(3) HRR Strafrecht (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung) Widersprüchliche Tendenz in der Rechtsprechung des BGH zu § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB (Entscheidungsbesprechung) §§ 306a, 306b StGB Problematik der schweren Brandstiftung bei gemischt genutzten Gebäuden (Wiss. Mit. Dipl. -Jur. Mario Bachmann und stud. Hilfskraft Ferdinand Goeck (ZIS 6/2010, S. 445-446) (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung) Neue Rechtsprechung des BGH zu gemischt genutzten Gebäuden bei der schweren Brandstiftung des § 306a Abs. 1 StGB (RA Hannah Milena Piel; StV 8/2012, S. 502-509) Hinweis zu den Links: Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen. Titel aus an Verfahrensgang LG Oldenburg, 08. 06. 2009 - 731 Js 59455/08 BGH, 26. 2010 - 3 StR 442/09 /BGH Papierfundstellen NStZ 2010, 452 NStZ-RR 2011, 299 Wird zitiert von... BGH 3 StR 456/09 - 1. April 2010 (LG Kiel) · hrr-strafrecht.de. (7) BGH, 10. 05.
Das Abstellen darauf und eine damit einhergehende Rechtfertigung der extensiven Auslegung findet aber bereits dem Wortlaut nach keine Stütze im Gesetz. 6 Die generelle Gemeingefährlichkeit der Tathandlung wird über den Angriff auf das Tatobjekt (iSd. Nr. 3) erzeugt. Die Betroffenheit der Tatobjekte aus Nr. 3 ist bereits deshalb erforderlich, weil die rechtsgutsbezogene generelle Gemeingefährlichkeit der Tathandlungen über den Angriff auf das entsprechende Tatobjekt erzeugt wird. 7 Lass dir das Thema Können die Tatbestände des § 306a I StGB auch dann erfüllt sein, wenn bei gemischt genutzten Gebäuden ein Gebäudeteil in Brand gesetzt wird, der nicht zur Wohnung von Menschen bzw. nicht zeitweise als Räumlichkeit zum Aufenthalt von Menschen dient? Brandstiftung gemischt genutzte gebäude. noch mal ausführlich erklären auf Jura Online! Zurück zu allen Streitständen Karrierestart Wie finde ich das passende Praktikum, die passende Anwaltsstation oder den passenden Nebenjob im Referendariat? Ausgeschrieben Jobs & Karriere Events & Arbeitgeber Du hast eine Frage zum Thema?
Durch die Norm wird ein Tun unter Strafe gestellt, das typischerweise das Leben von Bewohnern und anderen Personen gefährdet. Ob das Rechtsgut tatsächlich gefährdet wird, ist unerheblich. Die selbst von einem Sachkundigen oft kaum zuverlässig vorauszuberechnende Entwicklung eines Feuers lässt es geboten erscheinen, schon die abstrakte Gefährdung unter erhöhte Strafdrohung zu stellen. Diese Gefährdung liegt vor, sobald das Gebäude brennt. Hieran ändert sich nichts, wenn in einem Gebäude nur ein Teil der Räume Wohnzwecken dient. 4 2. Ansicht - Gerade die durch § 306a Nr. 2 geschützten Räumlichkeiten müssen in Brand gesetzt werden. Die Inbrandsetzung allein des gewerblich genutzten Gebäudeteils genügt daher nicht. 5 Bis dahin liegt allenfalls ein Versuch vor. Die Gegenauffassung wird den tatbestandlichen Strukturen des § 306a StGB nicht gerecht und verkennt die Anforderungen an die generelle Gemeingefährlichkeit der Tathandlung. Rechtsprechung: NStZ 2010, 452 - dejure.org. Die Gegenauffassung benennt u. a. als Kriterium, dass die Gefahr bestehen muss, dass das Feuer auf die Tatobjekte der Nr. 3 übergreifen muss.
2005 - 2 Ss 120/05 Wird zitiert von... OLG Köln, 30. 09. 2014 - 1 RVs 91/14 Anforderungen an die Urteilsdarstellungen im Falle eines Freispruchs aus … Es ist auf die Prüfung beschränkt, ob das Auslegungsergebnis auf Rechtsirrtum beruht, ob die Erwägungen lückenhaft sind, gegen Sprach- und Denkgesetze oder allgemeine Auslegungsregeln verstoßen (BGH NJW 2003, 1821; OLG Frankfurt NJW 2003, 77; KG NJW 2005, 2871; OLG Hamm NStZ 2010, 452; SenE v. 1987 - Ss 292/87 = StV 1989, 6; SenE v. 2010 - 82 Ss 80/09 - SenE v. 16. 2012 - III-1 RVs 196/12 -). Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
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