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Was ist beim vereinfachten Wahlverfahren anders? Wesentliche Unterschiede des vereinfachten Verfahrens im Vergleich zum normalen Wahlverfahren sind: Beim vereinfachten Verfahren gelten verkürzte Fristen und die Wahl findet immer im Mehrheitswahlverfahren statt. Außerdem kann man keine Nachfrist setzen, wenn innerhalb der zunächst vorgesehenen Frist keine gültigen Wahlvorschläge eingehen. Beim vereinfachten Verfahren unterscheidet man zwischen dem ein- und zweistufigen Verfahren. Fristen zur Betriebsratswahl nach vereinfachtem Wahlverfahren. Einstufiges oder zweistufiges Verfahren? Die Wahl erfolgt im einstufigen Verfahren, wenn der Wahlvorstand z. vom existierenden Betriebsrat eingesetzt worden ist. Im vereinfachten Verfahren hat der Betriebsrat den Wahlvorstand spätestens vier Wochen vor Ablauf der eigenen Amtszeit einzusetzen (beim normalen Verfahren ist die Frist hierfür mit zehn Wochen vor Ablauf der Amtszeit deutlich länger). Das einstufige Verfahren ist zunächst ähnlich wie das normale Wahlverfahren – von der Bestellung des Wahlvorstands bis zum Erlass des Wahlausschreibens und der gleichzeitigen Bekanntmachung der Wählerliste.
Die Urne ist dann am Wahltg zu verschließen und erst nach Ablauf der Frist für die Briefwahl in einer öffentlichen Stimmauszählung zu öffnen. Wie läuft die Wahl im zweistufigen Verfahren ab? In diesem Verfahren werden bereits in der ersten Wahlversammlung gemäß § 14a Abs. 1, 2 BetrVG der Wahlvorstand gewählt, die Wählerliste aufgestellt, die Wahlvorschläge gemacht, das Wahlausschreiben erlassen. Innerhalb einer Frist von drei Tagen können dann noch Einsprüche gegend ei Wählerliste eingereicht weden, welche der Wahlvorstand unverzüglich zu bearbeiten hat. Bis spätestens drei Tage vor der zwieten Wahlversammlung können die wahlberechtigten Arbeitnehmer einen Antrag auf Briefwahl stellen. Für den Wahltag gilt dann das gleiche wie im einstufigen Verfahren. Wo finden sich Regelungen zum vereinfachten Wahlverfahren? Im BetrVG bzw. der WO wird das normale Wahlverfahren relativ ausführlich behandelt. Sodann wird in Einzelnen Vorschriften wie §§ 14a, 17a BetrVG und in den §§ 28 ff. WO das vereinfachte Wahlverfahren festgelegt.
Die Wahlvorschläge müssen den Familiennamen, Vornamen, das Geburtsdatum sowie die Art der Beschäftigung im Betrieb enthalten. Zudem bedarf es der schriftlichen Zustimmung der Kandidaten und weitere Unterschriften von Unterstützern der Kandidaten. Die notwendige Anzahl der Stützunterschriften ergibt sich aus der konkreten Belegschaftssträke und variiert, § 14 Abs. 4 BertrVG. Im Wahlausschreiben ist jedoch die genaue Anzahl bekanntzugeben, so dass entsprechend die korrekte Anzahl von Stützunterschriften gesammelt werden kann. Der Wahlvorstand hat die Wahlvorschläge unverzüglich darauf zu prüfen, ob diese korrekt sind, ggf. ist unter Vorraussetzung der § 8 WO die Möglichkeit zur Nachbesserung zu gewähren. Die Wahlvorschläge sind spätestens eine Woche vor der Wahlversammlung an gleicher Stelle wie das Wahlausschreiben bekannt zu geben, § 36 Abs. 3 Nr. 2 WO. Am Wahltag wird in der Wahlversammlung in geheimer Wahl der Betriebsrat gewählt. Eine Besonderheit gitb es auch hier: Sofern der Wahlvorstand die Frist zur Briefwahl auf einen Zeitpunkt nach der Wahlversammlung festgelegt hat, so erfolgt auch die Stimmauszählung erst am Ende dieser Frist.