Erhaltungssatzung Pündterplatz / Bonner Platz verlängern und ausweiten Verdrängung durch Modernisierung und Umwandlung verhindern Schlagworte: noch keine Einloggen Neuen Zugang anlegen E-Mail-Adresse Passwort Passwort bestätigen Passwort vergessen? Neue hinzufügen (Login) Initiiert von: Brigitte Wolf (Linke/Partei) Stefan Jagel (Linke/Partei) Gestellt von: Stadtratsfraktion DIE LINKE. / Die PARTEI Gremium: Stadtrat / Referat für Stadtplanung und Bauordnung Antragsnummer: 20-26/A02507 Gestellt u. registriert: 11. 03. 2022 Bearbeitungsfrist: 11. 09. 2022 Status: Sitzungsvorlage / Beschluss Wahlperiode: 2020-2026 Dokumente: 11. 2022: Antrag Historie: 26. 04. Abwendungserklärung wird erneut verschärft: Erika Schindecker GmbH: Ihr Weg zur schnelleren Baugenehmigung in München und Oberbayern. 2022: Status: In Bearbeitung => Sitzungsvorlage Bearbeitung: => Beschluss 14. 2022: Status: Zugeleitet => In Bearbeitung 13. 2022: Referat: => Referat für Stadtplanung und Bauordnung Status: Registriert => Zugeleitet
Die Ergebnisse des Gutachtens, die Folgen der Eingriffe auf den Immobilienmarkt und Lösungsansätze für die Schaffung von mehr bezahlbarem Wohnraum präsentieren wir Ihnen auf unserer Pressekonferenz: Dienstag, 20. Juli 2021 um 09:30 Uhr – Teilnahme ausschließlich online möglich – Auf der Pressekonferenz sprechen: Andreas Eisele; Präsident des BFW Landesverband Bayern e. V. ; Geschäftsführender Gesellschafter der Eisele Real Estate GmbH Univ. Weinheim.de - Erhaltungssatzung Prankel. -Prof. Martin Kment, LL. M; Verfasser des Gutachtens, Direktor des Instituts für Umweltrecht der Universität Augsburg Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Europarecht, Umweltrecht und Planungsrecht Dr. Hermann Brandstetter; Vizepräsident des BFW Landesverband Bayern e. ; Vorstandsmitglied der Schörghuber Stiftung Alexander Hofmann; Vizepräsident des BFW Landesverband Bayern e. ; Sprecher der Geschäftsführung der Baywobau Immobilien AG Christian Bretthauer; Vizepräsident des BFW Bundesverband e. V., Geschäftsführer der DV Immobilien Management GmbH Patrick Slapal; Geschäftsführer des BFW Landesverband Bayern e.
S. d. § 177 Abs. 2 und 3 S. 1 BauGB aufweist. Das kommunale Vorkaufsrecht wurde zuletzt durch Inkrafttreten des Baulandmobilisierungsgesetzes im Juni 2021 deutlich ausgeweitet. Im Zuge dessen wurden auch die §§ 24 ff. BauGB geändert, um Gemeinden die Ausübung ihrer Vorkaufsrechte zu erleichtern. Bisher konnten sie gemäß § 28 Abs. 3 BauGB nur dann auf den Verkehrswert abstellen, wenn der zwischen Verkäufer und Käufer vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert "in einer dem Rechtsverkehr erkennbaren Weise deutlich überschreitet". Erhaltungssatzung münchen verschärfung englisch. Durch das Baulandmobilisierungsgesetz wurde diese Einschränkung gestrichen, sodass die Gemeinden im Ergebnis bei der Ausübung der Vorkaufsrechte stets "nur" den Verkehrswert zahlen müssen. Als Verkehrswert gilt nicht automatisch der zwischen Verkäufer und Käufer vereinbarte Betrag. Dieser kann vielmehr von den Gemeinden bestimmt werden, wenn der Verkehrswert von dem vereinbarten Kaufpreis abweicht. Von dieser Möglichkeit haben Gemeinden vermehrt Gebrauch gemacht. Zudem wurde die Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts aus § 28 Abs. 2 BauGB von früher zwei auf nun drei Monate ab Mitteilung des Kaufvertrags erhöht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 09. 11. 2021 entschieden, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts in einem Erhaltungsgebiet durch den Berliner Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg rechtswidrig war ( BVerwG 4 C 1. 20 – Urteil vom 09. November 2021). Die Ausübung des Vorkaufsrechts sei gem. § 26 Nr. 4 BauGB ausgeschlossen, wenn das Grundstück entsprechend den Zielen oder Zwecken der städtebaulichen Maßnahmen bebaut ist und genutzt wird und die Gebäude keine Missstände aufweisen. Die Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Bezirk war nach der früheren Rechtsprechung u. a. der bayerischen Verwaltungsgerichte (vgl. VGH München, Urt. v. 2. Erhaltungssatzung münchen verschärfung bw. 10. 2013 – 1 BV 11. 1944 und VG München, Urteil v. 07. 12. 2020 – M 8 K 19. 5422) und des OVG Berlin-Brandenburg zulässig, obwohl das Grundstück i. S. § 26 Nr. 4 BauGB (" Ausschluss des Vorkaufsrechts ") entsprechend den Zielen oder Zwecken der städtebaulichen Maßnahmen bebaut ist und genutzt wurde. Die frühere oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung hatte hingegen die Ausübung des Vorkaufsrechts auch in Fällen ermöglicht, in denen ein Grundstück bei Erwerb im Einklang mit den Zielen der Erhaltungssatzung bebaut war und genutzt wurde.
V. Gerne können Sie die Pressekonferenz online unter Pressekonferenz – "Dirigistische Maßnahmen im Wohnungsbau und deren verheerende Folgen" verfolgen. Wir freuen uns über Ihre Teilnahme. Mit freundlichen Grüßen Patrick Slapal