Das schreibt das Landwirtschaftsgesetz vor. Es muss gewährleistet sein, dass die Nutzung benachbarter Grundstücke nicht, insbesondere nicht durch schädlichen Samenflug, unzumutbar erschwert wird. Handelt es sich nicht um landwirtschaftliche, nutzbare Fläche, ist das LLG nicht anwendbar. Ein Grundstücksnachbar hat dann aber eventuell nach §§ 906, 1004 BGB Anspruch auf Verhinderung von schädlichem Samenflug. Führt Samenflug von einem brach liegendem Grundstück zu Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks (hier: Schäden an Erika- Kulturen), so steht dem Nachbar wegen der erlittenen Schäden kein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch zu, wenn der schadensursächliche Samenflug nur auf Grund außergewöhnlicher Umstände stattgefunden hat. OLG Düsseldorf Das kann bei extremen Wetter der Fall sein. Unkraut im Garten: Wenn alles wächst, wie es will - Gaius. Alles was nicht auf das Verhalten des Nachbars selbst zurückzuführen ist. Laubfall, Samenflug usw. werden von der Rechtsprechung überwiegend als Immissionen behandelt und nach § 906 BGB daraufhin untersucht, ob sie ortüblich und wesentlich sind.
Beispiele für geringfügige Beeinträchtigungen Starker Laubabwurf wird in der Regel als geringfügige Beeinträchtigung eingestuft und begründet nicht das Abschneiden der überhängenden Äste oder gar das Fällen des Baumes. Samenflug unkraut nachbar stets hilfsbereit gertrud. Eine solche natürliche Emission ist zu dulden. Laut § 906 BGB kann aber ein Ausgleich in Geld gefordert werden:" Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt " (§ 906 BGB). Wie sieht es in der Praxis aus? In der Praxis entscheiden Gerichte aber immer häufiger zugunsten der Baumbesitzer und die Klagen werden abgewiesen: "Ein Durchschnittsbenutzer des betroffenen Grundstücks wird aufgrund dieser grundsätzlichen Überlegung den Arbeitsaufwand für die Entfernung des von herüberhängenden Zweigen und Ästen herabfallenden Laubes und durch den Lauf der Natur bedingten Blüten- und Samenteile hinnehmen, ohne für die geleistete Arbeit einen Geldausgleich vom Nachbarn zu verlangen" (LG Stuttgart, 28.
Rechtsprechung Im Allgemeinen verneinen die Gerichte aber einen nachbarrechtlichen Abwehranspruch in derartigen Fällen. Denn nach ständiger Rechtsprechung des BGH setzt der Abwehranspruch des Grundeigentümers aus § 1004 BGB (Entsprechendes gilt für den Abwehranspruch des Grundbesitzers aus § 862 Abs. 1 BGB) voraus, dass der Eigentümer oder Besitzer des Grundstücks, von dem die Beeinträchtigung ausgeht, als Störer im juristischen Sinn verantwortlich ist. Dazu reicht aber die bloße Stellung als Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks nicht aus. Die Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks durch den Unkrautsamenflug muss vielmehr wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers oder Besitzers zurückgehen. Unkraut an Grenze Nachbarschaftsrecht. Durch Naturereignisse ausgelöste Beeinträchtigungen sind ihm deshalb allenfalls dann als Störer zuzurechnen, wenn er sie durch eigene Handlungen ermöglicht hat oder wenn sie erst durch ein pflichtwidriges Unterlassen herbeigeführt worden sind und dadurch eine konkrete Gefahrenlage für das Nachbargrundstück geschaffen wurde.
Denn der streitgegenständliche Mietvertrag verpflichtete den Mieter nur zur Durchführung der Gartenpflege in fachgerechter Eigenleistung. Deshalb muss der ursprüngliche englische Rasen nicht beibehalten werden. Wenn der Mieter eine Wiese mit Wildkräutern vorzieht, ist diese Veränderung nach der Auffassung des Gerichts nicht mit einer Vernachlässigung des Gartens gleichzusetzen. Abgesehen von extremen Fällen kann auch das Herüberwehen von Unkrautsamen nicht abgewehrt werden, da es sich hier letztendlich um Einwirkungen von Naturkräften handelt. Bei Laub, Nadeln, Pollen, Früchten oder Blüten handelt es sich zwar um Immissionen im Sinne des § 906 Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Ortsübliche Immissionen sind aber in der Regel zu dulden. Insbesondere in einer von Gärten geprägten Siedlungsgegend ist Laubfall und Pollenflug somit in der Regel entschädigungslos hinzunehmen. Samenflug unkraut nachbar ist. Dies gilt auch, wenn ein erhöhter Reinigungsaufwand entsteht. Aufgrund eines heute geänderten Umweltbewusstseins muss Laubfall im Herbst und Pollenflug im Frühjahr meist als Kehrseite einer erhöhten Wohnqualität hingenommen werden.
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