. 7 genannten Indikatoren für eine Einstufung als "abhängig" erfüllt sind und das betreffende Aufsichtsratsmitglied dennoch als unabhängig angesehen wird.