Klimaschutz: Durch eine sinnvolle, vollständige Wohnnutzung würden viele Objekte besser isoliert und entsprechende Abwasserlösungen müssten laut Gesetzgebung gefunden werden. Die Erschliessungskosten ausserhalb der Bauzonen sind gesetzlich geregelt und fallen zu Lasten der Eigentümer. Naturschutz: Viele Besitzer von altrechtlichen Bauten leisten einen grossen Beitrag zur Biodiversität. Sie haben einen starken Bezug zur Natur. Da die Bauten meist ihren Nutzen in der Landwirtschaft fanden, gehören Obstanlagen, Garten, Waldränder, Weiden etc. dazu. Kaum mehr Verlust von Kulturland: Leerstehende ungenutzte Volumen sinnvoll nutzen. Wohnraum schaffen für Familien, welche an einem anderen Ort Land überbauen. Jede Erweiterung und jede Umnutzung muss in der Nichtbauzone bewilligt werden und die Praxis ist gesetzlich klar geregelt. Ein Anspruch auf zusätzliche Parkplätze usw. ist für ein zeitgemässes Wohnen verständlich, diese sind aber bewilligungspflichtig und werden restriktiv umgesetzt. Revision raumplanungsgesetz 2 etappe stromerzeugung im wasserkraftwerk. Unser Antrag betrifft altrechtliche Bauten an geeigneten und bereits erschlossenen Lagen.
Und diese Zersiedlung der Landschaft hat enorme Ausmasse: Gegen 400 000 Gebäude stehen heute ausserhalb der Bauzonen, rund 200 000 davon sind Wohngebäude – vorab im voralpinen Raum. Zu viele Gebäude ausserhalb der Bauzone Der nun in die ergänzende Vernehmlassung gegebene Vorschlag ist weder zukunftsorientiert noch genügt er den gesteckten Revisionszielen. Selbst der Erläuterungsbericht zur Vorlage kommt zu diesem Ergebnis. Mit Blick auf das Bauen ausserhalb der Bauzone lehnt der SIA diese Vorlage ab. Er votiert für den sukzessiven Rückbau aller nicht wirklich benötigten Bauten in der Landschaft. Der sia zur 2. revisionsetappe des raumplanungsgesetzes: schweizer landschaft vor zersiedlung schützen - sia | schweizerischer ingenieur- und architektenverein. Und appelliert mit Nachdruck an den Bund, die gesetzlichen Bestimmungen zu überarbeiten – basierend auf einem Konzept für die zukunftsfähige Entwicklung der Landschaft Schweiz. Dieses muss Aussagen treffen für eine bessere Vereinbarkeit von Landwirtschaft und Landschaftsschutz und eine höhere architektonische Qualität für die künftig ausserhalb der Bauzonen verbleibenden Bauten gewährleisten. Verankerung von Baukultur gefordert Es braucht zwingende eine «strukturierte obligatorische Gestaltungsbegleitung» bzw. ein entsprechender Nachweis im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens.
bei vorgängigen, gutgläubig erfolgten Handänderungen). In diesem Sinne sind zwingend folgende Anpassungen vorzunehmen: Art. 1 Abs. 2 b ter: …die Zahl der Gebäude im Nichtbaugebiet im Rahmen der Möglichkeiten zu stabilisieren. Art. 2 (neuer Absatz): Bestehende, rechtmässig erstellte Wohnbauten ausserhalb der Bauzonen sind in ihrem Bestand geschützt und als Eigentum gewährleistet (Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 BV). Unter Wahrung des Föderalismus ist auf eine Berichterstattung an den Bund gemäss Art. 24g zu verzichten. Artikel 24g ist daher ersatzlos zu streichen. Weiter steht die Partei einem bundesrechtlichen Planungsgrundsatz für den Untergrund ablehnend gegenüber. Diese zusätzlichen Vorschriften würden in der Folge die Enteignung von Grundeigentümern begünstigen oder ihnen ungebührlich neue Pflichten auferlegen. Weiter braucht es für die Energieproduktion entsprechende Anlagen sowie die dazugehörige Infrastruktur. Vernehmlassungsvorlage UREK-S | Revision RPG Etappe 2. Die Standorte können in der Regel nicht beliebig ausgewählt werden und befinden sich regelmässig ausserhalb der Bauzone.
Angesichts der Bedeutung dieses Ansatzes für das Bauen ausserhalb der Bauzonen beschloss der Bundesrat, hierzu und zu anderen neuen Elementen vom Juni 2017 bis August 2017 eine ergänzende Vernehmlassung durchzuführen. Die Stellungnahmen fielen erneut überwiegend kritisch bis ablehnend aus. Allerdings erachteten insbesondere die Schweizerische Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK) sowie einzelne Fachverbände den Planungs- und Kompensationsansatz als entwicklungsfähig. Gestützt auf weitere Vertiefungsarbeiten und Rückmeldungen kantonaler Gremien sowie von Wirtschafts-, Umwelt- und Fachverbänden wurde der Planungs- und Kompensationsansatz inzwischen wesentlich präzisiert. Revision raumplanungsgesetz 2 etappe die. Adresse für Rückfragen Dr. Maria Lezzi, Direktorin Bundesamt für Raumentwicklung, Tel. 058 464 25 97 (Kommunikation) Links Herausgeber