Dieser zeichnet für die integrale Planung verantwortlich (Gesamtverantwortung als Gegenstück zur General-Beauftragung). Der Generalplaner bildet somit das architektonische Pendant zum ausführenden "Generalunternehmer". Generalübernehmer Der Generalplaner kann im Extremfall auch ein Generalübernehmer sein, der selber keine eigenen Koordinationsarbeiten oder Dienstleistungen erbringt, sondern alles an Subplaner delegiert. Die Terminologie resultiert aus der Bausprache und Baupraxis, welche von Lehre und Rechtsprechung teils übernommen werden. Es gibt weder geschützte noch gesetzlich definierte Begriffe. Abgrenzung Abgrenzung zum General- und Totalunternehmervertrag Überträgt der Bauherr, vertreten durch seinen Architekten, die gesamte Werk-Ausführung einer Baute einem einzigen Unternehmer, spricht man von einem Generalunternehmer. Bauen mit Architekt, Generalunternehmer oder Bauträger? (Teil 2) - YourProject. Übernimmt der GU auch die Planungsarbeit, so gilt er als Totalunternehmer (TU, BGE 114 II 53). Was der GU auf der ausführenden, bauenden Seite an Verantwortung und Kompetenz übernimmt, trägt spiegelbildlich der Generalplaner auf der Planungsebene.
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Statt vieler kann die Immobiliengesellschaft nur einen Vertrag mit dem Generalunternehmer (GU) abschliessen, welcher zum Beispiel die Errichtung eines Einfamilienhauses zu einem bestimmten Preis als Vertragsgegenstand hat. Dabei übernimmt der GU die Ausführungsplanung, wählt die verschiedenen Unternehmen aus und ist für deren Koordination zuständig. Ein solcher GU-Vertrag wird als Werkvertrag gemäss Art. 364 ff. des schweizerischen Obligationenrechts (OR) qualifiziert. Auch gibt es verschiedene Realisationsmöglichkeiten in Bezug auf das Verhältnis Bauherrin und Architekt. So kann Letzterer sowohl Beauftragter der Bauherrin als auch des GU sein. Ein GU-Vertrag umfasst also alle baulichen Leistungen, die zur Errichtung bzw. Unterschiede Einzelleistungsvertrag vs. GU-Vertrag › Werkvertrag. Fertigstellung eines bestimmten Bauwerkes, wie z. eines Einfamilienhauses, notwendig sind. Ein sogenannter Totalunternehmer (TU) leistet im Unterschied zum GU darüber hinaus zusätzlich noch die Projektierung und Planung dieses Bauvorhabens. Ein TU-Vertrag bildet somit die ganze Bandbreite eines Bauprojekts, von der Projektierung über die Planung bis hin zur Bauausführung, ab.
Aus juristischer Sicht unterscheidet sich ein Generalunternehmer-Werkvertrag nicht von einem gewöhnlichen Werkvertrag. Es spielt keine Rolle, ob ein Werk ein ganzes Gebäude umfasst oder nur eine Arbeitsgattung. Die rechtliche Grundlage bilden die im Kapitel 11 erwähnten wenigen Artikel im Obligationenrecht (siehe «Am Anfang ist das Obligationenrecht»). Speziell ist beim GU-Werkvertrag lediglich, dass er für die Bauherrschaft aus wirtschaftlichen Gründen meistens recht bedeutend ist. Der VSGU-Mustervertrag und die Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) Für GU-Werkverträge gibt es schon lange einen privat ausgearbeiteten Mustervertrag. Herausgeber dieses juristischen Hilfsmittels ist der Verband Schweizerischer Generalunternehmer (VSGU). Der Mustervertrag besteht aus einer individuell formulierten Vertragsurkunde sowie einer Beilage in Form der «Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) für den Generalunternehmer-Werkvertrag», wo alle übrigen Vertragsbedingungen enthalten sind. Die heute gültige Fassung datiert aus dem Jahre 1995.