Vielmehr können davon auch alle anderen Fahrzeuge des Halters, die im Zeitpunkt der Veräußerung des "Tatfahrzeuges" von ihm betrieben werden und demselben Nutzungszweck zu dienen bestimmt sind, erfasst sein. [16] Bei einer Tätigkeit des Betroffenen für ein größeres Unternehmen, das einen größeren Fuhrpark unterhält, könnte nach den aufgezeigten Grundsätzen der gesamte Fuhrpark möglicherweise der Fahrtenbuchauflage unterfallen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht dem grundsätzlich nicht entgegen, bedarf hier aber strikter Beachtung. [17] Eine Fahrtenbuchauflage für drei Fahrzeuge eines Unternehmens ist noch verhältnismäßig, wenn die Anlasstat eine Unfallflucht ( § 142 StGB) ist und vonseiten des Unternehmens keine Angaben zu dem entsprechenden Unfallfahrer gemacht worden sind. Haufe hentschel neustadt aisch. [18] II. Fragen der Rechtmäßigkeit Rz. 17 Für die Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage kann es relevant sein, ob der Halter eines Fahrzeuges den Verkehrsverstoß bestreitet. Bestreitet der Halter eines Fahrzeuges, der ein Fahrtenbuch führen soll, es habe sich der Verkehrsverstoß ereignet, so muss er nach Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens im Verwaltungsverfahren oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren substantiierte Angaben machen, die seine Schilderung plausibel erscheinen lassen.
[10] Allerdings hat das BVerfG die Norm für verfassungskonform erklärt. [11] 2. Voraussetzungen für die Anordnung Rz. 13 Die erste Voraussetzung für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage gemäß § 31a StVZO ist die Verletzung von Verkehrsvorschriften in nennenswertem Umfang, ohne dass der Fahrzeugführer, der das Fahrzeug während des Verstoßes geführt hat, festgestellt werden kann. Es muss Verhältnismäßigkeit bestehen zwischen dem Verstoß und der Maßnahme. Dies ist in der Regel der Fall bei Ordnungswidrigkeiten, die mit (mindestens) 1 Punkt im Fahreignungsregister bewertet sind. [12] Weitere Beispielsfälle aus der Rechtsprechung sind eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 30 km/h, wiederholte Nichtbeachtung des Rotlichtes oder unzulässiges Überholen. Haufe hentschel neustadt badische zeitung. [13] Rz. 14 Es ist von dem Grundsatz auszugehen, dass dem Halter eines Kraftfahrzeuges, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen worden ist, die Verpflichtung obliegt, gegenüber der Bußgeldbehörde diejenigen sachdienlichen Angaben zur Ermittlung der fahrenden Person zu machen, die ihm möglich und zumutbar sind.
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